Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Milenko R*****, 2. Dragislava R*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegner 1. Gertrude S*****, 2. Ing. Wolfgang S*****, 3. Evelin M*****, 4. Michael S*****, 5. Andrea L*****, alle vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG, unter Beiziehung des Dipl. Ing. Zoltan K*****, vertreten durch Dr. Clemens Endl, Rechtsanwalt in Salzburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller, gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 10. Juni 2003, GZ 54 R 46/03h, 54 R 57/03f-25, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Milenko R*****, 2. Dragislava R*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegner 1. Gertrude S*****, 2. Ing. Wolfgang S*****, 3. Evelin M*****, 4. Michael S*****, 5. Andrea L*****, alle vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG, unter Beiziehung des Dipl. Ing. Zoltan K*****, vertreten durch Dr. Clemens Endl, Rechtsanwalt in Salzburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller, gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 10. Juni 2003, GZ 54 R 46/03h, 54 R 57/03f-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Überweisung des Eventualbegehrens auf den streitigen Zivilrechtsweg richtet, wird er zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dass ein Bestandverhältnis nach § 1112 ABGB nicht erlischt, soweit den Bestandgeber dem Bestandnehmer gegenüber eine Wiederherstellungspflicht trifft und die Wiederherstellung auch möglich ist, entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl SZ 67/112; RIS-Justiz RS0020801 ua). Ausgenommen bei Mietobjekten nach § 1 Abs 4 und 5 MRG durchbricht aber § 7 MRG ohnedies die Vorschrift des § 1112 ABGB über das Erlöschen der Mietverhältnisse durch Untergang der Bestandsache. Darin wird eine unter bestimmten Voraussetzungen gegebene Wiederherstellungspflicht des Vermieters statuiert, die nach § 6 MRG im besonderen Außerstreitverfahren durchzusetzen ist.Dass ein Bestandverhältnis nach Paragraph 1112, ABGB nicht erlischt, soweit den Bestandgeber dem Bestandnehmer gegenüber eine Wiederherstellungspflicht trifft und die Wiederherstellung auch möglich ist, entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche SZ 67/112; RIS-Justiz RS0020801 ua). Ausgenommen bei Mietobjekten nach Paragraph eins, Absatz 4 und 5 MRG durchbricht aber Paragraph 7, MRG ohnedies die Vorschrift des Paragraph 1112, ABGB über das Erlöschen der Mietverhältnisse durch Untergang der Bestandsache. Darin wird eine unter bestimmten Voraussetzungen gegebene Wiederherstellungspflicht des Vermieters statuiert, die nach Paragraph 6, MRG im besonderen Außerstreitverfahren durchzusetzen ist.
Wenn sich auch der Revisionsrekurs mit der Frage auseinandersetzt, ob nun das bestehende Bestandverhältnis erloschen ist oder nicht, kommt es darauf doch für die Frage der Durchsetzung von Erhaltungspflichten des Vermieters am bereits demolierten Bestandgegenstand nicht an. Infolge gänzlichen Abbruchs des Hauses, in dem der Bestandgegenstand lag, ist die im Außerstreitverfahren angestrebte Leistung gänzlich unmöglich geworden. Selbst wenn es dem Bestandnehmer gelingt, die Wiederherstellung des Bestandgegenstandes durchzusetzen, würde der neu errichtete Bestandgegenstand doch nicht mehr jene Mängel aufweisen, deren Beseitigung derzeit im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG angestrebt wird.Wenn sich auch der Revisionsrekurs mit der Frage auseinandersetzt, ob nun das bestehende Bestandverhältnis erloschen ist oder nicht, kommt es darauf doch für die Frage der Durchsetzung von Erhaltungspflichten des Vermieters am bereits demolierten Bestandgegenstand nicht an. Infolge gänzlichen Abbruchs des Hauses, in dem der Bestandgegenstand lag, ist die im Außerstreitverfahren angestrebte Leistung gänzlich unmöglich geworden. Selbst wenn es dem Bestandnehmer gelingt, die Wiederherstellung des Bestandgegenstandes durchzusetzen, würde der neu errichtete Bestandgegenstand doch nicht mehr jene Mängel aufweisen, deren Beseitigung derzeit im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG angestrebt wird.
Die Unmöglichkeit der Leistung ist daher offenkundig. Bei offenkundiger Unmöglichkeit ist aber nicht zur Leistung zu verurteilen (RdW 1997, 596; MietSlg 36.085; JBl 1985, 742; Reischauer in Rummel Rz 10 zu § 920 ABGB mwN). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Schuldner die Leistung vereitelt hat (vgl aaO RIS-Justiz RS0109497 ua).Die Unmöglichkeit der Leistung ist daher offenkundig. Bei offenkundiger Unmöglichkeit ist aber nicht zur Leistung zu verurteilen (RdW 1997, 596; MietSlg 36.085; JBl 1985, 742; Reischauer in Rummel Rz 10 zu Paragraph 920, ABGB mwN). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Schuldner die Leistung vereitelt hat vergleiche aaO RIS-Justiz RS0109497 ua).
Über diese dargestellten Fragen hinaus, die durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind, liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht vor.Über diese dargestellten Fragen hinaus, die durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht vor.
Im Übrigen ist unbeschadet der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Überweisung des Wiederherstellungsbegehrens vom außerstreitigen MSch-Verfahren ins streitige Verfahren eine Anfechtung des diesbezüglichen Beschlusses des Rekursgerichtes nicht zulässig (vgl 5 Ob 6/98p = MietSlg 50.489 mit ausführlicher Begründung). Es gilt hier die Anfechtungsbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Insofern ist der Rekurs der Antragsteller jedenfalls unzulässig.Im Übrigen ist unbeschadet der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Überweisung des Wiederherstellungsbegehrens vom außerstreitigen MSchVerfahren ins streitige Verfahren eine Anfechtung des diesbezüglichen Beschlusses des Rekursgerichtes nicht zulässig vergleiche 5 Ob 6/98p = MietSlg 50.489 mit ausführlicher Begründung). Es gilt hier die Anfechtungsbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. Insofern ist der Rekurs der Antragsteller jedenfalls unzulässig.
Textnummer
E72181European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00275.03G.1209.000Im RIS seit
08.01.2004Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012