Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Matzka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günther Degold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Concepcion H*****, Spanien, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Juli 2003, GZ 25 Rs 49/03x-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. November 2002, GZ 33 Cgs 234/02t-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Antrag der Klägerin, eine mündliche Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof anzuordnen, wird abgewiesen.
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 3. 11. 1949 geborene Klägerin ist seit 16. 5. 1972 österreichische Staatsbürgerin. Sie hat in den Jahren 1973, 1976 und 1978 drei eheliche Kinder geboren. In den Jahren 1970, 1971, 1982 und 1983 hat sie in Liechtenstein insgesamt 24 Beitragsmonate in der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und in den Jahren 1978, 1979 und 1980 in der Schweiz insgesamt 28 Beitragsmonate in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erworben. In Österreich war sie in den Jahren 1971 und 1978 versicherungspflichtig beschäftigt und hat 9 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben. Insgesamt liegen daher 61 Beitragsmonate in Liechtenstein, Schweiz und Österreich vor. Dazu kommen 96 Ersatzmonate (Kindererziehungszeiten) in Österreich von März 1973 bis Februar 1981. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin weitere Beitrags- oder Ersatzzeiten erworben hat.
Mit Bescheid vom 16. 4. 2002 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Antrag der Klägerin auf Gewährung der Invaliditätspension zum Stichtag 1. 3. 2002 mit der Begründung abgelehnt, dass die Wartezeit nicht erfüllt sei.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene, auf Zuerkennung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klage ab. Völlig zu Recht habe die beklagte Partei bei der Prüfung der Wartezeit die von der Klägerin in der Schweiz und in Liechtenstein erworbenen Versicherungszeiten berücksichtigt. Weitere Versicherungszeiten habe die Klägerin nicht nachweisen können. Selbst wenn alle von der Klägerin behaupteten "spanischen Zeiten" (aufgrund des Bezugs von Krankengeld oder Arbeitslosenunterstützung) Berücksichtigung fänden, wäre die Wartezeit nicht erfüllt, zumal die Beitragsmonate unverändert blieben und sich lediglich die Ersatzzeiten um 100 Monate (29. 11. 1983 - 7. 4. 1992) erhöhten.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Der Europäischen Gemeinschaft stehe keine allgemeine Rechtssetzungsbefugnis für das sozialrechtliche Sachrecht zu, weshalb sie auch keine Harmonisierung der Sozialleistungssysteme schaffen könne. Sozialrechtliche Regelungen verblieben daher - unter Beachtung des Gebots der Gleichbehandlung unter den EU-Bürgern - in der Regelungsmacht der einzelnen Mitgliedstaaten. In anspruchsbegründender Hinsicht sei daher in der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 das Prinzip der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten festgeschrieben, während sie die Zuständigkeit jedes Mitgliedstaats in leistungsbegründender Hinsicht unberührt bestehen bleiben lasse. Ein eventueller Nachteil eines Arbeitnehmers, der in mehr als einem Mitgliedstaat Tätigkeiten entfaltet habe, gegenüber einem Erwerbstätigen, der alle seine Tätigkeiten in ein und demselben Mitgliedstaat ausübe, verstoße nicht gegen Art 39 und 43 EGV. Anderes möge gelten, wenn diese Rechtsvorschriften dem betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu den Personen, die alle ihre Tätigkeiten in demjenigen Mitgliedstaat ausüben, in dem die genannten Vorschriften Anwendung finden, oder zu den Personen, die ihnen bereits zuvor unterlegen seien, benachteiligten und wenn sie dazu führten, dass Beitragsleistungen entrichtet würden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenüber stünden. Für eine Diskriminierung der Klägerin in diesem europarechtlich relevanten Sinn lägen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor. Da unstrittig sei, dass die Klägerin iSd §§ 235, 236 ASVG die Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zufolge Erwerbs von lediglich insgesamt 157 Versicherungsmonaten nicht erfüllt habe, habe die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Invaliditätspension.Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Der Europäischen Gemeinschaft stehe keine allgemeine Rechtssetzungsbefugnis für das sozialrechtliche Sachrecht zu, weshalb sie auch keine Harmonisierung der Sozialleistungssysteme schaffen könne. Sozialrechtliche Regelungen verblieben daher - unter Beachtung des Gebots der Gleichbehandlung unter den EU-Bürgern - in der Regelungsmacht der einzelnen Mitgliedstaaten. In anspruchsbegründender Hinsicht sei daher in der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 das Prinzip der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten festgeschrieben, während sie die Zuständigkeit jedes Mitgliedstaats in leistungsbegründender Hinsicht unberührt bestehen bleiben lasse. Ein eventueller Nachteil eines Arbeitnehmers, der in mehr als einem Mitgliedstaat Tätigkeiten entfaltet habe, gegenüber einem Erwerbstätigen, der alle seine Tätigkeiten in ein und demselben Mitgliedstaat ausübe, verstoße nicht gegen Artikel 39 und 43 EGV. Anderes möge gelten, wenn diese Rechtsvorschriften dem betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu den Personen, die alle ihre Tätigkeiten in demjenigen Mitgliedstaat ausüben, in dem die genannten Vorschriften Anwendung finden, oder zu den Personen, die ihnen bereits zuvor unterlegen seien, benachteiligten und wenn sie dazu führten, dass Beitragsleistungen entrichtet würden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenüber stünden. Für eine Diskriminierung der Klägerin in diesem europarechtlich relevanten Sinn lägen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor. Da unstrittig sei, dass die Klägerin iSd Paragraphen 235,, 236 ASVG die Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zufolge Erwerbs von lediglich insgesamt 157 Versicherungsmonaten nicht erfüllt habe, habe die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Invaliditätspension.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, da sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung auf eine gesicherte Rechtsprechung des OGH und des EuGH zu stützen vermocht habe.
Gegen diese Entscheidung richtet die außerordentliche Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung und auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist zulässig, da bisher keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliegt, ob die Erfüllung der Wartezeit für einen Leistungsanspruch in der Schweiz nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens EU - Schweiz eine Auswirkung auf die Erfüllung der Wartezeit für Leistungsansprüche aus der österreichischen Pensionsversicherung hat. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
In ihrer Revision macht die Klägerin im Wesentlichen zwei Punkte geltend:
- Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 19. 3. 2002 in der Rs Hervein müsse dann, wenn in der Schweiz ein Pensionsanspruch der Klägerin festgestellt sei, auch in Österreich "dem Grunde nach" ein Pensionsanspruch bestehen, "wobei dessen Höhe aliquot zu berechnen sein" werde. Mit der im EuGH-Urteil Hervein angesprochenen Koordinierung der unterschiedlichen sozialen Systeme könne "sinnvollerweise nicht gemeint sein, dass die Klägerin in Österreich überhaupt keinen Anspruch auf Zuerkennung einer Pension" habe.
- In unterschiedlich strengen nationalen Regelungen bezüglich der Wartezeiten liege eine Einschränkung der Mobilität der Wanderarbeitnehmer.
Rechtliche Beurteilung
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Das Recht der sozialen Sicherheit weist einen engen Bezug zur Freizügigkeit nach Art 39 EG auf. Das Sozialrecht wird zwar nicht als eine Voraussetzung der Freizügigkeit begriffen; wohl aber werden im Interesse der Freizügigkeit supranationale Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der sozialen Sicherung gestellt (Eichenhofer, Sozialrecht der Europäischen Union2 Rz 47). In die ökonomische Integration der EU-Staaten, die (auch) in der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ihren Ausdruck findet, sind im hier maßgeblichen Bereich - durch das EWR-Abkommen vom 2. 5. 1992 und das Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz vom 21. 6. 1999 - auch Liechtenstein und die Schweiz einbezogen.Das Recht der sozialen Sicherheit weist einen engen Bezug zur Freizügigkeit nach Artikel 39, EG auf. Das Sozialrecht wird zwar nicht als eine Voraussetzung der Freizügigkeit begriffen; wohl aber werden im Interesse der Freizügigkeit supranationale Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der sozialen Sicherung gestellt (Eichenhofer, Sozialrecht der Europäischen Union2 Rz 47). In die ökonomische Integration der EU-Staaten, die (auch) in der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ihren Ausdruck findet, sind im hier maßgeblichen Bereich - durch das EWR-Abkommen vom 2. 5. 1992 und das Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz vom 21. 6. 1999 - auch Liechtenstein und die Schweiz einbezogen.
Das in Art 3 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 enthaltene Gleichbehandlungsgebot setzt die grundsätzlich garantierte Befugnis der Mitgliedstaaten zur Gestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit voraus. Untersagt ist aber jegliche, auf die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates (sowie der Schweiz) gestützte Diskriminierung einer dem persönlichen Geltungsbereich unterfallenden Person in Materien, die als soziale Sicherheit dem sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 unterliegen (siehe dazu etwa Schrammel, Gleichbehandlung und Sozialversicherung, ZAS 1999, 33). Art 3 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 enthält daher zunächst ein striktes Verbot, bei Gewährung von Sozialleistungen deren Erwerb oder Umfang von der Staatsangehörigkeit des Beschäftigten abhängig zu machen. Ferner ist es untersagt, dass ein leistungspflichtiger Staat für Angehörige anderer Mitgliedstaaten den Anspruchserwerb von Voraussetzungen abhängig macht, die er von den eigenen Staatsangehörigen nicht fordert (EuGH 12. 5. 1998, Rs C-85/96, Sala; EuGH 15. 3. 2001, Rs C-85/99, Offermanns). Dieses Gebot der Gleichbehandlung gilt für alle Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 gilt (die Erweiterung der Bestimmungen der Verordnung auf Staatsangehörige von Drittstaaten ist im vorliegenden Fall nicht relevant).Das in Artikel 3, der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 enthaltene Gleichbehandlungsgebot setzt die grundsätzlich garantierte Befugnis der Mitgliedstaaten zur Gestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit voraus. Untersagt ist aber jegliche, auf die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates (sowie der Schweiz) gestützte Diskriminierung einer dem persönlichen Geltungsbereich unterfallenden Person in Materien, die als soziale Sicherheit dem sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 unterliegen (siehe dazu etwa Schrammel, Gleichbehandlung und Sozialversicherung, ZAS 1999, 33). Artikel 3, der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 enthält daher zunächst ein striktes Verbot, bei Gewährung von Sozialleistungen deren Erwerb oder Umfang von der Staatsangehörigkeit des Beschäftigten abhängig zu machen. Ferner ist es untersagt, dass ein leistungspflichtiger Staat für Angehörige anderer Mitgliedstaaten den Anspruchserwerb von Voraussetzungen abhängig macht, die er von den eigenen Staatsangehörigen nicht fordert (EuGH 12. 5. 1998, Rs C-85/96, Sala; EuGH 15. 3. 2001, Rs C-85/99, Offermanns). Dieses Gebot der Gleichbehandlung gilt für alle Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 gilt (die Erweiterung der Bestimmungen der Verordnung auf Staatsangehörige von Drittstaaten ist im vorliegenden Fall nicht relevant).
Für den Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenensicherung sieht die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 die Zusammenrechnung von in sämtlichen Mitgliedstaaten verbrachten und für die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenensicherung erheblichen Zeiten vor. Die Zusammenrechnung von Zeiten unterschiedlicher Mitgliedstaaten beschränkt sich aber auf die Anspruchsbegründung, also das "Ob" eines Renten- bzw Pensionsanspruchs, nicht dagegen auf den Leistungsumfang. Gegenstand der Zusammenrechnung ist unter anderem auch die Erfüllung von Wartezeiten (Eichenhofer aaO Rz 199 f).
Das Normieren von Wartezeiten selbst liegt im Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers (vgl EuGH 17. 9. 1997, Rs C-322/95, Iurlaro, wbl 1997, 479 = ZASB 1998, 7; EuGH 25. 2. 1999, Rs C-320/95, Alvite, wbl 1999/108 = ZASB 1999, 32). Man muss aber davon ausgehen, dass ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht nicht danach differenzieren darf, ob die Voraussetzungen in seinem Hoheitsgebiet oder dem eines anderen Mitgliedstaats erfüllt wurden. Diese Gleichstellungspflicht ergibt sich als Flankierung der Freizügigkeit. Eine Verletzung einer solchen Verpflichtung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben.Das Normieren von Wartezeiten selbst liegt im Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers vergleiche EuGH 17. 9. 1997, Rs C-322/95, Iurlaro, wbl 1997, 479 = ZASB 1998, 7; EuGH 25. 2. 1999, Rs C-320/95, Alvite, wbl 1999/108 = ZASB 1999, 32). Man muss aber davon ausgehen, dass ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht nicht danach differenzieren darf, ob die Voraussetzungen in seinem Hoheitsgebiet oder dem eines anderen Mitgliedstaats erfüllt wurden. Diese Gleichstellungspflicht ergibt sich als Flankierung der Freizügigkeit. Eine Verletzung einer solchen Verpflichtung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Revisionswerberin geht in ihrer Zulassungsbeschwerde letztlich von der Fiktion eines harmonisierten Rechts der sozialen Sicherung aus, wäre es doch nicht anders zu erklären, dass ein Leistungsanspruch in einem Mitgliedstaat zwingend zu einem Leistungsanspruch (aus dem selben Versicherungsfall) in einem anderen Mitgliedstaat führen müsste. Dabei übergeht sie aber den Umstand, dass die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 eine Koordination der - zulässigerweise in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgeprägten - Systeme der sozialen Sicherheit vorsieht (Schrammel, Gleichbehandlung und Sozialversicherung, ZAS 1999, 33 [34]; Fuchs in Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht3 14). Abgesehen von hier nicht relevanten Teilbereichen (zB Gleichbehandlung von Männern und Frauen), in denen die Harmonisierung bereits in früheren Jahren eingeleitet werden konnte, könnte eine mögliche Harmonisierung des mitgliedstaatlichen Rechtssysteme der sozialen Sicherung erst für die Zukunft erwartet werden, da nun der Vertrag von Amsterdam entsprechende Ermächtigung im Primärrecht enthält (Langer in Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht3 60).
Auch in der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung vom 19. 3. 2002, C-393/99, C-394/99, in der Rs Hervein kommt der EuGH zu keinem anderen Schluss, im Gegenteil: Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass der EG-Vertrag keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorgesehen hat und daher einem Erwerbstätigen nicht garantiert, dass die Ausweitung seiner Tätigkeiten auf mehr als einen Mitgliedstaat oder deren Verlagerung in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit neutral ist. Aufgrund der Unterschiede der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Mitgliedstaaten kann eine solche Ausweitung oder Verlagerung für den Erwerbstätigen je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben, ohne dass dies dem EG-Vertrag widersprechen würde.
Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung steht im Ermessen des Obersten Gerichtshofes (SZ 66/97 = JBl 1994, 185). Ein Anlass dazu ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Textnummer
E71804European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00232.03W.1216.000Im RIS seit
15.01.2004Zuletzt aktualisiert am
06.02.2013