TE OGH 2003/12/11 2Ob285/03f

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claudia K*****, vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei B***** H***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Zahlung von EUR 11.323,54 sA und Feststellung im Verfahren über die "außerordentliche Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 1. Oktober 2003, GZ 3 R 96/03p-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilzwischenurteil des Landesgerichtes Linz vom 11. März 2003, GZ 2 Cg 191/01p-12, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch den Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO zu ergänzen.Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch den Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Schadenersatzklage unter Anrechnung eines 50 %igen Mitverschuldens die Zahlung von EUR 11.323,54 sowie die Feststellung, dass die beklagte Partei für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 27. 6. 2000 zu 50 % hafte. Das Feststellungsbegehren wurde mit EUR 2.906,90 bewertet. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes bei Übersteigen von EUR 4.000 auch EUR 20.000 übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch wird durch die vom Kläger vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt (RIS-Justiz RS0042296). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist ein Zahlungs- und ein Feststellungsbegehren. Die beiden sind gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen. Das Zahlungsbegehren übersteigt EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000. Die Zulässigkeit der Revision hängt daher von der Bewertung des Feststellungsbegehrens ab.Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes bei Übersteigen von EUR 4.000 auch EUR 20.000 übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch wird durch die vom Kläger vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt (RIS-Justiz RS0042296). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist ein Zahlungs- und ein Feststellungsbegehren. Die beiden sind gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN zusammenzurechnen. Das Zahlungsbegehren übersteigt EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000. Die Zulässigkeit der Revision hängt daher von der Bewertung des Feststellungsbegehrens ab.

Da der Streitgegenstand nur teilweise in Geld besteht, hatte das Berufungsgericht einen Bewertungsausspruch im Sinn des § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO vorzunehmen. Dieser Ausspruch, der zur Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit erforderlich ist, fehlt in der Entscheidung des Berufungsgerichtes. Die Unterlassung des Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO zu berichtigen ist (6 Ob 37/03i ua).Da der Streitgegenstand nur teilweise in Geld besteht, hatte das Berufungsgericht einen Bewertungsausspruch im Sinn des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ZPO vorzunehmen. Dieser Ausspruch, der zur Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit erforderlich ist, fehlt in der Entscheidung des Berufungsgerichtes. Die Unterlassung des Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO zu berichtigen ist (6 Ob 37/03i ua).

Anmerkung

E71780 2Ob285.03f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00285.03F.1211.000

Dokumentnummer

JJT_20031211_OGH0002_0020OB00285_03F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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