TE OGH 2003/12/4 15Os155/03

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Veröffentlicht am 04.12.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anthony P***** wegen Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, teils als Mittäter nach § 12 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Oktober 2003, GZ 043 Hv 45/02d-181, weiters die Beschwerde des Angeklagten gegen die unter einem gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Widerrufsbeschlüsse, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anthony P***** wegen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB, teils als Mittäter nach Paragraph 12, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Oktober 2003, GZ 043 Hv 45/02d-181, weiters die Beschwerde des Angeklagten gegen die unter einem gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefassten Widerrufsbeschlüsse, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen sowie die Beschwerde des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Zur Entscheidung über die Berufungen sowie die Beschwerde des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Anthony P***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Dezember 2002, GZ 043 Hv 45/02d-156, der teils vollendeten, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs verbliebenen Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, teils als Mittäter nach § 12 erster Fall StGB (A 1-3) und (richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (B) schuldig erkannt. Mit Urteil vom 21. August 2003, GZ 15 Os 89/03-8, gab der Oberste Gerichtshof der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge und hob das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch zu B sowie im Strafausspruch auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.Anthony P***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Dezember 2002, GZ 043 Hv 45/02d-156, der teils vollendeten, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs verbliebenen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB, teils als Mittäter nach Paragraph 12, erster Fall StGB (A 1-3) und (richtig:) der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (B) schuldig erkannt. Mit Urteil vom 21. August 2003, GZ 15 Os 89/03-8, gab der Oberste Gerichtshof der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge und hob das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch zu B sowie im Strafausspruch auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte wiederum (richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt, weil er in der Zeit von 2000 bis 29. November 2001 den bestehenden Vorschriften zuwider Heroin und Kokain erworben und besessen hat. Er wurde dafür unter Einbeziehung des oben angeführten rechtskräftigen Teiles des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (zum Teil in verfehlter Wiederholung bereits rechtskräftiger Schuldsprüche [Ratz, WK-StPO § 289 Rz 12]) nach § 28 Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verurteilt. Unter einem wurden zwei vom Landesgericht für Strafsachen Wien bedingt gewährte Strafnachsichten gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen.Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte wiederum (richtig:) der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt, weil er in der Zeit von 2000 bis 29. November 2001 den bestehenden Vorschriften zuwider Heroin und Kokain erworben und besessen hat. Er wurde dafür unter Einbeziehung des oben angeführten rechtskräftigen Teiles des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (zum Teil in verfehlter Wiederholung bereits rechtskräftiger Schuldsprüche [Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 12]) nach Paragraph 28, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verurteilt. Unter einem wurden zwei vom Landesgericht für Strafsachen Wien bedingt gewährte Strafnachsichten gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO widerrufen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Schuldspruch wegen der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG vom Angeklagten aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Wenn der Rechtsrüge (Z 9 lit a) auch zuzugestehen ist, dass die für einen Schuldspruch erforderliche Ausprägung der subjektiven Tatseite (Vorsatz) betreffend die Willenskomponente nicht explizit hervorgehoben wurde, so beachtet sie nicht, dass die Tatrichter nach den korrespondierenden und eine untrennbare Einheit bildenden Sachverhaltschilderungen im Spruch und in den Entscheidungsgründen (US 5 und 6) dem Angeklagten wiederholte, deutlich umschriebene deliksspezifische Angriffshandlungen angelastet haben, die fallbezogen nur mit Wissen und Willen des Täters iSd § 5 Abs 1 StGB geschehen konnten und eine gegenteilige Deutung nicht zulassen, weshalb die Beschwerde mangels Orientierung am gesamten Urteilssubstrat nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt ist (vgl Ratz aaO § 281 Abs 1 Rz 19, 13 Os 85/02, 15 Os 3/03, 12 Os 47/03). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur, jedoch entgegen der lediglich auf die Rechtsmittelausführung verweisenden Äußerung der Verteidigung gemäß § 35 Abs 2 StPO - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 3 iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die gegen den Schuldspruch wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG vom Angeklagten aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Wenn der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) auch zuzugestehen ist, dass die für einen Schuldspruch erforderliche Ausprägung der subjektiven Tatseite (Vorsatz) betreffend die Willenskomponente nicht explizit hervorgehoben wurde, so beachtet sie nicht, dass die Tatrichter nach den korrespondierenden und eine untrennbare Einheit bildenden Sachverhaltschilderungen im Spruch und in den Entscheidungsgründen (US 5 und 6) dem Angeklagten wiederholte, deutlich umschriebene deliksspezifische Angriffshandlungen angelastet haben, die fallbezogen nur mit Wissen und Willen des Täters iSd Paragraph 5, Absatz eins, StGB geschehen konnten und eine gegenteilige Deutung nicht zulassen, weshalb die Beschwerde mangels Orientierung am gesamten Urteilssubstrat nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt ist vergleiche Ratz aaO Paragraph 281, Absatz eins, Rz 19, 13 Os 85/02, 15 Os 3/03, 12 Os 47/03). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur, jedoch entgegen der lediglich auf die Rechtsmittelausführung verweisenden Äußerung der Verteidigung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E71658 15Os155.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00155.03.1204.000

Dokumentnummer

JJT_20031204_OGH0002_0150OS00155_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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