Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Jürgen Rassi (Vorsitzender), Mag. Birgit Borns und Mag. Birgit Falb in der Rechtssache der klagenden Partei H***** K*****, Kaufmann, ***** Wien, C***** vertreten durch Dr. Helmut Buchgraber, RA in 1080 Wien, gegen die beklagte Partei I***** K***** H*****, Baumeister ***** Eisenstadt, H***** vertreten durch Hajek, Boss und Wagner, RAe OEG in Eisenstadt, Blumengasse 5 wegen Euro 7.630 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 30.7.2003, GZ 3 C 1451/02s-21 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird n i c h t F o l g e gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit Euro 971,04 (darin enthalten Euro 161,84 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Dem Kläger wurde in dem zu 7 E 7/01k des Bezirksgerichtes Ebreichsdorf geführten Zwangsversteigerungsverfahren am 22.10.2001 die Liegenschaft EZ 370 Grundbuch 04105 Oberwaltersdorf Grundstück 1058/8 um das Meistbot von ATS 1,1 Millionen zugeschlagen. Im Versteigerungsverfahren wurde auf Grundlage des Gutachtens des Beklagten (Schätzwert ATS 1,3 Millionen) das geringste Gebot mit ATS 650.000, dem halben Schätzwert, festgelegt und die Grundstücksgröße im Edikt mit 537 m2 angeführt. Dieser Wert findet sich im Grundbuch und im Schätzgutachten des Beklagten.
Der Kläger begehrt Euro 7.630 und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die Größe des Grundstücks tatsächlich 437 m2 beträgt. Ein Grundstücksstreifen hätte vor Jahren in das öffentliche Gut abgetreten werden müssen. Dieser Streifen sei auch im Katasterplan ersichtlich. Der Kläger habe somit 100 m2 bezahlt, die er nicht erhalten habe. Der Beklagte habe in Kenntnis, dass eine Grundstücksbegrenzung vorliege und im Mappenplan ein Grundstücksstreifen ausgewiesen sei, es unterlassen, diesbezügliche Auskünfte bei der Gemeinde Oberwaltersdorf einzuholen, obwohl dies aufgrund der gegebenen Umstände indiziert gewesen sei. Es liege daher grobes Verschulden vor. Unter Berücksichtigung des dem Wertermittlungsgutachten zugrundeliegenden Quadratmeterpreises von Euro 76,30 ergebe sich ein Vermögensschaden von Euro 7.630. Nach ausführlicher rechtlicher Erörterung und Anleitung durch das Gericht stellte der Kläger klar, dass diese Differenz als entgangener Gewinn begehrt werde (AS 45; Seite 1 Protokoll der Tagsatzung vom 2.6.2003). Er hätte bei einem Weiterverkauf den Klagsbetrag lukrieren können (AS 28; Seite 2 Protokoll der Tagsatzung vom 14.4.2003). Zuletzt brachte er vor, dass er das Grundstück um ATS 1,001.000 ersteigern hätte können. Unter Berücksichtigung der somit auch zu viel bezahlten Grunderwerbsteuer von 3 ½ % ergebe sich ein konkreter Vermögensschaden von ATS 104.991,08, der dem Klagsbetrag mit geringfügigen Abweichungen entspreche.
Der Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und brachte im Wesentlichen vor, dass das Versteigerungsverfahren auch bei einem geringen Schätzwert nicht anders abgelaufen wäre. Zudem treffe ihn kein Verschulden, das Grundstück sei 537 m2 groß. Die Katastermappe diene lediglich der Veranschaulichung der Lage der Liegenschaft; zur allfälligen Grundabtretung könne daraus nichts gewonnen werden. Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dabei traf es die auf den Seiten 4 bis 7 der Urteilsausfertigung zu entnehmenden Feststellungen. Als wesentlich sei daraus - neben dem eingangs geschilderten festgestellten Sachverhalt - hervorgehoben:
Der Beklagte nahm zur Gutachtenserstellung Einsicht in den Einreichplan der Liegenschaftsbaulichkeiten, in einen aktuellen Grundbuchsauszug sowie in das Mappenblatt der Liegenschaft. Beim Ortsaugenschein ermittelte der Beklagte die Größe der Liegenschaft in der Weise, dass er sie mit freiem Auge und anhand der auf der Liegenschaft befindlichen Baulichkeiten grob abschätzte, ohne die Liegenschaft zu vermessen. Es wäre ihm aufgrund der starken Verwilderung nicht möglich gewesen, die Liegenschaft abzugehen. Aus dem Grundbuchsauszug ergab sich kein Hinweis auf geplante oder durchgeführte Flächenänderungen der Liegenschaft. Bei der Gemeinde erkundigte sich der Beklagte nur über die Flächenwidmung. Eine Unterteilung des Grundstücks im Mappenplan in Richtung Straße ist dem Beklagten ebenso aufgefallen wie die Tatsachen, dass es auf der Liegenschaft eine Abgrenzung in Richtung Straße durch eine Betonmauer gibt. Jenseits der Betonmauer befindet sich auf der Straßenseite eine mit Rasenbetonpflastersteinen befestigte Fläche. Der Beklagte zweifelte nicht daran, dass diese Fläche zur Liegenschaft dazugehört, weil ein derartiger Bodenbelag bei Gemeindestraßen nicht vorkomme, sondern dann Mischbelag oder Asphalt bzw ein Gehsteig ausgeführt sei. Überdies kommt es im ländlichem Bereich häufig vor, dass Liegenschaftseigentümer auf einen Teil ihrer Liegenschaft Vorgärten oder Autoabstellplätze anlegen und erst danach ihre straßenseitige Grundstücksabgrenzung errichten. Der Beklagte nahm an, dass die Fläche der Liegenschaft wie im Grundbuch vermerkt 537 m2 betrage, verließ sich auf die Grundbuchseintragung und schätzte das Grundstück mit ATS 1,3 Millionen. Im Fall einer tatsächlichen Grundstücksgröße von 437 m2 hätte diese einen Verkehrswert von ATS 1,207.000,--. Diesen Betrag hätte der Beklagte auch in sein Gutachten aufgenommen. Der Kläger hat die Liegenschaft zur selbständigen Weiterveräußerung erworben. Für den Fall, dass die Liegenschaft mit einer Fläche von 437 m2 und einem Schätzwert von ATS 1,207.000,-- zur Versteigerung gelangt wäre, hätte der Kläger maximal ATS 980.000 geboten, die Liegenschaft aufgrund von Mietbietern aber nur um mindestens ATS 1,010.000,-- ersteigern können.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass der beklagte Sachverständige zu weiteren Erhebungen nicht verpflichtet gewesen wäre; ihm sei keine schuldhaft unrichtige Gutachtenserstattung vorzuwerfen, sodass schon deshalb kein Schadenersatzanspruch in Betracht komme. Keinesfalls stelle das Verhalten des Beklagten ein grobes Verschulden dar, weshalb er nicht für entgangenen Gewinn hafte. Dass der Kläger aber die Liegenschaft bei einem anderen Gutachten billiger hätte erwerben können, stelle lediglich einen entgangen Gewinn dar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung der klagenden Partei wegen Verfahrensmängel, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Anwendung von Erfahrungssätzen und unrichtiger rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt der Berufung nicht Folge zu geben. Die Berufung ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger rügt unter dem Berufungsgrund der unvollständigen Erledigung der Sachanträge die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen als Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO. Sachanträge iSd § 496 Abs 1 Z 1 ZPO bewirken die Erledigung materieller Ansprüche. Darunter fallen etwa das Klagebegehren, der Zwischenfeststellungsantrag, die Aufrechungseinrede (OGH RIS-Justiz RS0041486) oder der Antrag auf Verhängung einer Mutwillensstrafe gem § 408 ZPO (7 Ob 256/56). Werden hingegen prozessuale Anträge einer Partei nicht erledigt, begründet dies allenfalls einen Verfahrensmangel gem § 496 Abs 1 Z 2 ZPO. Eine Mangelhaftigkeit iSd § 496 Abs 1 Z 1 ZPO liegt somit nicht vor. Mangels Relevanz der Beweismittel ist das Verfahren trotz Abweisung der offenen Beweisanträge mängelfrei, sodass auch der gleichzeitig unter § 496 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt. Diesbezüglich wird auf die Behandlung der Rechtsrüge verwiesen. Die Tatsachenrüge geht mangels Relevanz der begehrten Ersatzfestfeststellungen fehl. Die Frage, ob ein Verhalten einer Person als grob oder leicht fahrlässig zu qualifizieren ist, ist nämlich eine Rechtsfrage und keine Tatfrage. In den begehrten Ersatzfeststellung werden aber einerseits die „Feststellung" dahin begehrt, dass das Verhalten des Beklagten grob fahrlässig sei. Anderseits fordert der Kläger die „Feststellung" dahin, dass ein Vertrauen auf den Grundbuchsstand allein nicht ausreichen könne und der Beklagte noch weitere Erhebungen hätte treffen müssen. Es handelt sich hier um rechtliche Schlussfolgerungen des Sachverhalts, jedoch nicht um die Bekämpfung der getroffenen Feststellungen an sich. Zur Tatfrage gehört die Feststellung der den Sachverhalt bildenden Tatsachen; zur Rechtsfrage gehört die Anwendung jeder Rechtsnorm samt der für ihre Anwendung notwendigerweise vorausgesetzten Erfahrungssätze (einschließlich der Denkgesetze) und allgemeinen Rechtsbegriffe sowie sämtliche rechtliche Schlussfolgerungen aus dem festgestellten Sachverhalt, wie die Werturteile, dass ein Verschulden, ein Irrtum, ein erheblicher Mangel, ein wichtiger Grund udgl vorliegt (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 498; Rechberger/Simotta, Grundriss6 Rz 859). Darunter fällt auch die Frage, ob und inwieweit der Beklagte durch sein Verhalten gegen seine nach der EO festgelegten Pflichten verstoßen hat, weshalb dies nicht mit Tatsachenrüge releviert werden kann. Zudem hat der Kläger auch nicht ausgeführt, aufgrund welcher Beweisergebnisse bzw welcher Erfahrungssätze das Erstgericht die begehrten „Feststellungen" hätte treffen müssen. Die Tatsachenrüge ist somit auch aufgrund dieses Umstandes nicht ordnungsgemäß ausgeführt (vgl Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 8 zu § 471).Der Kläger rügt unter dem Berufungsgrund der unvollständigen Erledigung der Sachanträge die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen als Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO. Sachanträge iSd Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO bewirken die Erledigung materieller Ansprüche. Darunter fallen etwa das Klagebegehren, der Zwischenfeststellungsantrag, die Aufrechungseinrede (OGH RIS-Justiz RS0041486) oder der Antrag auf Verhängung einer Mutwillensstrafe gem Paragraph 408, ZPO (7 Ob 256/56). Werden hingegen prozessuale Anträge einer Partei nicht erledigt, begründet dies allenfalls einen Verfahrensmangel gem Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. Eine Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO liegt somit nicht vor. Mangels Relevanz der Beweismittel ist das Verfahren trotz Abweisung der offenen Beweisanträge mängelfrei, sodass auch der gleichzeitig unter Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt. Diesbezüglich wird auf die Behandlung der Rechtsrüge verwiesen. Die Tatsachenrüge geht mangels Relevanz der begehrten Ersatzfestfeststellungen fehl. Die Frage, ob ein Verhalten einer Person als grob oder leicht fahrlässig zu qualifizieren ist, ist nämlich eine Rechtsfrage und keine Tatfrage. In den begehrten Ersatzfeststellung werden aber einerseits die „Feststellung" dahin begehrt, dass das Verhalten des Beklagten grob fahrlässig sei. Anderseits fordert der Kläger die „Feststellung" dahin, dass ein Vertrauen auf den Grundbuchsstand allein nicht ausreichen könne und der Beklagte noch weitere Erhebungen hätte treffen müssen. Es handelt sich hier um rechtliche Schlussfolgerungen des Sachverhalts, jedoch nicht um die Bekämpfung der getroffenen Feststellungen an sich. Zur Tatfrage gehört die Feststellung der den Sachverhalt bildenden Tatsachen; zur Rechtsfrage gehört die Anwendung jeder Rechtsnorm samt der für ihre Anwendung notwendigerweise vorausgesetzten Erfahrungssätze (einschließlich der Denkgesetze) und allgemeinen Rechtsbegriffe sowie sämtliche rechtliche Schlussfolgerungen aus dem festgestellten Sachverhalt, wie die Werturteile, dass ein Verschulden, ein Irrtum, ein erheblicher Mangel, ein wichtiger Grund udgl vorliegt (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 498 ;, Rechberger/Simotta, Grundriss6 Rz 859). Darunter fällt auch die Frage, ob und inwieweit der Beklagte durch sein Verhalten gegen seine nach der EO festgelegten Pflichten verstoßen hat, weshalb dies nicht mit Tatsachenrüge releviert werden kann. Zudem hat der Kläger auch nicht ausgeführt, aufgrund welcher Beweisergebnisse bzw welcher Erfahrungssätze das Erstgericht die begehrten „Feststellungen" hätte treffen müssen. Die Tatsachenrüge ist somit auch aufgrund dieses Umstandes nicht ordnungsgemäß ausgeführt vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 8 zu Paragraph 471,).
Das Berufungsgericht übernimmt somit den vom Erstgericht festgestellten und vom Kläger erfolglos bekämpften Sachverhalt und legt ihn seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde. Nach Durchführung einer Beweisergänzung durch Verlesung der amtwegig beigeschafften Auszüge aus der digitalen Katastermappe (DKM) Beilage ./I und ./II wird vom Berufungsgericht folgender ergänzender Sachverhalt festgestellt:
In der Katastermappe des gegenständliche Grundstück 1058/8 ist neben einem Gebäude auch eine Abgrenzung innerhalb des Grundstücks eingezeichnet, wobei sich allerdings aufgrund der Verbindungsklammer (Beilage ./I) bzw durch eine blaue Linie (Beilage ./II) eine Zuordnung beider optischen Teile zum Grundstück 1058/8 ergibt. Diese ergänzenden Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Urkunden ./I und ./II, die in der Berufungsverhandlung verlesen und erörtert wurden. Es kann aufgrund der Katastermappe nicht darauf geschlossen werden, dass es hier zu einer Abschreibung eines Teiles des Grundstücks gekommen ist. In der elektronischen Katatastermappe (Beilage ./II) signalisiert eine blaue Linie lediglich das Bestehen einer natürlichen Grenze durch ein Grundstück. Die Verbindungsklammer in Beilage ./I dokumentiert, dass beide Grundfläche zu einem Grundstück gehören.
Ausgehend von den Feststellungen des Erst- und Berufungsgerichtes erweist sich die Rechtsrüge als unzutreffend. Der Kläger übersieht, dass auch bei einem unrichtigen Gutachten nur der Vertrauensschaden zu ersetzen ist, also der Vermögensschaden, der dem Ersteher zufolge seines Vertrauens auf die Vollständigkeit und Richtigkeit von Befund und Gutachten entstanden ist. Der Kläger kann nun jenen Vermögensaufwand als Schaden ersetzt verlangen, der ohne dessen behauptetes Fehlverhalten nicht aufgelaufen wäre. Vorliegend hat das Erstgericht festgestellt, dass der Kläger ATS 980.000 geboten hätte, wäre die Liegenschaft bei einem Schätzwert von ATS 1,207.000 mit einer Fläche von 437m2 zur Versteigerung angeboten worden. Der Zuschlag wäre bei einer solchen fiktiven Versteigerung dem Kläger nicht erteilt worden, weil diesfalls ein anderer Mitbieter (B***** P***** für die APEX) mindestens ATS 1,000.000 geboten hätte. Selbst wenn man unterstellt, dass die Liegenschaft nur 437 m2 hat, steht dem Kläger mangels Kausalität des Verhaltens des Beklagten der begehrte Schadenersatzbetrag nicht zu. Abgesehen von der Frage des Verschuldens des Beklagten, gehört es zu den Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs, dass das Verhalten des Schädigers insofern ursächlich für den Erfolg ist, als dieser ohne das Verhalten nicht eingetreten wäre. Der Kläger stützt sich in seiner Klage darauf, dass ihm durch das Gutachten ein Weiterveräußerungsgewinn entgangen ist. Diesen Gewinn hätte der Kläger aber auch dann nicht erzielt, wenn der Beklagte die Liegenschaft iSd Klägers geschätzt hätte, sodass schon aus diesem Grund sein Begehren mangels Ursächlichkeit ins Leere geht. Insoweit sich der Kläger darauf stützt, dass er „100m2 gezahlt hat, die er nicht bekommen hat", ist ihm iSd der zutreffenden Ausführungen des Erstrichters in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zu erwidern, dass er selbst bei einem seiner Meinung nach „richtigen" Gutachten kein größeres Grundstück als tatsächlich erworben hätte. Insoweit macht der Kläger somit den hier nicht ersatzfähigen Erfüllungsschaden geltend. Abgesehen davon liegt (iSd der Entscheidung des OGH 1 Ob 266/02b) auch deshalb kein Vermögensschaden vor, weil der Kläger jedenfalls (egal ob die Liegenschaft 437m2 oder 537m2 groß ist bzw einerlei ob der Verkehrswert nun ATS 1,207.000,-- oder ATS 1,300.000,-- beträgt) ein Grundstück mit ATS 1,100.000,-- unter dem Verkehrswert erworben hat. Er ist somit im Vergleich zu einer fiktiven Versteigerung, bei der es zu keinem Erwerb gekommen wäre, vermögensrechtlich nicht schlechter gestellt. Dies auch dann nicht wenn man dem Meistbot noch rechnerisch die Grunderwerbsteuer des zuletzt behaupteten Differenzbetrags von ATS 1.001.000 zu ATS 1.100.000, also 3,5 % von ATS 99.000 hinzufügt, wiewohl mit dieser Rechnung für den Kläger jedenfalls nichts gewonnen ist, weil er das Grundstück bei Kenntnis einer Grundstücksgröße von 437 m2 im Rahmen einer fiktiven Versteigerung ohnedies nicht erworben hätte. Der Grundsteuerbetrag kann aus diesen Gründen auch nicht als frustrierter Aufwand als Vertrauensschaden geltend gemacht werden, weil er ohnedies Teil eines für den Kläger (selbst bei Annahme einer geringen Grundstücksgröße) gewinnbringenden Geschäfts wahr (nämlich der Erwerb einer Liegenschaft unter dem Verkehrswert). Aufgrund dieser Erwägungen kann es dahinstehen, ob der Beklagte gehalten war, Erhebungen über eine allfällige Abschreibung ins öffentliche Gut vorzunehmen. Das Erstgericht hat zutreffend auch kein Beweisverfahren darüber geführt, wie groß nun die Liegenschaft tatsächlich ist und ob eine Abschreibung vorgenommen wurde. Die gerügten Verfahrensmängel liegen somit nicht vor.
Selbst wenn man sich dem nicht anschließen würde, wäre für die klagende Partei nichts gewonnen. Der Berufungswerber steht auf dem Standpunkt, dass es der Beklagte unterlassen hat, weitere Erhebungen durchzufühen, obwohl auf dem Mappenplan eine Linie durch das Grundstück ***** führt. Er übersieht dabei, dass die Grundbuchsmappe nur der Veranschaulichung der Lage der Grundstücke dient. Das Vertrauen auf die Darstellung der Grenzen wird dabei nicht geschützt (Spielbüchler in Rummel I3 Rz 7 zu § 431). Außerdem ist aufgrund der getroffenen Feststellungen (einschließlich jener des Berufungsgerichts) davon auszugehen, dass sich eine Abschreibung weder aus dem Grundbuch noch aus der Katastermappe ergibt. Der strittige (durch eine Linie vom Rest der Liegenschaft getrennte) Streifen des Grundstücks ist nach der Katastermappe dem gegenständlichen Grundstück ohnedies zugeordnet. Der Sorgfaltsmaßstab eines im Zwangsversteigerungsverfahren tätigen Sachverständigen kann nicht so weit geben, das Vorliegen einer allfälligen Abschreibung ins öffentliche Gut auch dann zu erheben, wenn keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, sodass schon aus diesem Grund das Erstgericht die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen hat.Selbst wenn man sich dem nicht anschließen würde, wäre für die klagende Partei nichts gewonnen. Der Berufungswerber steht auf dem Standpunkt, dass es der Beklagte unterlassen hat, weitere Erhebungen durchzufühen, obwohl auf dem Mappenplan eine Linie durch das Grundstück ***** führt. Er übersieht dabei, dass die Grundbuchsmappe nur der Veranschaulichung der Lage der Grundstücke dient. Das Vertrauen auf die Darstellung der Grenzen wird dabei nicht geschützt (Spielbüchler in Rummel I3 Rz 7 zu Paragraph 431,). Außerdem ist aufgrund der getroffenen Feststellungen (einschließlich jener des Berufungsgerichts) davon auszugehen, dass sich eine Abschreibung weder aus dem Grundbuch noch aus der Katastermappe ergibt. Der strittige (durch eine Linie vom Rest der Liegenschaft getrennte) Streifen des Grundstücks ist nach der Katastermappe dem gegenständlichen Grundstück ohnedies zugeordnet. Der Sorgfaltsmaßstab eines im Zwangsversteigerungsverfahren tätigen Sachverständigen kann nicht so weit geben, das Vorliegen einer allfälligen Abschreibung ins öffentliche Gut auch dann zu erheben, wenn keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, sodass schon aus diesem Grund das Erstgericht die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen hat.
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich
auf §§ 40,41 und 50 ZPO.auf Paragraphen 40,,41 und 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision gründet sich auf §§ 500 Abs. 2 Z 3, § 502 Abs 1 ZPO. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hätte, liegt nicht vor. Zudem folgt das Berufungsgericht der zitierten Rechtsprechung des OGH. Mit seiner Entscheidung setzt sich das Berufungsgericht auch nicht in Widerspruch zu 1 Ob 79/00z, zumal in diesem höchstrichterlichem Beschluss die (von der Vorjudikatur jahrelang verneinte) Frage einer Haftung des Sachverständigen zu klären war. Ausführungen zum konkreten Schaden unterblieben und wurden dem Erstgericht vorbehalten. Mit der Entscheidung 1 Ob 266/02b hat der gleiche Senat des OGH (mit nahezu identer Besetzung) seine Judikatur zur Sachverständigenhaftung aufrechterhalten, wobei in dieser Entscheidung (ohne Widerspruch zu 1 Ob 79/00z) Ausführungen zur Kausalität und Schadenshöhe getroffen wurden, an denen sich das Berufungsgericht hier ua orientiert.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision gründet sich auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hätte, liegt nicht vor. Zudem folgt das Berufungsgericht der zitierten Rechtsprechung des OGH. Mit seiner Entscheidung setzt sich das Berufungsgericht auch nicht in Widerspruch zu 1 Ob 79/00z, zumal in diesem höchstrichterlichem Beschluss die (von der Vorjudikatur jahrelang verneinte) Frage einer Haftung des Sachverständigen zu klären war. Ausführungen zum konkreten Schaden unterblieben und wurden dem Erstgericht vorbehalten. Mit der Entscheidung 1 Ob 266/02b hat der gleiche Senat des OGH (mit nahezu identer Besetzung) seine Judikatur zur Sachverständigenhaftung aufrechterhalten, wobei in dieser Entscheidung (ohne Widerspruch zu 1 Ob 79/00z) Ausführungen zur Kausalität und Schadenshöhe getroffen wurden, an denen sich das Berufungsgericht hier ua orientiert.
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00016 13R277.03pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2003:01300R00277.03P.1209.000Dokumentnummer
JJT_20031209_LG00309_01300R00277_03P0000_000