TE OGH 2003/12/3 9Ob143/03z

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Veröffentlicht am 03.12.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz P*****, Pensionist, 2. Franziska P*****, Hausfrau, beide ***** beide vertreten durch Dr. Josef Raffl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen die beklagte Partei Österreichische Bundesforste AG, Pummergasse 10-12, 2003 Purkersdorf, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Anna G*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Karl Wilfinger, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wegen Feststellung einer Dienstbarkeit (Streitwert EUR 7.000), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei und der Republik Österreich, ebenfalls vertreten durch die Finanzprokuratur, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 27. November 2002, GZ 22 R 443/02g-12, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 1. Oktober 2002, GZ 3 C 1246/02x-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Revisionsrekurswerbern die mit EUR 478,58 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagenden Parteien begehren als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** die Feststellung, dass ihnen und ihren Rechtsnachfolgern Dienstbarkeiten an Grundstücken der EZ ***** Grundbuch ***** zustehen sowie die Zustimmung zur Einverleibung dieser Servituten. Als beklagte Partei führten sie in der Klage "Republik Österreich, Österreichische Bundesforste AG, Marxergasse 2, 1030 Wien" an. Die Finanzprokuratur brachte sowohl namens der Republik Österreich, welche sie gemäß § 2 Abs 1 Z 1 ProkuraturG vertritt, als auch namens der Österreichischen Bundesforste AG, mit deren Vertretung sie gemäß § 14 BundesforsteG 1996 beauftragt wurde, einen Schriftsatz ein, mit welchem die klagenden Parteien "eingeladen" wurden, bekanntzugeben, ob sich ihre Klage nun gegen beide Parteien bzw nur eine und diesfalls gegen welche Rechtspersönlichkeit richte. Daraufhin teilten die klagenden Parteien mit vorbereitendem Schriftsatz (ON 5) mit, dass die beklagte Partei, wie sich aus der Klage eindeutig ergebe, die Österreichische Bundesforste AG sei, gegen die sich der gegenständliche Rechtsstreit als Eigentümerin des betroffenen Grundstückes richte. In der darauffolgenden Tagsatzung vom 1. Oktober 2002 (ON 7) trugen die klagenden Parteien diesen Schriftsatz vor und verwiesen zusätzlich ausdrücklich darauf, dass beklagte Partei die Österreichische Bundesforste AG sei. Daraufhin fasste das Erstgericht einen Beschluss, mit welchem es die Parteibezeichnung der beklagten Partei auf "Österreichische Bundesforste AG" richtigstellte ("präzisierte"). Hierauf bestritt der Beklagtenvertreter die Passivlegitimation der belangten Österreichischen Bundesforste AG, weil diese nicht Eigentümerin des fraglichen Grundstückes sei. Nach Erörterung dieser Sach- und Rechtslage beantragten die klagenden Parteien nunmehr die Richtigstellung der beklagten Partei auf "Republik Österreich, p.A. Österreichische Bundesforste AG, 1030 Wien, Marxergasse 2". Sowohl der Beklagtenvertreter als auch der Vertreter der Nebenintervenientin sprachen sich gegen eine solche Berichtigung aus, handle es sich dabei doch um einen unzulässigen Parteiwechsel.Die klagenden Parteien begehren als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** die Feststellung, dass ihnen und ihren Rechtsnachfolgern Dienstbarkeiten an Grundstücken der EZ ***** Grundbuch ***** zustehen sowie die Zustimmung zur Einverleibung dieser Servituten. Als beklagte Partei führten sie in der Klage "Republik Österreich, Österreichische Bundesforste AG, Marxergasse 2, 1030 Wien" an. Die Finanzprokuratur brachte sowohl namens der Republik Österreich, welche sie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ProkuraturG vertritt, als auch namens der Österreichischen Bundesforste AG, mit deren Vertretung sie gemäß Paragraph 14, BundesforsteG 1996 beauftragt wurde, einen Schriftsatz ein, mit welchem die klagenden Parteien "eingeladen" wurden, bekanntzugeben, ob sich ihre Klage nun gegen beide Parteien bzw nur eine und diesfalls gegen welche Rechtspersönlichkeit richte. Daraufhin teilten die klagenden Parteien mit vorbereitendem Schriftsatz (ON 5) mit, dass die beklagte Partei, wie sich aus der Klage eindeutig ergebe, die Österreichische Bundesforste AG sei, gegen die sich der gegenständliche Rechtsstreit als Eigentümerin des betroffenen Grundstückes richte. In der darauffolgenden Tagsatzung vom 1. Oktober 2002 (ON 7) trugen die klagenden Parteien diesen Schriftsatz vor und verwiesen zusätzlich ausdrücklich darauf, dass beklagte Partei die Österreichische Bundesforste AG sei. Daraufhin fasste das Erstgericht einen Beschluss, mit welchem es die Parteibezeichnung der beklagten Partei auf "Österreichische Bundesforste AG" richtigstellte ("präzisierte"). Hierauf bestritt der Beklagtenvertreter die Passivlegitimation der belangten Österreichischen Bundesforste AG, weil diese nicht Eigentümerin des fraglichen Grundstückes sei. Nach Erörterung dieser Sach- und Rechtslage beantragten die klagenden Parteien nunmehr die Richtigstellung der beklagten Partei auf "Republik Österreich, p.A. Österreichische Bundesforste AG, 1030 Wien, Marxergasse 2". Sowohl der Beklagtenvertreter als auch der Vertreter der Nebenintervenientin sprachen sich gegen eine solche Berichtigung aus, handle es sich dabei doch um einen unzulässigen Parteiwechsel.

Das Erstgericht wies den Antrag der Kläger auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf "Republik Österreich" ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** die Republik Österreich sei. Die Berichtigung einer Parteibezeichnung sei nur dann möglich, wenn sich aus der gesamten Klagserzählung eindeutig ergebe, dass nur ein bestimmtes Rechtssubjekt gemeint sein könne, somit lediglich Klarstellungen erfolgten. Die klagenden Parteien seien auch konkret aufgefordert worden, die von ihnen gewünschte beklagte Partei genau zu bezeichnen, Ergebnis sei die Bekanntgabe der Österreichischen Bundesforste AG als gewünschte beklagte Partei gewesen. Somit scheide ein Irrtum der klagenden Parteien aus. Eine nochmalige Berichtigung auf "Republik Österreich" sei keine zulässige Berichtigung der Parteienbezeichnung mehr, sondern ein unzulässiger Parteiwechsel.

Das Rekursgericht änderte den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass es die Bezeichnung der beklagten Partei von "Österreichische Bundesforste AG" auf "Republik Österreich, p.A. Österreichische Bundesforste AG, Pummergasse 10-12, 2003 Purkersdorf" richtigstellte. Es vertrat im Wesentlichen die Rechtsauffassung, dass schon aus der Klage eindeutig hervorgehe, dass der Eigentümer des dienenden Grundstückes als beklagte Partei gemeint sei. Es sei daher die begehrte Richtigstellung der Parteienbezeichnung als zulässig vorzunehmen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine derartige wie die vorliegende Konstellation in der bisherigen Rechtsprechung nicht aufgefunden worden sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs sowohl der Republik Österreich als auch der Österreichischen Bundesforste AG mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagenden Parteien brachten eine Revisionsrekursbeantwortung ein, mit welcher sie die Zurückweisung des Revisionsrekurses beantragten; hilfsweise, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig, weil die Entscheidung über die Zulassung einer Richtigstellung der Parteibezeichnung nicht zu den im § 521a ZPO erschöpfend aufgezählten Fällen gehört, in denen das Gesetz eine Rekursbeantwortung zulässt (siehe insbesondere 6 Ob 36/00p).Die Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig, weil die Entscheidung über die Zulassung einer Richtigstellung der Parteibezeichnung nicht zu den im Paragraph 521 a, ZPO erschöpfend aufgezählten Fällen gehört, in denen das Gesetz eine Rekursbeantwortung zulässt (siehe insbesondere 6 Ob 36/00p).

Zum Revisionsrekurs:

Gemäß § 1 Abs 1 (Verfassungsbestimmung) des Bundesforstegesetzes 1996 blieb die Republik Österreich Eigentümerin der von der Servitutsklage betroffenen Liegenschaft, weil weder ein Ausnahmefall des § 1 Abs 3 noch des § 2 Abs 3 BundesforsteG 1996 vorliegt. Die Grundbuchseintragung "Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)" entspricht dem gesetzlich vorgeschriebenen Vermerk des § 1 Abs 1 BundesforsteG 1996.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, (Verfassungsbestimmung) des Bundesforstegesetzes 1996 blieb die Republik Österreich Eigentümerin der von der Servitutsklage betroffenen Liegenschaft, weil weder ein Ausnahmefall des Paragraph eins, Absatz 3, noch des Paragraph 2, Absatz 3, BundesforsteG 1996 vorliegt. Die Grundbuchseintragung "Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)" entspricht dem gesetzlich vorgeschriebenen Vermerk des Paragraph eins, Absatz eins, BundesforsteG 1996.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO ist, dass sich aus dem Inhalt der Klage eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergibt, dass die nur aufgrund der Angaben im Kopf der Klage als Beklagter behandelte Partei nicht die nach dem gesamten Inhalt der Klage richtig als Beklagter bezeichnete Person war (RIS-Justiz RS0039337; RS0039378). Da die klagenden Parteien in ihrem Klageschriftsatz nicht die Eigentümerbezeichnung des Grundbuchs wählten, sondern eindeutig zwei selbständige Rechtspersönlichkeiten anführten, bestand der von der Finanzprokuratur aufgezeigte Klarstellungsbedarf. Sowohl mit ihrem vorbereitenden Schriftsatz als auch in der mündlichen Streitverhandlung haben sich die klagenden Parteien dahin festgelegt, die "Österreichische Bundesforste AG" als Eigentümer in Anspruch nehmen zu wollen. Es mag sein, dass die klagenden Parteien dabei einem Rechtsirrtum hinsichtlich des Eigentums unterlagen, von einer irrtümlichen Fehlbezeichnung der Partei kann hier aber nicht mehr die Rede sein. Daher stellt sich der weitere Antrag der klagenden Parteien auf neuerliche Richtigstellung der Parteibezeichnung als Versuch dar, aufgrund der Einwendung der Österreichischen Bundesforste AG das Fehlen deren Sachlegitimation durch die Einbeziehung einer anderen Rechtsperson in den Prozess zu sanieren. Dabei handelt es sich aber um eine unzulässige Parteiänderung (9 Ob 380/97s uva). Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind (6 Ob 36/00p mwN). Da ein - nicht nach außen tretender - möglicher Rechtsirrtum einer offenkundigen Fehlbezeichnung nicht gleichzuhalten ist und sich die klagenden Parteien überdies auf die Österrreichische Bundesforste AG als beklagte Partei festgelegt haben, widerspricht eine nochmalige Richtigstellung der Parteibezeichnung Sinn und Zweck des § 235 Abs 5 ZPO.Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO ist, dass sich aus dem Inhalt der Klage eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergibt, dass die nur aufgrund der Angaben im Kopf der Klage als Beklagter behandelte Partei nicht die nach dem gesamten Inhalt der Klage richtig als Beklagter bezeichnete Person war (RIS-Justiz RS0039337; RS0039378). Da die klagenden Parteien in ihrem Klageschriftsatz nicht die Eigentümerbezeichnung des Grundbuchs wählten, sondern eindeutig zwei selbständige Rechtspersönlichkeiten anführten, bestand der von der Finanzprokuratur aufgezeigte Klarstellungsbedarf. Sowohl mit ihrem vorbereitenden Schriftsatz als auch in der mündlichen Streitverhandlung haben sich die klagenden Parteien dahin festgelegt, die "Österreichische Bundesforste AG" als Eigentümer in Anspruch nehmen zu wollen. Es mag sein, dass die klagenden Parteien dabei einem Rechtsirrtum hinsichtlich des Eigentums unterlagen, von einer irrtümlichen Fehlbezeichnung der Partei kann hier aber nicht mehr die Rede sein. Daher stellt sich der weitere Antrag der klagenden Parteien auf neuerliche Richtigstellung der Parteibezeichnung als Versuch dar, aufgrund der Einwendung der Österreichischen Bundesforste AG das Fehlen deren Sachlegitimation durch die Einbeziehung einer anderen Rechtsperson in den Prozess zu sanieren. Dabei handelt es sich aber um eine unzulässige Parteiänderung (9 Ob 380/97s uva). Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind (6 Ob 36/00p mwN). Da ein - nicht nach außen tretender - möglicher Rechtsirrtum einer offenkundigen Fehlbezeichnung nicht gleichzuhalten ist und sich die klagenden Parteien überdies auf die Österrreichische Bundesforste AG als beklagte Partei festgelegt haben, widerspricht eine nochmalige Richtigstellung der Parteibezeichnung Sinn und Zweck des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO.

Im vorliegenden Fall war neben der beklagten Partei auch der "Quasipartei" Republik Österreich ein Kostenersatz zuzuerkennen, weil sich diese nicht in das Verfahren "gedrängt" hat, sondern aufgrund ausdrücklichen Begehrens der klagenden Parteien in das Verfahren gezogen wurde.

Bei der Kostenentscheidung war jedoch zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Ersatz von Pauschalkosten nicht stattfindet, weil TP 3 GGG ausdrücklich neben Revisionen nur Rekurse nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO der Gebührenpflicht unterwirft.Bei der Kostenentscheidung war jedoch zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Ersatz von Pauschalkosten nicht stattfindet, weil TP 3 GGG ausdrücklich neben Revisionen nur Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO der Gebührenpflicht unterwirft.

Textnummer

E71610

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00143.03Z.1203.000

Im RIS seit

02.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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