Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Adam N***** (vormals Z*****) wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 4. Juli 2003, GZ 11 Hv 1100/01f-90, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Adam N***** (vormals Z*****) wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 4. Juli 2003, GZ 11 Hv 1100/01f-90, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adam N***** (vormals: Z*****) des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 11. Februar 1997 nachmittags in Schwaigern, Gemeinde Pöndorf, im und am Haus S***** der Marianne H***** ohne deren Einwilligung dadurch, dass er „in der Küche im Erdgeschoss im südöstlichen Eckbereich im Bereich einer dort befindlichen kleinen Bank (von innen aus gesehen) rechts neben dem Fenster, eine brennbare Flüssigkeit (vermutlich Benzin)" einbrachte und anzündete, vorsätzlich eine Feuersbrunst verursacht.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adam N***** (vormals: Z*****) des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 11. Februar 1997 nachmittags in Schwaigern, Gemeinde Pöndorf, im und am Haus S***** der Marianne H***** ohne deren Einwilligung dadurch, dass er „in der Küche im Erdgeschoss im südöstlichen Eckbereich im Bereich einer dort befindlichen kleinen Bank (von innen aus gesehen) rechts neben dem Fenster, eine brennbare Flüssigkeit (vermutlich Benzin)" einbrachte und anzündete, vorsätzlich eine Feuersbrunst verursacht.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 5a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages "auf Einholung eines Täterprofils durch einen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte aufgrund seiner Beschreibung und seines Typenbildes keinen Täter für eine derartige strafbare Handlung darstellt" (S 40/II) in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Indem der Antragsteller nämlich nicht darlegte, warum die begehrte Beweisaufnahme - die im Übrigen auch offen lässt, aus welchem Fachbereich ein Sachverständiger beigezogen werden sollte - das behauptete Ergebnis erwarten lasse, fehlte es schon an der formellen Voraussetzung einer Überprüfbarkeit des Beweisantrages durch das Schöffengericht auf seine Berechtigung. Demzufolge lag eine unzulässige Erkundungsbeweisführung vor (dazu näher Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 ff).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages "auf Einholung eines Täterprofils durch einen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte aufgrund seiner Beschreibung und seines Typenbildes keinen Täter für eine derartige strafbare Handlung darstellt" (S 40/II) in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Indem der Antragsteller nämlich nicht darlegte, warum die begehrte Beweisaufnahme - die im Übrigen auch offen lässt, aus welchem Fachbereich ein Sachverständiger beigezogen werden sollte - das behauptete Ergebnis erwarten lasse, fehlte es schon an der formellen Voraussetzung einer Überprüfbarkeit des Beweisantrages durch das Schöffengericht auf seine Berechtigung. Demzufolge lag eine unzulässige Erkundungsbeweisführung vor (dazu näher Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 ff).
Die Mängelrüge behauptet zunächst eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Z 5 zweiter Fall), weil die Erkenntnisrichter "Feststellungen hinsichtlich der wesentlichen Tatumstände, ob die relevanten Fenster geöffnet waren bzw ob der im Erdgeschoss befindliche Notausgang geöffnet war bzw. welche Personen einen schnellen Zutritt mittels Schlüssel hatten, gänzlich übergangen" hätten, "obschon sich aus dem Beweisverfahren ergibt, dass der eigentliche Nutznießer des gegenständlichen Brandes Anton Totter und dessen Gattin (........) um 16.10, also exakt zum Zeitpunkt des wahrscheinlichen Brandausbruches, unmittelbar am Tatort vorbeigefahren sind". Sie vermisst damit aber nicht die Erörterung eines bestimmten Beweisergebnisses aus der Hauptverhandlung. Solcherart macht sie inhaltlich den angeführten Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt (§ 285a Z 2 StPO) geltend, sondern bekämpft - unter Darlegung eigener Spekulationen - bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung. Die Möglichkeit einer Brandentstehung durch Einwerfen etwa eines "Molotowcocktails" wurde von den Tatrichtern erkennbar auf Grund fehlender (Spuren-)Hinweise ausgeschlossen (US 12). Entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge setzten sich die Erkenntnisrichter im Urteil sehr wohl mit den gutachterlichen Ausführungen des Brandsachverständigen auseinander, wonach rein aus technischer Sicht der positive Nachweis der Verwendung einer brennbaren Flüssigkeit zur Brandentzündung nicht erbracht werden konnte (US 8 f, 12, 16). Sie gründeten ihre Überzeugung von der Brandlegung auf die angeführte Weise logisch und empirisch einwandfrei auf das vorhandene Spurenbild (US 12), vor allem auf das (unter Anwendung des andere Brandursachen ausschließenden Eliminationsverfahrens erstattete) Gutachten des beigezogenen Brandsachverständigen in Verbindung mit der mehrfach wechselnden Verantwortung des Angeklagten (US 15 ff).Die Mängelrüge behauptet zunächst eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Ziffer 5, zweiter Fall), weil die Erkenntnisrichter "Feststellungen hinsichtlich der wesentlichen Tatumstände, ob die relevanten Fenster geöffnet waren bzw ob der im Erdgeschoss befindliche Notausgang geöffnet war bzw. welche Personen einen schnellen Zutritt mittels Schlüssel hatten, gänzlich übergangen" hätten, "obschon sich aus dem Beweisverfahren ergibt, dass der eigentliche Nutznießer des gegenständlichen Brandes Anton Totter und dessen Gattin (........) um 16.10, also exakt zum Zeitpunkt des wahrscheinlichen Brandausbruches, unmittelbar am Tatort vorbeigefahren sind". Sie vermisst damit aber nicht die Erörterung eines bestimmten Beweisergebnisses aus der Hauptverhandlung. Solcherart macht sie inhaltlich den angeführten Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) geltend, sondern bekämpft - unter Darlegung eigener Spekulationen - bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung. Die Möglichkeit einer Brandentstehung durch Einwerfen etwa eines "Molotowcocktails" wurde von den Tatrichtern erkennbar auf Grund fehlender (Spuren-)Hinweise ausgeschlossen (US 12). Entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge setzten sich die Erkenntnisrichter im Urteil sehr wohl mit den gutachterlichen Ausführungen des Brandsachverständigen auseinander, wonach rein aus technischer Sicht der positive Nachweis der Verwendung einer brennbaren Flüssigkeit zur Brandentzündung nicht erbracht werden konnte (US 8 f, 12, 16). Sie gründeten ihre Überzeugung von der Brandlegung auf die angeführte Weise logisch und empirisch einwandfrei auf das vorhandene Spurenbild (US 12), vor allem auf das (unter Anwendung des andere Brandursachen ausschließenden Eliminationsverfahrens erstattete) Gutachten des beigezogenen Brandsachverständigen in Verbindung mit der mehrfach wechselnden Verantwortung des Angeklagten (US 15 ff).
Dabei erörterten sie auch ausführlich den Inhalt der Expertise und die Einlassung des Angeklagten, der sich von Anfang an leugnend verantwortet hatte (US 5 ff). Eine detaillierte Auseinandersetzung mit sämtlichen Passagen war angesichts gesetzlich gebotener gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) weder hinsichtlich des Gutachtens noch hinsichtlich der Verantwortung erforderlich.Dabei erörterten sie auch ausführlich den Inhalt der Expertise und die Einlassung des Angeklagten, der sich von Anfang an leugnend verantwortet hatte (US 5 ff). Eine detaillierte Auseinandersetzung mit sämtlichen Passagen war angesichts gesetzlich gebotener gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) weder hinsichtlich des Gutachtens noch hinsichtlich der Verantwortung erforderlich.
Die angeblich ungegründet gebliebene Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte durch Einschalten von Kochplatte und Backrohr am Elektroherd in der Küche einen technischen Defekt vortäuschen wollte, ist nicht entscheidungswesentlich. Sie basiert im Übrigen auf dem Sachverständigengutachten, das den Küchenherdbereich auf Grund der Abbrandspuren, insbesondere bei unverbrannt gebliebenen Speiseresten, als Ausgangspunkt des Brandes ausschloss (US 11 f, 17). Der Beschwerdeeinwand, das Schöffengericht habe sich mit der Verantwortung des Angeklagten bezüglich der Anwesenheit einer vierten Person, nämlich eines Gastes, zur Tatzeit im Haus nicht auseinandergesetzt, trifft nicht zu (insbesondere US 10 und 17). Die weiteren Ausführungen der Mängelrüge erschöpfen sich in unzulässiger Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
In der Tatsachenrüge (Z 5a) versucht der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass er anlässlich seiner Vernehmungen wiederholt beteuert habe, zum Eintreffen im "C*****" aus Furcht vor Problemen im laufenden Verfahren über seine Aufenthaltsbewilligung unrichtige Angaben gemacht zu haben, wobei er zusätzlich unter dem Einfluss von Anton T***** gestanden sei, sowie dass nach den Angaben der Zeugin Gladys E***** sich noch ein anderer Mann zur Tatzeit im Haus aufgehalten habe, seine Täterschaft in Zweifel zu setzen. Bei Prüfung der Aktenlage an Hand seines Vorbringens ergeben sich daraus jedoch für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der - in einer kritischen und ausführlichen Auseinandersetzung mit der durch subjektive und objektive Beweise für widerlegt erachteten Einlassung des Angeklagten (US 5 ff) - getroffenen entscheidenden Feststellungen.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass er anlässlich seiner Vernehmungen wiederholt beteuert habe, zum Eintreffen im "C*****" aus Furcht vor Problemen im laufenden Verfahren über seine Aufenthaltsbewilligung unrichtige Angaben gemacht zu haben, wobei er zusätzlich unter dem Einfluss von Anton T***** gestanden sei, sowie dass nach den Angaben der Zeugin Gladys E***** sich noch ein anderer Mann zur Tatzeit im Haus aufgehalten habe, seine Täterschaft in Zweifel zu setzen. Bei Prüfung der Aktenlage an Hand seines Vorbringens ergeben sich daraus jedoch für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der - in einer kritischen und ausführlichen Auseinandersetzung mit der durch subjektive und objektive Beweise für widerlegt erachteten Einlassung des Angeklagten (US 5 ff) - getroffenen entscheidenden Feststellungen.
In seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst der Nichtigkeitswerber entsprechende Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Er übergeht dabei allerdings nicht nur wesentliche Teile der ausdrücklichen Konstatierung, wonach er es beim Anbringen der Zündquelle und Anzünden zumindest ernstlich für möglich hielt, dadurch an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen, sich billigend mit diesem Umstand abfand und dennoch handelte (US 5 und 18). Er unterlässt es überdies darzulegen, inwiefern mit den getroffenen Urteilsfeststellungen (die im Übrigen auch zu den aufgeworfenen Fragen nach einem Motiv und einer allfälligen Bestimmungstäterschaft Stellung nahmen - US 17 f) nicht das Auslangen gefunden werden sollte. Er versäumt es damit, den für die prozessordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes notwendigen Vergleich der Urteilskonstatierungen mit dem anzuwendenden Strafgesetz deutlich und bestimmt darzustellen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).In seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst der Nichtigkeitswerber entsprechende Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Er übergeht dabei allerdings nicht nur wesentliche Teile der ausdrücklichen Konstatierung, wonach er es beim Anbringen der Zündquelle und Anzünden zumindest ernstlich für möglich hielt, dadurch an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen, sich billigend mit diesem Umstand abfand und dennoch handelte (US 5 und 18). Er unterlässt es überdies darzulegen, inwiefern mit den getroffenen Urteilsfeststellungen (die im Übrigen auch zu den aufgeworfenen Fragen nach einem Motiv und einer allfälligen Bestimmungstäterschaft Stellung nahmen - US 17 f) nicht das Auslangen gefunden werden sollte. Er versäumt es damit, den für die prozessordnungsgemäße Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes notwendigen Vergleich der Urteilskonstatierungen mit dem anzuwendenden Strafgesetz deutlich und bestimmt darzustellen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe und wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche) des Angeklagten (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe und wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche) des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.
Anmerkung
E71750 14Os137.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00137.03.1216.000Dokumentnummer
JJT_20031216_OGH0002_0140OS00137_0300000_000