TE OGH 2003/12/16 10ObS260/03p

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Matzka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günther Degold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Milorad R*****, ohne Beschäftigung, BIH-*****, vertreten durch Dr. Robert Wiesler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Oktober 2003, GZ 8 Rs 83/03t-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Gleichstellung eines im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses mit dem entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnis setzt gemäß § 27a BAG voraus, dass eine solche Gleichstellung in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten oder durch einen individuellen Gleichstellungsbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festgelegt worden ist. Da beim Kläger keine dieser drei genannten Voraussetzungen vorliegt, haben die Vorinstanzen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates einen Berufsschutz des Klägers nach § 255 Abs 1 ASVG (erlernter Beruf) zutreffend verneint (10 ObS 139/02t; SSV-NF 14/127 mwN ua).Eine Gleichstellung eines im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses mit dem entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnis setzt gemäß Paragraph 27 a, BAG voraus, dass eine solche Gleichstellung in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten oder durch einen individuellen Gleichstellungsbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festgelegt worden ist. Da beim Kläger keine dieser drei genannten Voraussetzungen vorliegt, haben die Vorinstanzen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates einen Berufsschutz des Klägers nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG (erlernter Beruf) zutreffend verneint (10 ObS 139/02t; SSV-NF 14/127 mwN ua).

Ein angelernter Beruf liegt gemäß § 255 Abs 2 ASVG vor, wenn für seine Ausübung qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, welche jenen in einem erlernten österreichischen Lehrberuf gleichzuhalten sind. Die Kenntnisse und Fähigkeiten eines angelernten Berufskraftfahrers sind am Berufsbild des Lehrberufes "Berufskraftfahrer" (BGBl II Nr 152/1998 idF BGBl II Nr 102/2001) zu messen (10 ObS 294/02m; SSV-NF 13/107 ua). Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass dem Kläger kein Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer zukommt und der Kläger daher die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nicht erfüllt, entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der sich in den letzten Jahren in zahlreichen Entscheidungen mit dem Berufsbild des Berufskraftfahrers auseinandergesetzt hat (SSV-NF 2/66; 4/80; 8/17; 9/63; 13/107; 13/129; 14/19; 14/36 uva; RIS-Justiz RS0084792).Ein angelernter Beruf liegt gemäß Paragraph 255, Absatz 2, ASVG vor, wenn für seine Ausübung qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, welche jenen in einem erlernten österreichischen Lehrberuf gleichzuhalten sind. Die Kenntnisse und Fähigkeiten eines angelernten Berufskraftfahrers sind am Berufsbild des Lehrberufes "Berufskraftfahrer" Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 152 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 102 aus 2001,) zu messen (10 ObS 294/02m; SSV-NF 13/107 ua). Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass dem Kläger kein Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer zukommt und der Kläger daher die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nicht erfüllt, entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der sich in den letzten Jahren in zahlreichen Entscheidungen mit dem Berufsbild des Berufskraftfahrers auseinandergesetzt hat (SSV-NF 2/66; 4/80; 8/17; 9/63; 13/107; 13/129; 14/19; 14/36 uva; RIS-Justiz RS0084792).

Da der Revisionswerber somit keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Da der Revisionswerber somit keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Textnummer

E71805

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00260.03P.1216.000

Im RIS seit

15.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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