TE OGH 2003/12/16 10ObS263/03d

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Matzka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günther Degold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stefan B*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Charlotte Lindenberger, Rechtsanwältin in Steyr, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter Straße 65, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. September 2003, GZ 11 Rs 90/03i-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Prozessrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Prozessrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Nach der durch die 32. ASVG-Nov geschaffenen Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 8 ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder zur Wohnung ereignen. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 10 ObS 400/89 (= SSV-NF 3/161) näher begründet hat, kann bei einem Arbeitnehmer, der nach erfolgter monatlicher Überweisung sein Entgelt jeweils zur Gänze beheben kann, nur der erste Weg, der die (wenn auch nur teilweise) Behebung des Entgeltes zum Gegenstand hat, unter Versicherungsschutz stehen. Wird vom Arbeitnehmer nicht über das gesamte Entgelt verfügt, dann liegen die Überlegungen über Geldbehebungen in mehreren Teilbeträgen im eigenwirtschaftlichen Interesse und stehen nicht mehr im Zusammenhang mit der unbaren Entgeltzahlung. Der unter Unfallversicherungsschutz stehende Weg zum Geldinstitut zur Behebung des unbar überwiesenen Entgeltes kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden; spätere weitere Wege des Arbeitnehmers zum Geldinstitut sind somit vom Unfallversicherungsschutz nicht mehr umfasst.Nach der durch die 32. ASVG-Nov geschaffenen Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 8, ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder zur Wohnung ereignen. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 10 ObS 400/89 (= SSV-NF 3/161) näher begründet hat, kann bei einem Arbeitnehmer, der nach erfolgter monatlicher Überweisung sein Entgelt jeweils zur Gänze beheben kann, nur der erste Weg, der die (wenn auch nur teilweise) Behebung des Entgeltes zum Gegenstand hat, unter Versicherungsschutz stehen. Wird vom Arbeitnehmer nicht über das gesamte Entgelt verfügt, dann liegen die Überlegungen über Geldbehebungen in mehreren Teilbeträgen im eigenwirtschaftlichen Interesse und stehen nicht mehr im Zusammenhang mit der unbaren Entgeltzahlung. Der unter Unfallversicherungsschutz stehende Weg zum Geldinstitut zur Behebung des unbar überwiesenen Entgeltes kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden; spätere weitere Wege des Arbeitnehmers zum Geldinstitut sind somit vom Unfallversicherungsschutz nicht mehr umfasst.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde bereits am 14. 8. 2000 vom Gehaltskonto des Klägers eine Barauszahlung in Höhe von EUR 63,34 (richtig: EUR 36,34 = S 500,--) getätigt, wobei dieser Betrag dem Kläger persönlich am Bankschalter seines Geldinstitutes bar ausbezahlt wurde. Dem Kläger wäre es daher bei dieser Barbehebung möglich gewesen, sein gesamtes Entgelt zu beheben. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Weg des Klägers am Unfallstag (26. 8. 2000) zu seinem Geldinstitut, um dort über einen Bankomaten eine weitere Geldbehebung vorzunehmen, sei nicht unter Unfallversicherungsschutz gestanden, weil es sich dabei nicht um den ersten Weg im Sinne der oben dargelegten Erwägungen gehandelt habe, steht daher im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Rechtliche Beurteilung

Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn dem Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund seiner Arbeitszeiten und der Öffnungszeiten seines Geldinstitutes eine Behebung seines Entgeltes während eines Lohnauszahlungszeitraumes nur in mehreren Teilbeträgen über Bankomatauszahlungen möglich bzw zumutbar ist, ist hier nicht zu prüfen, weil dieser Fall nicht vorliegt. Nach den Feststellungen war es dem Kläger aufgrund seiner vom jeweiligen Arbeitsanfall abhängigen unterschiedlichen Arbeitszeiten und der Öffnungszeiten seines Geldinstitutes zwar meistens nicht möglich, direkt am Bankschalter Bargeld von seinem Gehaltskonto zu beheben; im maßgebenden Lohnauszahlungszeitraum wäre es aber dem Kläger unbestritten möglich gewesen, sein Entgelt bereits am 14. 8. 2000 zur Gänze zu beheben.

Textnummer

E71859

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00263.03D.1216.000

Im RIS seit

15.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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