Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Gert L*****,
2. E***** GmbH, beide *****, wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Oktober 2003, GZ 11 R 145/03d-6, mit dem der Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. März 2003, GZ 11 Nc 3/03p-2, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die "Revision oder außerordentliche Revision" (richtig: der Rekurs) wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Antragsteller beantragen, ihnen die Verfahrenshilfe für insgesamt 15 Wiederaufnahmsklagen jeweils in vollem Umfang zu gewähren. Das Erstgericht trug ihnen auf, "binnen 3 Wochen die gesammelten Wiederaufnahmsklagen einzeln einzubringen".
Das Rekursgericht wies den Rekurs gegen diesen Beschluss zurück. Das Gericht habe die Beseitigung von Formgebrechen, welche die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet seien, von Amts wegen anzuordnen. Ein solcher Beschluss könne durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Antragsteller ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs "über die Verfahrenshilfe" jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht nur bestätigende oder abändernde Entscheidungen der zweiten Instanz, sondern gilt auch für solche Entscheidungen, mit welchen das Gericht zweiter Instanz die Entscheidung über das Rechtsmittel aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt hat (1 Ob 575/93 = RZ 1994/66 ua). Auch ein Beschluss, mit dem - wie hier - der Rekurs gegen einen Auftrag zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags zurückgewiesen wurde, kann daher nicht beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs "über die Verfahrenshilfe" jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht nur bestätigende oder abändernde Entscheidungen der zweiten Instanz, sondern gilt auch für solche Entscheidungen, mit welchen das Gericht zweiter Instanz die Entscheidung über das Rechtsmittel aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt hat (1 Ob 575/93 = RZ 1994/66 ua). Auch ein Beschluss, mit dem - wie hier - der Rekurs gegen einen Auftrag zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags zurückgewiesen wurde, kann daher nicht beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E71828 4Ob244.03sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00244.03S.1216.000Dokumentnummer
JJT_20031216_OGH0002_0040OB00244_03S0000_000