TE OGH 2003/12/16 14Os113/03

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Werner E***** und Mike L***** sowie über die Berufung des Angeklagten Mike L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 1. April 2003, GZ 9 Hv 1/03h-100, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, des Angeklagten B***** sowie der Verteidiger Mag. Matkovits, Dr. Friedl und Mag. Tscheinig, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten E***** und L*****, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Werner E***** und Mike L***** sowie über die Berufung des Angeklagten Mike L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 1. April 2003, GZ 9 Hv 1/03h-100, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, des Angeklagten B***** sowie der Verteidiger Mag. Matkovits, Dr. Friedl und Mag. Tscheinig, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten E***** und L*****, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der zu I/2 und 3 genannten Taten des Mike L***** und des Roman B***** als Verbrechen des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB sowie in den gegen diese Angeklagten ergangenen Strafaussprüchen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu Recht erkannt:Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der zu I/2 und 3 genannten Taten des Mike L***** und des Roman B***** als Verbrechen des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, erster Fall StGB sowie in den gegen diese Angeklagten ergangenen Strafaussprüchen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu Recht erkannt:

Es haben Mike L***** zu I/2 und Roman B***** zu I/2 und 3 jeweils das Verbrechen des versuchten Menschenhandels nach §§ 15, 217 Abs 1 erster Fall StGB begangen.Es haben Mike L***** zu I/2 und Roman B***** zu I/2 und 3 jeweils das Verbrechen des versuchten Menschenhandels nach Paragraphen 15,, 217 Absatz eins, erster Fall StGB begangen.

Es werden nach § 217 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB jeweils für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, und zwar Mike L***** von 16 Monaten,Es werden nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB jeweils für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, und zwar Mike L***** von 16 Monaten,

Roman B***** von 10 Monaten.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Mike L***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Den Angeklagten Werner E***** und Mike L***** fallen auch die auf ihre erfolglosen Nichtigkeitsbeschwerden entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Werner E***** wurde des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II/2), Mike L***** hingegen zweier Verbrechen des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB (I/1 und 2), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II/1) und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt. Gegen Roman B*****, hinsichtlich dessen das Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen ist, erging unter anderem ein Schuldspruch wegen Verbrechen des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB (I/2 und 3).Werner E***** wurde des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (II/2), Mike L***** hingegen zweier Verbrechen des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, erster Fall StGB (I/1 und 2), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (II/1) und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (römisch III) schuldig erkannt. Gegen Roman B*****, hinsichtlich dessen das Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen ist, erging unter anderem ein Schuldspruch wegen Verbrechen des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, erster Fall StGB (I/2 und 3).

Soweit aus Anlass der ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung, haben im Zusammenwirken mit anderen namentlich genannten

Beteiligten

I. in G*****, N*****, L***** und anderen Orten in Österreich und Ungarn ungarische Staatsangehörige (zu ergänzen:) ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, mögen sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben gewesen sein, dieser Unzucht in Österreich zugeführt, nämlichrömisch eins. in G*****, N*****, L***** und anderen Orten in Österreich und Ungarn ungarische Staatsangehörige (zu ergänzen:) ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, mögen sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben gewesen sein, dieser Unzucht in Österreich zugeführt, nämlich

Mike L***** am 30. Oktober 2001 Erzsebet B*****;

Mike L***** und Roman B***** am 12. November 2001 Andrea H*****;

Roman B***** am 9. Jänner 2002 Katalin J*****;

II. in N*****, G***** und anderen Orten Österreichs Reisepässe, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis "eines Rechtes, nämlich der jeweiligen Ausreise aus Österreich ohne ihre Einwilligung", gebraucht werden, nämlichrömisch II. in N*****, G***** und anderen Orten Österreichs Reisepässe, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis "eines Rechtes, nämlich der jeweiligen Ausreise aus Österreich ohne ihre Einwilligung", gebraucht werden, nämlich

Mike L***** im Oktober 2001 denjenigen der Erzsebet B*****;

Werner E***** zwischen 6. und 10. Jänner 2001 denjenigen der Katalin J*****;

III. Mike L***** vom 12. bis 15. November 2001 in G***** Andrea H***** "dadurch, dass sie diese über den angeführten Zeitraum am Verlassen ihres Zimmers hinderten und sie kontrollierten", widerrechtlich gefangen gehalten.römisch III. Mike L***** vom 12. bis 15. November 2001 in G***** Andrea H***** "dadurch, dass sie diese über den angeführten Zeitraum am Verlassen ihres Zimmers hinderten und sie kontrollierten", widerrechtlich gefangen gehalten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich aus Z 5 und 9 lit a (von Mike L***** auch aus Z 5a) des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Werner E***** und Mike L*****, welchen keine Berechtigung zukommt.Dagegen richten sich aus Ziffer 5 und 9 Litera a, (von Mike L***** auch aus Ziffer 5 a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Werner E***** und Mike L*****, welchen keine Berechtigung zukommt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Werner E*****:

Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) wird die subjektive Tatseite der Urkundenunterdrückung keineswegs bloß auf "Vermutungen bzw vage Verweise" gestützt, vielmehr eingehend begründet (US 20 ff). Auch wenn sich die Zeugin Andrea S***** in ihrer - in den Entscheidungsgründen erörterten (US 14 bis 16) - Aussage mehrfach in allgemeiner Weise abschätzig über Katalin J***** geäußert hat ("nicht normal"), bedurften ihre Bemerkungen (Bd III, S 406, 410 f) angesichts des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keiner besonderen Erörterung (Z 5 zweiter Fall). Die Einschätzung der Timea K*****, man könne J***** "nicht alles glauben" (Bd I, S 139), ändert daran nichts, zumal der Schuldspruch keineswegs allein auf der Aussage dieser Zeugin gründet. Dass in Hinsicht auf den Beschwerdeführer - im Gegensatz zu Mitangeklagten - die subjektiven Erfordernisse des Menschenhandels verneint, jene der Urkundenunterdrückung aber bejaht wurden, ist nach Denkgesetzen und grundlegender Lebenserfahrung durchaus miteinander in Einklang zu bringen, sodass auch der behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) nicht vorliegt. Einen Widerspruch zwischen Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und Entscheidungsgründen spricht die Beschwerde schließlich nicht mit Bestimmtheit an.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) wird die subjektive Tatseite der Urkundenunterdrückung keineswegs bloß auf "Vermutungen bzw vage Verweise" gestützt, vielmehr eingehend begründet (US 20 ff). Auch wenn sich die Zeugin Andrea S***** in ihrer - in den Entscheidungsgründen erörterten (US 14 bis 16) - Aussage mehrfach in allgemeiner Weise abschätzig über Katalin J***** geäußert hat ("nicht normal"), bedurften ihre Bemerkungen (Bd römisch III, S 406, 410 f) angesichts des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) keiner besonderen Erörterung (Ziffer 5, zweiter Fall). Die Einschätzung der Timea K*****, man könne J***** "nicht alles glauben" (Bd römisch eins, S 139), ändert daran nichts, zumal der Schuldspruch keineswegs allein auf der Aussage dieser Zeugin gründet. Dass in Hinsicht auf den Beschwerdeführer - im Gegensatz zu Mitangeklagten - die subjektiven Erfordernisse des Menschenhandels verneint, jene der Urkundenunterdrückung aber bejaht wurden, ist nach Denkgesetzen und grundlegender Lebenserfahrung durchaus miteinander in Einklang zu bringen, sodass auch der behauptete Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) nicht vorliegt. Einen Widerspruch zwischen Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) und Entscheidungsgründen spricht die Beschwerde schließlich nicht mit Bestimmtheit an.

Die die Feststellung der Willenskomponente des Urkundenunterdrückungsvorsatzes (US 13: " ... nahmen die Reisepässe der Mädchen an sich, um zu verhindern, dass ...") missachtende Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich solcherart nicht am Verfahrensrecht.Die die Feststellung der Willenskomponente des Urkundenunterdrückungsvorsatzes (US 13: " ... nahmen die Reisepässe der Mädchen an sich, um zu verhindern, dass ...") missachtende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich solcherart nicht am Verfahrensrecht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Mike L*****:

Aus Z 5 wird nur unzulässig - teils auch unter Berufung auf isoliert herausgegriffene Teile der Aussage der Zeugin H***** (vgl demgegenüber Bd III, S 375, wo diese auf die Frage, "wer mich zum Haus gebracht hätte und ob ich eingesperrt worden wäre", ausdrücklich auch den Beschwerdeführer als Beteiligten bezeichnet hatte) - die Beweiswürdigung der Tatrichter zum Schuldspruch I/1 und 2 sowie II/1 in Zweifel gezogen. Ein über deren Beförderung hinausgehendes Einwirken auf B***** ist nicht Gegenstand des gegen L***** ergangenen Schuldspruchs. Auch wird - der Sache nach nur aus Z 9 lit a - nicht dargelegt, warum bloß eine der Tatbestandsbeschreibung entsprechende Ausführungshandlung (§ 12 erster Fall StGB) zum Schuldspruch hätte führen dürfen.Aus Ziffer 5, wird nur unzulässig - teils auch unter Berufung auf isoliert herausgegriffene Teile der Aussage der Zeugin H***** vergleiche demgegenüber Bd römisch III, S 375, wo diese auf die Frage, "wer mich zum Haus gebracht hätte und ob ich eingesperrt worden wäre", ausdrücklich auch den Beschwerdeführer als Beteiligten bezeichnet hatte) - die Beweiswürdigung der Tatrichter zum Schuldspruch I/1 und 2 sowie II/1 in Zweifel gezogen. Ein über deren Beförderung hinausgehendes Einwirken auf B***** ist nicht Gegenstand des gegen L***** ergangenen Schuldspruchs. Auch wird - der Sache nach nur aus Ziffer 9, Litera a, - nicht dargelegt, warum bloß eine der Tatbestandsbeschreibung entsprechende Ausführungshandlung (Paragraph 12, erster Fall StGB) zum Schuldspruch hätte führen dürfen.

Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zum Schuldspruch III. werden aus Z 5a nicht geweckt.Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zum Schuldspruch römisch III. werden aus Ziffer 5 a, nicht geweckt.

Soweit schließlich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) beweiswürdigende Erwägungen anstellt und nicht deutlich macht, welche konkreten Feststellungen sie zum Schuldspruch I/1 und 2, vermisst, ist sie nicht am Verfahrensrecht ausgerichtet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).Soweit schließlich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) beweiswürdigende Erwägungen anstellt und nicht deutlich macht, welche konkreten Feststellungen sie zum Schuldspruch I/1 und 2, vermisst, ist sie nicht am Verfahrensrecht ausgerichtet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584).

Zur Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO:Zur Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO:

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch von mehrfach unrichtiger Anwendung des Strafgesetzes überzeugt.

Während sich nämlich bei dem - in der Anklageschrift als verwirklicht angesehenen - Menschenhandel nach § 217 Abs 2 StGB bloß der (überschießende) Vorsatz des Täters auf die Aufnahme der Gewerbsunzucht seitens des Tatopfers beziehen muss, ist der vorliegend angenommene Menschenhandel nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB erst mit dem Beginn dieser Tätigkeit vollendet (Philipp in WK2 § 217 Rz 26). Mangels einer darauf bezogenen Feststellung leiden die zu I/2 und 3 ergangenen Schuldsprüche der Angeklagten Mike L***** und des Roman B***** an einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit aus Z 10. Diese muss zur Urteilsaufhebung in den Schuldsprüchen I/2 und 3 und in dem gegen die zwei genannten Angeklagten ergangenen Strafausspruch sowie zur rechtlichen Unterstellung der bezeichneten Taten als versuchter Menschenhandel nach §§ 15, 217 Abs 1 erster Fall StGB führen, weil auch in einem nachfolgenden Rechtsgang die Feststellung bereits aufgenommener Gewerbsunzucht nicht zu erwarten ist (WK-StPO § 281 Rz 645, § 288 Rz 24).Während sich nämlich bei dem - in der Anklageschrift als verwirklicht angesehenen - Menschenhandel nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB bloß der (überschießende) Vorsatz des Täters auf die Aufnahme der Gewerbsunzucht seitens des Tatopfers beziehen muss, ist der vorliegend angenommene Menschenhandel nach Paragraph 217, Absatz eins, erster Fall StGB erst mit dem Beginn dieser Tätigkeit vollendet (Philipp in WK2 Paragraph 217, Rz 26). Mangels einer darauf bezogenen Feststellung leiden die zu I/2 und 3 ergangenen Schuldsprüche der Angeklagten Mike L***** und des Roman B***** an einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit aus Ziffer 10, Diese muss zur Urteilsaufhebung in den Schuldsprüchen I/2 und 3 und in dem gegen die zwei genannten Angeklagten ergangenen Strafausspruch sowie zur rechtlichen Unterstellung der bezeichneten Taten als versuchter Menschenhandel nach Paragraphen 15,, 217 Absatz eins, erster Fall StGB führen, weil auch in einem nachfolgenden Rechtsgang die Feststellung bereits aufgenommener Gewerbsunzucht nicht zu erwarten ist (WK-StPO Paragraph 281, Rz 645, Paragraph 288, Rz 24).

Bei der dadurch notwendig gewordenen Strafneubemessung war den Angeklagten Mike L***** und Roman B***** neben der Tatsache, dass die vorstehend genannten Taten beim Versuch geblieben sind, ihr Beitrag zur Wahrheitsfindung und der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB zugute zu halten. Als erschwerend fiel ihnen das gleichartige und ungleichartige Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen zur Last.Bei der dadurch notwendig gewordenen Strafneubemessung war den Angeklagten Mike L***** und Roman B***** neben der Tatsache, dass die vorstehend genannten Taten beim Versuch geblieben sind, ihr Beitrag zur Wahrheitsfindung und der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zugute zu halten. Als erschwerend fiel ihnen das gleichartige und ungleichartige Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen zur Last.

Davon ausgehend erschien eine maßvolle Reduktion gegenüber der vom Erstgericht ausgemessenen - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe angebracht.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte Mike L***** auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten E***** und L***** gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten E***** und L***** gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E7185514Os113.03

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3552XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00113.03.1216.000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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