TE OGH 2003/12/16 5Nc37/03s

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** AG, ***** vertreten durch Steger & Partner, Rechtsanwälte in St. Johann/Pongau, wider die beklagte Partei Karl E*****, wegen 5.000,00 EUR sA, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Beklagten, die beim Bezirksgericht Salzburg anhängig gemachte Rechtssache gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu delegieren, wird abgewiesen.Der Antrag des Beklagten, die beim Bezirksgericht Salzburg anhängig gemachte Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Salzburg ergibt sich daraus, dass sich die Klägerin auf eine Gerichtsstandsvereinbarung berufen und der Beklagte keine Unzuständigkeitseinrede erhoben hat. In der mündlichen Verhandlung am 3. 11. 2003 stellte allerdings der Beklagte über Anregung des Gerichtes den gegenständlichen Delegierungsantrag. Er begründete diesen Antrag damit, dass er und die beiden von den Parteien geführten Zeugen in Wien wohnhaft sind. Die Beklagte, die den Geschäftsführer ihrer in 5073 Wals situierten österreichischen Niederlassung für die Parteienvernehmung namhaft gemacht hat, trat diesem Begehren entgegen; das Bezirksgericht Salzburg hält die Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die in § 31 JN normierten Voraussetzungen für eine Delegation liegen nicht vor.Die in Paragraph 31, JN normierten Voraussetzungen für eine Delegation liegen nicht vor.

Eine Delegation nach § 31 JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegation, ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0046589). Die Delegation an ein anderes Gericht soll grundsätzlich die Ausnahme bilden. Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen.Eine Delegation nach Paragraph 31, JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegation, ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0046589). Die Delegation an ein anderes Gericht soll grundsätzlich die Ausnahme bilden. Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen.

Regelmäßig ausgeschlossen ist eine Delegation, wenn die Zuständigkeit des Gerichtes auf einer Vereinbarung der Parteien beruht. Sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nachträglich wesentliche Umstände eingetreten sind, auf die die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten (RIS-Justiz RS0046198; Ballon in Fasching 2. Aufl § 31 JN Rz 4).Regelmäßig ausgeschlossen ist eine Delegation, wenn die Zuständigkeit des Gerichtes auf einer Vereinbarung der Parteien beruht. Sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nachträglich wesentliche Umstände eingetreten sind, auf die die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten (RIS-Justiz RS0046198; Ballon in Fasching 2. Aufl Paragraph 31, JN Rz 4).

Dieser Ausnahmefall liegt nicht vor. Zu bedenken ist dabei auch, dass immerhin eine von drei zu vernehmenden Personen das angerufene Gericht leichter als das vom Beklagten gewünschte erreichen kann. Es kann also nicht einmal die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegation eindeutig zu Gunsten beider Parteien beantwortet werden. Damit war wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E71948 5Nc37.03s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050NC00037.03S.1216.000

Dokumentnummer

JJT_20031216_OGH0002_0050NC00037_03S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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