Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Susanne R*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Werner F. E*****, vertreten durch Dr. Andrzej Remin, Rechtsanwalt in Wien, einstweiliger Sachwalter gemäß § 238 Abs 2 AußStrG Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt, Tuchlauben 11, 1010 Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs ehrverletzender Äußerungen, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15. September 2003, GZ 2 R 96/03g-45, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 24. März 2003, GZ 34 Cg 123/02y-33, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Susanne R*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Werner F. E*****, vertreten durch Dr. Andrzej Remin, Rechtsanwalt in Wien, einstweiliger Sachwalter gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt, Tuchlauben 11, 1010 Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs ehrverletzender Äußerungen, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15. September 2003, GZ 2 R 96/03g-45, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 24. März 2003, GZ 34 Cg 123/02y-33, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt die Unterlassung und den Widerruf ehrverletzender Äußerungen des (ursprünglich Zweit-)Beklagten. Das Erstgericht gab den Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es beurteilte die bekämpften Äußerungen als beleidigende Werturteile. Die Wahrheit ihres Tatsachenkerns habe der beweispflichtige Beklagte nicht nachgewiesen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Hinsichtlich des innerhalb offener Revisionsfrist am 15. 10. 2003 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatzes des Beklagten erteilte das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag zur Präzisierung, welche Entscheidung angefochten werden sollte sowie zur Unterfertigung des Schriftsatzes. In der gestellten Verbesserungsfrist wurde der Schriftsatz vom Zweitbeklagten und seinem Verfahrenshelfer gefertigt und mit der Erklärung wieder vorgelegt, dass wegen offensichtlicher Prozessunfähigkeit des Beklagten die Aufhebung des gesamten bisherigen Verfahrens als nichtig beantragt und die außerordentliche Revision mit dem Antrag erhoben werde, die Berufungsentscheidung und das gesamte vorangegangene Verfahren mangels Prozessfähigkeit des Beklagten als nichtig aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:
Wohl begründet der Mangel der Prozessfähigkeit ohne nachträgliche prozessordnungsgemäße Genehmigung des bisherigen Verfahrens durch den bestellten Sachwalter die Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO (1 Ob 56/00p mwN). Die Prüfung der Prozessfähigkeit hat der Oberste Gerichtshof aber nicht selbst vorzunehmen. Es wäre vielmehr aus Anlass der außerordentlichen Revision das zuständige Pflegschaftsgericht gemäß § 6a ZPO zu befassen (6 Ob 216/02m). Wenn dieses für den Betroffenen einen Sachwalter bestellt und dieser die bisherige Prozessführung nicht genehmigt, ist auch einem außerordentlichen Rechtsmittel stattzugeben und die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung und des vorangegangenen Verfahrens für den Zeitraum auszusprechen, in dem die Prozessunfähigkeit festgestellt wurde (6 Ob 194/03b; RIS-Justiz RS0035338). All dies kommt hier aber deswegen nicht zum Tragen, weil nach der Aktenlage für den Beklagten mit Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 14. 5. 2003, GZ 17 P 191/02v-46, ein einstweiliger Sachwalter gemäß § 238 Abs 1 und 2 AußStrG mit dem Aufgabenkreis der Vertretung in Gerichtsverfahren bestellt worden war und der bestellte einstweilige Sachwalter Dr. Eric Agstner mit dem am 30. 7. 2003 beim Berufungsgericht eingelangten Schriftsatz ausdrücklich erklärte, die bisherigen Verfahrensschritte des Beklagten zu genehmigen. Damit ist das bis dahin ohne Sachwalter durchgeführte Verfahren saniert (§ 6 Abs 2 ZPO; RS0107438). Die allein relevierte Nichtigkeit liegt nicht vor. Da die Revision darüber hinaus zur Sache nichts vorträgt, ist das Rechtsmittel mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Wohl begründet der Mangel der Prozessfähigkeit ohne nachträgliche prozessordnungsgemäße Genehmigung des bisherigen Verfahrens durch den bestellten Sachwalter die Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO (1 Ob 56/00p mwN). Die Prüfung der Prozessfähigkeit hat der Oberste Gerichtshof aber nicht selbst vorzunehmen. Es wäre vielmehr aus Anlass der außerordentlichen Revision das zuständige Pflegschaftsgericht gemäß Paragraph 6 a, ZPO zu befassen (6 Ob 216/02m). Wenn dieses für den Betroffenen einen Sachwalter bestellt und dieser die bisherige Prozessführung nicht genehmigt, ist auch einem außerordentlichen Rechtsmittel stattzugeben und die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung und des vorangegangenen Verfahrens für den Zeitraum auszusprechen, in dem die Prozessunfähigkeit festgestellt wurde (6 Ob 194/03b; RIS-Justiz RS0035338). All dies kommt hier aber deswegen nicht zum Tragen, weil nach der Aktenlage für den Beklagten mit Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 14. 5. 2003, GZ 17 P 191/02v-46, ein einstweiliger Sachwalter gemäß Paragraph 238, Absatz eins und 2 AußStrG mit dem Aufgabenkreis der Vertretung in Gerichtsverfahren bestellt worden war und der bestellte einstweilige Sachwalter Dr. Eric Agstner mit dem am 30. 7. 2003 beim Berufungsgericht eingelangten Schriftsatz ausdrücklich erklärte, die bisherigen Verfahrensschritte des Beklagten zu genehmigen. Damit ist das bis dahin ohne Sachwalter durchgeführte Verfahren saniert (Paragraph 6, Absatz 2, ZPO; RS0107438). Die allein relevierte Nichtigkeit liegt nicht vor. Da die Revision darüber hinaus zur Sache nichts vorträgt, ist das Rechtsmittel mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E71847 6Ob273.03wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00273.03W.1211.000Dokumentnummer
JJT_20031211_OGH0002_0060OB00273_03W0000_000