Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hubert E***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 24. Juli 2003, GZ 36 Hv 96/03z-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hubert E***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 24. Juli 2003, GZ 36 Hv 96/03z-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Hubert E***** wurde mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil der Verbrechen (I) des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB; (II) des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB sowie (III) der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 und Z 3 WaffG schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz - in Fritzens (I) in der Nacht auf den 24. Oktober 2002 versucht, die Alzbeta Z***** zu töten, indem er dreimal unmittelbar nacheinander aus einem Abstand von 10 bis 20 cm mit einer Pistole auf sie schoss und ihr zwei Durchschüsse im linken Brustbereich sowie einen weiteren im Bereich des Unterleibes zufügte, welche lebensbedrohliche Verletzungen der Brust- und Bauchhöhle, des linken Lungenflügels, des Zwerchfells, der Milz, der Harnblase, des Dickdarmes und weiterer Weichteile des Unterleibs zur Folge hatte.Hubert E***** wurde mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil der Verbrechen (römisch eins) des versuchten Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB; (römisch II) des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB sowie (römisch III) der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, WaffG schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz - in Fritzens (römisch eins) in der Nacht auf den 24. Oktober 2002 versucht, die Alzbeta Z***** zu töten, indem er dreimal unmittelbar nacheinander aus einem Abstand von 10 bis 20 cm mit einer Pistole auf sie schoss und ihr zwei Durchschüsse im linken Brustbereich sowie einen weiteren im Bereich des Unterleibes zufügte, welche lebensbedrohliche Verletzungen der Brust- und Bauchhöhle, des linken Lungenflügels, des Zwerchfells, der Milz, der Harnblase, des Dickdarmes und weiterer Weichteile des Unterleibs zur Folge hatte.
Die Geschworenen bejahten die anklagenkonforme Hauptfrage I nach dem Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB, verneinten die in Richtung freiwilligen Rücktritts vom Versuch nach § 16 StGB gestellte Zusatzfrage 1 und ließen demgemäß die Eventualfragen unbeantwortet.Die Geschworenen bejahten die anklagenkonforme Hauptfrage römisch eins nach dem Verbrechen des versuchten Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB, verneinten die in Richtung freiwilligen Rücktritts vom Versuch nach Paragraph 16, StGB gestellte Zusatzfrage 1 und ließen demgemäß die Eventualfragen unbeantwortet.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Tatsachenrüge (Z 10a) wendet sich mit dem Vorbringen, die Geschworenen hätten bei zutreffender Wertung der Angaben des Angeklagten, er habe Alzbeta Z***** nicht umbringen wollen; laut eigener Verantwortung und Sachverständigengutachten sei das Tatopfer zum Vorfallszeitpunkt stark alkoholisiert gewesen, habe jedoch angegeben, der Angeklagt habe "durchgedreht und auf sie geschossen", unter selektivem Hervorheben für den Standpunkt des Angeklagten günstig scheinender Verfahrensergebnisse und Anstellen eigener Beweiswerterwägungen unter Außerachtlassung der ihn belastenden Darstellungen der Zeugen lediglich nach Art einer Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung der Geschworenen, vermag damit jedoch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Gleiches gilt für die Argumentation, unter richtiger Würdigung der vom Angeklagten unverzüglich herbeigeholten Hilfe und seiner Abstandnahme von der Abgabe weiterer Schüsse hätten die Geschworenen die Zusatzfrage nach freiwilligen Rücktritt vom Versuch bejahen müssen. Soweit die Beschwerde unter diesem Aspekt auch behauptet, der Wahrspruch sei - nicht nachvollziehbar diese Verfahrensergebnisse nicht berücksichtigend - unvollständig geblieben (inhaltlich Z 9), verkennt sie, dass Mängel des Wahrspruchs aus ihm selbst und nicht bloß aus dem Vergleich mit anderen Ergebnissen des Beweisverfahrens abgeleitet werden können (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 9 E 6). Demgemäß erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf den Einwand, diese "Unrichtigkeit" habe auch zur Folge, dass sich die Geschworenen mit den weiteren Fragen zur laufenden Zahl 4-6 (nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung, der schweren Körperverletzung und der fahrlässigen Körperverletzung) nicht auseinandergesetzt hätten.Die dagegen aus Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) wendet sich mit dem Vorbringen, die Geschworenen hätten bei zutreffender Wertung der Angaben des Angeklagten, er habe Alzbeta Z***** nicht umbringen wollen; laut eigener Verantwortung und Sachverständigengutachten sei das Tatopfer zum Vorfallszeitpunkt stark alkoholisiert gewesen, habe jedoch angegeben, der Angeklagt habe "durchgedreht und auf sie geschossen", unter selektivem Hervorheben für den Standpunkt des Angeklagten günstig scheinender Verfahrensergebnisse und Anstellen eigener Beweiswerterwägungen unter Außerachtlassung der ihn belastenden Darstellungen der Zeugen lediglich nach Art einer Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung der Geschworenen, vermag damit jedoch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Gleiches gilt für die Argumentation, unter richtiger Würdigung der vom Angeklagten unverzüglich herbeigeholten Hilfe und seiner Abstandnahme von der Abgabe weiterer Schüsse hätten die Geschworenen die Zusatzfrage nach freiwilligen Rücktritt vom Versuch bejahen müssen. Soweit die Beschwerde unter diesem Aspekt auch behauptet, der Wahrspruch sei - nicht nachvollziehbar diese Verfahrensergebnisse nicht berücksichtigend - unvollständig geblieben (inhaltlich Ziffer 9,), verkennt sie, dass Mängel des Wahrspruchs aus ihm selbst und nicht bloß aus dem Vergleich mit anderen Ergebnissen des Beweisverfahrens abgeleitet werden können (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 9, E 6). Demgemäß erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf den Einwand, diese "Unrichtigkeit" habe auch zur Folge, dass sich die Geschworenen mit den weiteren Fragen zur laufenden Zahl 4-6 (nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung, der schweren Körperverletzung und der fahrlässigen Körperverletzung) nicht auseinandergesetzt hätten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur, jedoch entgegen der in der Äußerung der Verteidigung gemäß § 35 Abs 2 StPO vertretenen, offenbar die Bestimmung des § 285d Abs 1 Z 2 StPO verkennenden Auffassung - sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur, jedoch entgegen der in der Äußerung der Verteidigung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO vertretenen, offenbar die Bestimmung des Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO verkennenden Auffassung - sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344,, 285d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 344,, 285i StPO).
Anmerkung
E71660 15Os158.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00158.03.1204.000Dokumentnummer
JJT_20031204_OGH0002_0150OS00158_0300000_000