TE OGH 2003/12/11 2Ob280/03w

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Ernestine S***** , vertreten durch Dr. Stefan Gloß ua. Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Antragsgegner Rudolf S*****, vertreten durch Dr. Oswin Lukesch ua. Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 28. August 2003, GZ 37 R 266/03y-23, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Ernestine S***** , vertreten durch Dr. Stefan Gloß ua. Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Antragsgegner Rudolf S*****, vertreten durch Dr. Oswin Lukesch ua. Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß Paragraphen 81, ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 28. August 2003, GZ 37 R 266/03y-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde am 26. 3. 2002 aus deren gleichteiligen Verschulden geschieden. Die Ehewohnung befand sich im Haus W*****, das im Eigentum des Vaters des Antragsgegners steht. Die Antragstellerin ist unter Mitnahme diverser Fahrnisse aus der ehemaligen Ehewohnnung ausgezogen. Während aufrechter Ehe wurde das Haus aufgestockt und ausgebaut, wobei die Finanzierung überwiegend durch die Eltern des Antragsgegners und eine Bekannte der Familie durchgeführt wurde.

Die Antragstellerin begehrt Zahlung einer Ausgleichszahlung von EUR 80.000 bei Belassung der Ehewohnung an den Antragsgegner. Der Wert der Ehewohnung betrage zumindest S 5,000.000; eine beabsichtigte Übergabe des Hauses an den Antragsgegner durch seinen Vater sei aus unbekannten Gründen unterblieben.

Der Antragsgegner wendete dagegen ein, die Investitionen seien im Eigentum seines Vaters getätigt worden und überwiegend von seiner Familie finanziert worden.

Das Erstgericht wies diverse Ersparnisse, einen Pkw und verschiedene Einrichtungsgegenstände zu, erkannte den Antragsgegner schuldig, der Antragstellerin einen Ausgleichsbetrag von EUR 10.000 zu leisten und sprach aus, dass dem Antragsgegner das "alleinige Benützungsrecht" an der ehelichen Wohnung verbleibe. Es stellte weiters unbekämpft fest, der Antragsgegner könne (nach dem Willen seiner Eltern) bis auf weiteres in dem Haus wohnen, solange seine Eltern das Haus nicht verkaufen; die Eltern des Antragsgegners beabsichtigten keine Eigentumsübertragung an eine der beiden Parteien; es sei noch nicht festgelegt, wer das Haus nach dem Tode erhalten solle.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, Investitionen in das Objekt, in dem sich die Ehewohnung befunden habe, unterlägen nicht der Aufteilung, weil sie im Eigentum eines Dritten getätigt worden seien.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.

Nach einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stehen Ausgleichszahlungen für wertsteigernde Investitionen nur dann zu, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der Eheleute bewirkt wurde. Es soll nur das aufgeteilt werden, was die Eheleute während der Ehe erarbeitet oder erspart haben (SZ 55/163); das setzt aber einen Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Eheleute voraus. Ein Wertzuwachs (bloß) im Vermögen eines Dritten (des Vaters des Antragsgegners) stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Eheleute dar (Ris - Justiz RS0057363; 7 Ob 30/00p).

Soweit die Antragstellerin davon ausgeht, dem Antragsgegner sei bereits vor Scheidung der Ehe ein "Benützungsrecht" an der Wohnung zugestanden, lässt sie die Feststellung außer Acht, dem Antragsgegner sei nur bis auf weiters gestattet, die Ehewohnung zu benützen, solange die Eltern das Haus nicht verkaufen. Danach wurde und wird dem Antragsgegner lediglich auf Grund eines prekaristischen bzw familienrechtlichen Anspruchs die Weiterbenützung der Ehwohnung gestattet. Wird aber die Ehewohnung auf Grund eines Prekariums oder eines familienrechtlichen Anspruchs benützt, ist eine Rechtsübertragung auf den anderen Ehegatten nicht möglich (Stabentheiner im Rummel ABGB³ Rz 3 zu § 87 EheG), weshalb eine Bewertung des (widerruflichen) Benützungsrechtes zu unterbleiben hat.Soweit die Antragstellerin davon ausgeht, dem Antragsgegner sei bereits vor Scheidung der Ehe ein "Benützungsrecht" an der Wohnung zugestanden, lässt sie die Feststellung außer Acht, dem Antragsgegner sei nur bis auf weiters gestattet, die Ehewohnung zu benützen, solange die Eltern das Haus nicht verkaufen. Danach wurde und wird dem Antragsgegner lediglich auf Grund eines prekaristischen bzw familienrechtlichen Anspruchs die Weiterbenützung der Ehwohnung gestattet. Wird aber die Ehewohnung auf Grund eines Prekariums oder eines familienrechtlichen Anspruchs benützt, ist eine Rechtsübertragung auf den anderen Ehegatten nicht möglich (Stabentheiner im Rummel ABGB³ Rz 3 zu Paragraph 87, EheG), weshalb eine Bewertung des (widerruflichen) Benützungsrechtes zu unterbleiben hat.

Textnummer

E71816

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00280.03W.1211.000

Im RIS seit

10.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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