TE OGH 2003/12/11 2Ob225/03g

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt W*****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Alfred P*****, vertreten durch Mag. Paul Hoffmann, Rechtsanwalt in Wien, über die "Wiederaufnahmeklage" des Beklagten, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die "Wiederaufnahmeklage" wird an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 16. Oktober 2003, 2 Ob 225/03g, wurde die außerordentliche Revision des Beklagten gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 16. Oktober 2003, 2 Ob 225/03g, wurde die außerordentliche Revision des Beklagten gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Am 26. 11. 2003 überreichte der Beklagte selbst beim Obersten Gerichtshof eine "Wiederaufnahmeklage". Gemäß § 532 Abs 2 ZPO ist diese Klage beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen; bei einem höheren Gericht ist die Wiederaufnahmeklage nur dann einzubringen, wenn allein dessen Entscheidung von dem Wiederaufnahmsgrund getroffen ist (Kodek in Rechtberger2 ZPO § 532 Rz 2), was hier nicht der Fall ist.Am 26. 11. 2003 überreichte der Beklagte selbst beim Obersten Gerichtshof eine "Wiederaufnahmeklage". Gemäß Paragraph 532, Absatz 2, ZPO ist diese Klage beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen; bei einem höheren Gericht ist die Wiederaufnahmeklage nur dann einzubringen, wenn allein dessen Entscheidung von dem Wiederaufnahmsgrund getroffen ist (Kodek in Rechtberger2 ZPO Paragraph 532, Rz 2), was hier nicht der Fall ist.

Die beim unzuständigen Gericht eingebrachte Wiederaufnahmeklage ist nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0041882) an das zuständige Gericht amtswegig zu überweisen.

Textnummer

E71517

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00225.03G.1211.000

Im RIS seit

10.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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