Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Auslieferungssache gegen Szaboles N***** wegen Auslieferung zur Strafverfolgung an die Republik Ungarn, AZ 245 Ur 243/03p des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. Oktober 2003, AZ 22 Ns 20/03, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Oberlandesgericht Wien die vom Ministerium der Justiz der Republik Ungarn, Hauptabteilung für Internationales Recht in Strafsachen, mit Note vom 7. August 2003, Zahl IM/NEMZB/2003/NKBÜNT 2/1775, begehrte Auslieferung des Szabolcs N*****, geboren am l2. Jänner 1979 in Tatabanya, alias Arpad T*****, geboren am l. Dezember 1980, Sohn des Laszlo und der Rozalia, zur Strafverfolgung wegen der im internationalen Haftbefehl des Städtischen Gerichtes Tatabanya vom 3l. Juli 2003, Zahl ll.Bny.31/2003/2, beschriebenen Straftaten für zulässig. Nach den Annahmen des Oberlandesgerichtes ist Szabolcs N***** verdächtig,
A) nachstehend angeführte Kraftfahrzeuge jeweils durch Einbruch
gestohlen bzw zu stehlen versucht zu haben und zwar
l. am 29. November 2001 in Budaörs den PKW Audi A6 mit dem Kennzeichen MAB 7700 des deutschen Staatsangehörigen Jürgen B***** im Wert von ca 10 Mio ungarischen Forint,
2. am 2./3. Mai 2002 in Vargesztesi Villapark den PKW Audi A6 mit dem Kennzeichen 39 FBNB des niederländischen Staatsangehörigen August W***** im Wert von ca 7,3 Mio ungarischen Forint,
3. am 2./3. November 2002 in Tatabanya den PKW VW Passat mit dem Kennzeichen NK 998 BB der österreichischen Staatsangehörigen Monika E***** im Wert von ca 5 Mio ungarischen Forint,
4. am 26. September 2002 in Budapest den PKW VW Golf Kennzeichen GZK 329 des Gabor B***** im Wert von ca 1 Mio ungarischen Forint, wobei er von Erhebungsbeamten der Gepard-Gruppe des Zentralen Polizeipräsidiums Budapest auf frischer Tat betreten wurde;
B) vor dem 6. Jänner 2003 dem Csaba C***** eine Pistole Kaliber 9 mm
Parabellum mit zwei Magazinen und Patronen übergeben zu haben;
C) im Rechtsverkehr einen auf Arpad T***** aus Tatabanya
ausgestellten ungarischen Reisepass, in den das Lichtbild des Auszuliefernden eingefügt worden war, verwendet zu haben;
D) um den 29. November 2001 in Tatabanya einen falschen
Garagenmietvertrag verfasst zu haben, um dadurch das unter A/l angeführte Kraftfahrzeug zu verstecken.
Das Oberlandesgericht beurteilte diesen Sachverhalt nach inländischem Recht als Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig (richtig: schweren und) durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, (zu ergänzen:) 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 (richtig: dritter und) vierter Fall und 15 StGB, ferner als (richtig: die) Vergehen der Fälschung (teils) besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 (und 223 Abs 1) StGB und als Vergehen nach § 50 Abs 1 (Z 5) WaffG.Das Oberlandesgericht beurteilte diesen Sachverhalt nach inländischem Recht als Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig (richtig: schweren und) durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127,, (zu ergänzen:) 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins,, 130 (richtig: dritter und) vierter Fall und 15 StGB, ferner als (richtig: die) Vergehen der Fälschung (teils) besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz eins,, 224 (und 223 Absatz eins,) StGB und als Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, (Ziffer 5,) WaffG.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Szaboles N*****, die sich als unzulässig erweist.
Denn unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer - mangels gesetzlicher Regelung nach Aufhebung des zweiten Satzes in § 33 Abs 5 ARHG - als außerordentliches Rechtsmittel gegen den sogleich mit der Verkündung rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichtes gerichteten (Grundrechts-)Beschwerde ist die deutlich und bestimmt zu bezeichnende und zu begründende, als Auslieferungshindernis in Betracht kommende Verletzung des Beschwerdeführers in einem der in § 19 Z 1 und § 22 ARHG angesprochenen Grundrechte nach Art 3, 6 oder 8 EMRK oder nach Art 1 des 6. ZP-EMRK (13 Os 51/03).Denn unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer - mangels gesetzlicher Regelung nach Aufhebung des zweiten Satzes in Paragraph 33, Absatz 5, ARHG - als außerordentliches Rechtsmittel gegen den sogleich mit der Verkündung rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichtes gerichteten (Grundrechts-)Beschwerde ist die deutlich und bestimmt zu bezeichnende und zu begründende, als Auslieferungshindernis in Betracht kommende Verletzung des Beschwerdeführers in einem der in Paragraph 19, Ziffer eins und Paragraph 22, ARHG angesprochenen Grundrechte nach Artikel 3,, 6 oder 8 EMRK oder nach Artikel eins, des 6. ZP-EMRK (13 Os 51/03).
Indem die Beschwerde ausschließlich eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nach Art 5 EMRK behauptet, erweist sie sich als unzulässig, weshalb ohne Kostenzuspruch spruchgemäß zu entscheiden war.Indem die Beschwerde ausschließlich eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nach Artikel 5, EMRK behauptet, erweist sie sich als unzulässig, weshalb ohne Kostenzuspruch spruchgemäß zu entscheiden war.
Anmerkung
E71638 12Os115.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00115.03.1211.000Dokumentnummer
JJT_20031211_OGH0002_0120OS00115_0300000_000