TE OGH 2003/12/16 10ObS274/03x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Matzka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günther Degold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Michael F*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Hermann Sperk, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Josefstädter Straße 80, 1081 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Oktober 2003, GZ 10 Rs 150/03g-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. Juni 2003, GZ 15 Cgs 102/02b-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der in bestimmten Fällen die Vollrevision ermöglichende § 46 Abs 3 ASGG wurde mit der Zivilverfahrensnovelle 2002 aufgehoben; die Neuregelung ist auf Verfahren anzuwenden, in denen - wie hier - die Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. 12. 2002 gefällt wurde (Art XI Abs 6 ZVN 2002).Der in bestimmten Fällen die Vollrevision ermöglichende Paragraph 46, Absatz 3, ASGG wurde mit der Zivilverfahrensnovelle 2002 aufgehoben; die Neuregelung ist auf Verfahren anzuwenden, in denen - wie hier - die Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. 12. 2002 gefällt wurde (Art römisch XI Absatz 6, ZVN 2002).

Bereits in der Berufung geltend gemachte Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (SSV-NF 7/74, 11/15 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3).Bereits in der Berufung geltend gemachte Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (SSV-NF 7/74, 11/15 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 3).

Die Behauptung, dass ein Sachverständigenbeweis nur in unzureichendem Umfang aufgenommen worden sei, besagt im Grunde nichts anderes, als dass die Vorinstanzen Feststellungen getroffen hätten, für die die vorliegenden Angaben der Sachverständigen nicht ausreichten. Somit handelt es sich letztlich um eine Frage der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043275). Soweit also die Sachverständigen bei ihren Schlussfolgerungen nicht gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstoßen haben und auch nicht erkennbar ist, dass die Sachverständigen erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht gelassen haben (und dies die Unrichtigkeit der Gutachten zur Folge hat), stellt die Bekämpfung der Schlussfolgerungen der Sachverständigen, die das Gericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat, den irrevisiblen Anfechtungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0043122, RS0043168). Insbesondere ist auch die Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (RIS-Justiz RS0043320). Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, ist im vorliegenden Fall weder ein Verstoß gegen die Denkgesetze noch eine Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffes durch die Sachverständigen erkennbar. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor.Die Behauptung, dass ein Sachverständigenbeweis nur in unzureichendem Umfang aufgenommen worden sei, besagt im Grunde nichts anderes, als dass die Vorinstanzen Feststellungen getroffen hätten, für die die vorliegenden Angaben der Sachverständigen nicht ausreichten. Somit handelt es sich letztlich um eine Frage der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043275). Soweit also die Sachverständigen bei ihren Schlussfolgerungen nicht gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstoßen haben und auch nicht erkennbar ist, dass die Sachverständigen erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht gelassen haben (und dies die Unrichtigkeit der Gutachten zur Folge hat), stellt die Bekämpfung der Schlussfolgerungen der Sachverständigen, die das Gericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat, den irrevisiblen Anfechtungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0043122, RS0043168). Insbesondere ist auch die Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (RIS-Justiz RS0043320). Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, ist im vorliegenden Fall weder ein Verstoß gegen die Denkgesetze noch eine Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffes durch die Sachverständigen erkennbar. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E71914 10ObS274.03x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00274.03X.1216.000

Dokumentnummer

JJT_20031216_OGH0002_010OBS00274_03X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten