TE OGH 2003/12/16 10ObS268/03i

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Matzka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günther Degold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Luise B*****, vertreten durch Dr. Johannes Ehrenhöfer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Jänner 2002, GZ 9 Rs 409/01k-104, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. September 2001, GZ 4 Cgs 315/96z-94, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 24. 3. 1955 in Ungarn geborene Klägerin war im Jahre 1969 durch vier Monate Schülerin im Krankenhaus Z***** in Ungarn und hat dann von 1969 bis 1972 als Serviererin im Urlaubsheim der Pädagogischen Akademie in B***** gearbeitet. Von 1972 bis 1978 war sie Haushälterin, Dienstmädchen, Portierin und Serviererin an der Österreichischen Botschaft in B*****. Seitdem lebt die Klägerin in Österreich und hat im Zeitraum von 1. 9. 1979 bis 15. 3. 1980 bei der Firma T***** gearbeitet. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 1. 1996) war sie vom 25. 10. 1984 bis 31. 12. 1986 bei der Firma B***** AG und vom 1. 1. 1987 bis 31. 1. 1987 bei Dkfm. Walter M***** beschäftigt.

Zwischen den angeführten Arbeitsverhältnissen war die Klägerin erwerbslos; dies trifft auch auf den Zeitraum ab 1. 7. 1987 zu. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 17. 7. 1996 wurde der Antrag der Klägerin vom 27. 12. 1995 auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension ab dem Stichtag 1. 1. 1996 abgelehnt. Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage mangels Berufsunfähigkeit der Klägerin im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG auch im zweiten Rechtsgang ab. Laut den Feststellungen dürfte die Klägerin vom 25. 10. 1984 bis 31. 12. 1986 bei der Firma B***** AG als Regalkraft beschäftigt gewesen sein, wobei es sich allerdings um eine Annahme handelt. Bei Dkfm. M***** war die Klägerin vom 1. 1. 1987 bis 31. 1. 1987 nach ihren Angaben als Dolmetscherin beschäftigt. Die Klägerin sei imstande, durch Ausübung der Verweisungstätigkeiten einer Bürogehilfin, einer Verpackerin am Packtisch eines Kaufhauses, einer Aufseherin bei Ausstellungen, in Museen, Versteigerungshäusern und dergleichen, als Hilfskraft in der Registratur oder als Telefonistin mit Auskunftserteilung wenigstens die Hälfte des in Betracht kommenden Entgelts zu erwerben; ihre Berufsfähigkeit sei nicht auf weniger als die Hälfte der einer körperlich und geistig gesunden Versicherten ähnlicher Ausbildung und gleichwertiger Kenntnisse und Fähigkeiten herabgesunken.Zwischen den angeführten Arbeitsverhältnissen war die Klägerin erwerbslos; dies trifft auch auf den Zeitraum ab 1. 7. 1987 zu. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 17. 7. 1996 wurde der Antrag der Klägerin vom 27. 12. 1995 auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension ab dem Stichtag 1. 1. 1996 abgelehnt. Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage mangels Berufsunfähigkeit der Klägerin im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG auch im zweiten Rechtsgang ab. Laut den Feststellungen dürfte die Klägerin vom 25. 10. 1984 bis 31. 12. 1986 bei der Firma B***** AG als Regalkraft beschäftigt gewesen sein, wobei es sich allerdings um eine Annahme handelt. Bei Dkfm. M***** war die Klägerin vom 1. 1. 1987 bis 31. 1. 1987 nach ihren Angaben als Dolmetscherin beschäftigt. Die Klägerin sei imstande, durch Ausübung der Verweisungstätigkeiten einer Bürogehilfin, einer Verpackerin am Packtisch eines Kaufhauses, einer Aufseherin bei Ausstellungen, in Museen, Versteigerungshäusern und dergleichen, als Hilfskraft in der Registratur oder als Telefonistin mit Auskunftserteilung wenigstens die Hälfte des in Betracht kommenden Entgelts zu erwerben; ihre Berufsfähigkeit sei nicht auf weniger als die Hälfte der einer körperlich und geistig gesunden Versicherten ähnlicher Ausbildung und gleichwertiger Kenntnisse und Fähigkeiten herabgesunken.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sah die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht als gegeben an, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und versagte auch der Rechtsrüge einen Erfolg. Wohl habe das Erstgericht den Inhalt der von der Klägerin zuletzt - nicht nur vorübergehend - ausgeübten Berufstätigkeit festzustellen gehabt, weil es hierauf bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes im Allgemeinen ankomme. Die von der Klägerin vom 1. 1. bis 31. 1. 1987 ausgeübte Tätigkeit als "Dolmetscherin" habe dabei außer Betracht zu bleiben, weil sie nur kurzfristig ausgeübt worden sei. Aus dem Pensionsakt sei aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin ersichtlich, dass sie bei der Firma B***** vom 25. 10. 1984 bis 31. 12. 1986 als Verkäuferin bzw Teilzeitverkäuferin beschäftigt gewesen sei. Beim Beruf "Verkäuferin" handle es sich nicht um einen Lehrberuf, sondern um Teiltätigkeiten mehrerer verwandter kaufmännischer Lehrberufe, bei denen der Verkauf von Waren im Vordergrund stehe, insbesondere des Lehrberufs "Einzelhandelskaufmann". Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Klägerin zuletzt in die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte einzureihen gewesen wäre, in der beispielhaft unter anderem auch Verkäufer angeführt würden, sei die Verrichtung von Angestelltentätigkeiten der Bürogehilfin, Verpackerin am Packtisch eines Kaufhauses, Hilfskraft in der Registratur und Telefonistin mit keinem sozialen Abstieg verbunden. Die Klägerin verliere dadurch auch nicht ihren Berufsschutz nach § 273 ASVG. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sah die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht als gegeben an, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und versagte auch der Rechtsrüge einen Erfolg. Wohl habe das Erstgericht den Inhalt der von der Klägerin zuletzt - nicht nur vorübergehend - ausgeübten Berufstätigkeit festzustellen gehabt, weil es hierauf bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes im Allgemeinen ankomme. Die von der Klägerin vom 1. 1. bis 31. 1. 1987 ausgeübte Tätigkeit als "Dolmetscherin" habe dabei außer Betracht zu bleiben, weil sie nur kurzfristig ausgeübt worden sei. Aus dem Pensionsakt sei aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin ersichtlich, dass sie bei der Firma B***** vom 25. 10. 1984 bis 31. 12. 1986 als Verkäuferin bzw Teilzeitverkäuferin beschäftigt gewesen sei. Beim Beruf "Verkäuferin" handle es sich nicht um einen Lehrberuf, sondern um Teiltätigkeiten mehrerer verwandter kaufmännischer Lehrberufe, bei denen der Verkauf von Waren im Vordergrund stehe, insbesondere des Lehrberufs "Einzelhandelskaufmann". Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Klägerin zuletzt in die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte einzureihen gewesen wäre, in der beispielhaft unter anderem auch Verkäufer angeführt würden, sei die Verrichtung von Angestelltentätigkeiten der Bürogehilfin, Verpackerin am Packtisch eines Kaufhauses, Hilfskraft in der Registratur und Telefonistin mit keinem sozialen Abstieg verbunden. Die Klägerin verliere dadurch auch nicht ihren Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF der 59. ASVGNov BGBl I 2002/1).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung der 59. ASVGNov BGBl römisch eins 2002/1).

In der Zwischenzeit wurde das Verfahren über die von der Klägerin im Berufungsstadium am 26. 11. 2001 (ON 101) eingebrachte Wiederaufnahmsklage rechtskräftig (mit Klagsabweisung) beendet. Die von der Klägerin in ihrer Revision gegen das Berufungsurteil vom 25. 1. 2002 neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz wie die Nichtentnahme von Gewebsproben und die Nichtdurchführung eines DMPS-Tests hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3 Abs 2). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die im Berufungsurteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Die Klägerin selbst hat sowohl im Anstaltsverfahren als auch im Gerichtsverfahren ihre Tätigkeit bei der Firma B***** AG mit Verkäuferin bzw Teilzeitverkäuferin angegeben. Die nunmehrigen Revisionsausführungen, dass die Klägerin "als qualifizierte Handelsangestellte im Verkauf" beschäftigt gewesen sei und dass ihre Tätigkeit über das Ausgeben und Kassieren von Waren hinaus "einen viel weiteren Bereich etwa auch der Organisation etc" betroffen hätte, weshalb sie "in die Stufe 3 oder 4" einzureihen gewesen wäre, verstoßen gegen das auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (SSV-NF 1/45, 4/148, 5/69 uva; RIS-Justiz RS0042049).In der Zwischenzeit wurde das Verfahren über die von der Klägerin im Berufungsstadium am 26. 11. 2001 (ON 101) eingebrachte Wiederaufnahmsklage rechtskräftig (mit Klagsabweisung) beendet. Die von der Klägerin in ihrer Revision gegen das Berufungsurteil vom 25. 1. 2002 neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz wie die Nichtentnahme von Gewebsproben und die Nichtdurchführung eines DMPS-Tests hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 3 Absatz 2,). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die im Berufungsurteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Die Klägerin selbst hat sowohl im Anstaltsverfahren als auch im Gerichtsverfahren ihre Tätigkeit bei der Firma B***** AG mit Verkäuferin bzw Teilzeitverkäuferin angegeben. Die nunmehrigen Revisionsausführungen, dass die Klägerin "als qualifizierte Handelsangestellte im Verkauf" beschäftigt gewesen sei und dass ihre Tätigkeit über das Ausgeben und Kassieren von Waren hinaus "einen viel weiteren Bereich etwa auch der Organisation etc" betroffen hätte, weshalb sie "in die Stufe 3 oder 4" einzureihen gewesen wäre, verstoßen gegen das auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO (SSV-NF 1/45, 4/148, 5/69 uva; RIS-Justiz RS0042049).

Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Berufsunfähigkeitspension nach § 271 Abs 1 ASVG verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 271, Absatz eins, ASVG verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E71860 10ObS268.03i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00268.03I.1216.000

Dokumentnummer

JJT_20031216_OGH0002_010OBS00268_03I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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