TE OGH 2003/12/3 9Ob146/03s

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Veröffentlicht am 03.12.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Karl Ulrich Janovsky, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 12, als zu 20 E 184/98t des Bezirksgerichtes Innsbruck bestellter Zwangsverwalter von Liegenschaftsanteilen, und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin H*****AG, *****, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Mag. Kurt E*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Föger, Pall und Schallhart, Rechtsanwälte in Wörgl, wegen EUR 12.217,76 sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. September 2003, GZ 4 R 212/03p-59, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der vom Revisionswerber ua aus der (den hier zu beurteilenden Mietvertrag betreffenden) Entscheidung 7 Ob 8/02f gezogene Schluss, sowohl im damals beurteilten als auch im vorliegenden Fall gehe es um die - je nach der Reihenfolge der Bestellung unterschiedlich zu beurteilende - Frage, ob ein Zwangsverwalter durch einen Sachwalter nach § 273 ABGB "verdrängt" werde oder umgekehrt, ist in dieser Form unrichtig.Der vom Revisionswerber ua aus der (den hier zu beurteilenden Mietvertrag betreffenden) Entscheidung 7 Ob 8/02f gezogene Schluss, sowohl im damals beurteilten als auch im vorliegenden Fall gehe es um die - je nach der Reihenfolge der Bestellung unterschiedlich zu beurteilende - Frage, ob ein Zwangsverwalter durch einen Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB "verdrängt" werde oder umgekehrt, ist in dieser Form unrichtig.

Dass das von den Vorinstanzen erzielte Ergebnis zutreffend ist, ergibt sich bereits aus der - ebenfalls den hier zu beurteilenden Mietvertrag betreffenden - Entscheidung 1 Ob 62/01a. Schon in dieser Entscheidung ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass - wie mittlerweile nicht mehr strittig ist - die Mutter des Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (Juni 1996; also lange vor der 1998 erfolgten Bewilligung der Zwangsverwaltung) - des Gebrauchs der Vernunft nicht völlig beraubt und daher beschränkt geschäftsfähig war, sodass der von ihr mit dem Beklagten geschlossene Vertrag nicht absolut nichtig, sondern schwebend unwirksam war. Die vertragsschließenden Parteien - so der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung - waren daher bis zur Beendigung des Schwebezustands an den schwebend unwirksamen Vertrag gebunden. Dieser Schwebezustand wurde mittlerweile durch die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrages beendet, der somit als von Anfang an (also von einem Zeitpunkt vor der Bewilligung der Zwangsverwaltung an) wirksam zu betrachten ist. Dass die Entscheidung über die (wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit der Betroffenen) notwendige Genehmigung eines vor der Bewilligung der Zwangsverwaltung geschlossenen Vertrages (!) nicht dem Zwangsverwalter obliegt, sondern dem (wann immer bestellten) Sachwalter und dem Pflegschaftsgericht, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Dass ab der Bestellung des Zwangsverwalters neue Mietverträge (auch durch den Sachwalter) ohne Zustimmung des Zwangsverwalters nicht mehr geschlossen werden können, steht dem nicht entgegen.

Textnummer

E71612

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00146.03S.1203.000

Im RIS seit

02.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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