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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 TP3 Anm2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des UK in B, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Petrusgsse 2/15, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 6. Februar 2007, Zl. JV 470-33a/07, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
In einem zivilgerichtlichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. August 2006 gemäß § 508 Abs. 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz wurde die ordentliche Revision ausgeführt.
Der Kostenbeamte schrieb auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 5.867,-- Pauschalgebühren gemäß TP 3 GGG in der Höhe von EUR 671,60 vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Anmerkung 2 zu TP 3 GGG.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich aus dem Inhalt der Beschwerde erkennbar in seinem Recht auf Nichtvorschreibung der Gerichtsgebühr verletzt, weil keine Überreichung einer Rechtsmittelschrift vorgelegen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs.1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
Nach der Anmerkung 2 der TP 3 GGG ist die Pauschalgebühr nach TP 3 ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 508 Abs. 1 ZPO gestellt und in demselben Schriftsatz gemäß der Anordnung des § 508 Abs. 2 ZPO die ordentliche Revision ausgeführt. Mit der Überreichung dieses Schriftsatzes hat der Beschwerdeführer sohin auch die Rechtsmittelschrift überreicht und bereits damit den Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet; darauf, dass dieses Rechtsmittel zulässig ist und darüber auch entschieden wird, kommt es bei der Entstehung des Gebührenanspruches nicht an.
Dieser Beschwerdefall gleicht im Wesentlichen dem mit Erkenntnis vom 5. Juli 1999, Zl. 99/16/0162, entschiedenen Beschwerdefall, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. Mai 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007160050.X00Im RIS seit
14.08.2019Zuletzt aktualisiert am
14.08.2019