Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Ulrike Kargl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei A***** AG, *****, vertreten durch Jarolim Singer Specht Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Betriebsrat ***** der A***** AG, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 70.000), infolge des Revisionsrekurses der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. September 2003, GZ 9 Ra 117/03x, 9 Ra 118/03v-16, womit über Rekurs des Beklagten der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. Februar 2003, GZ 3 Cga 21/03h-2, und über Rekurs beider Parteien der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30. Juni 2003, GZ 3 Cga 21/03h-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden und gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluss die oben angeführten Beschlüsse des Erstgerichtes, mit denen dem beklagten Betriebsrat untersagt wurde, Dritten gegenüber Behauptungen aufzustellen und Erklärungen abzugeben, wonach es Forderungen des Vorstandes der klagenden und gefährdeten Partei nach Kosteneinsparungen gebe, die die Sicherheit gefährden könnten. Gegen diese Entscheidung erhob die beklagte und gefährdende Partei Revisionsrekurs, welcher der klagenden und gefährdeten Partei am 17.10.2003 zugestellt wurde.
Die daraufhin erstattete Revisionsrekursbeantwortung, datiert mit 14.11.2003, langte erst am 17.11.2003 beim Erstgericht ein. Beim Obersten Gerichtshof langte dieser Schriftsatz erst nach der Entscheidung über den Revisionsrekurs vom 19.11.2003, nämlich am 20.11.2003 ein, sodass gesondert darüber zu befinden ist. Gemäß § 402 Abs 3 EO beträgt die Rekursbeantwortungsfrist im Provisorialverfahren 14 Tage. Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden und gefährdeten Partei war daher selbst bei Postaufgabe am 14. November 2003 verspätet.Die daraufhin erstattete Revisionsrekursbeantwortung, datiert mit 14.11.2003, langte erst am 17.11.2003 beim Erstgericht ein. Beim Obersten Gerichtshof langte dieser Schriftsatz erst nach der Entscheidung über den Revisionsrekurs vom 19.11.2003, nämlich am 20.11.2003 ein, sodass gesondert darüber zu befinden ist. Gemäß Paragraph 402, Absatz 3, EO beträgt die Rekursbeantwortungsfrist im Provisorialverfahren 14 Tage. Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden und gefährdeten Partei war daher selbst bei Postaufgabe am 14. November 2003 verspätet.
Anmerkung
E71514 9ObA125.03b-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00125.03B.1203.000Dokumentnummer
JJT_20031203_OGH0002_009OBA00125_03B0000_000