TE OGH 2003/12/16 4Ob236/03i

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs HonProf. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, ***** vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. I***** AG, ***** 2. W***** AG, ***** 3. U.***** GmbH, 4. V.***** GmbH, beide ***** alle vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 21.500 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. September 2003, GZ 5 R 154/03h-10, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs HonProf. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, ***** vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. I***** AG, ***** 2. W***** AG, ***** 3. U.***** GmbH, 4. römisch fünf.***** GmbH, beide ***** alle vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 21.500 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. September 2003, GZ 5 R 154/03h-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Der Kläger macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass eine Rechtsprechung zur Frage der Irreführungseignung von Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels fehle. Für die Beurteilung der Irreführungseignung solcher Angaben gelten aber die gleichen Grundsätze, die auch sonst für die Beurteilung eines Sachverhalts nach § 2 UWG gelten.Der Kläger macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass eine Rechtsprechung zur Frage der Irreführungseignung von Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels fehle. Für die Beurteilung der Irreführungseignung solcher Angaben gelten aber die gleichen Grundsätze, die auch sonst für die Beurteilung eines Sachverhalts nach Paragraph 2, UWG gelten.

Rechtliche Beurteilung

Nach diesen - vom Rekursgericht ohnehin beachteten und auch wiedergegebenen - Grundsätzen sind unvollständige Angaben dann zur Irreführung geeignet, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen (stRsp ua 4 Ob 43/02f = ÖBl 20002, 273 - BESTsale mwN). Ob Angaben zur Irreführung geeignet sind, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass der Beantwortung der Frage der Irreführungseignung regelmäßig - eine, hier nicht einmal behauptete, krasse Fehlbeurteilung ausgenommen - keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt und eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO daher nicht besteht (s Kodek in Rechberger, ZPO² § 502 Rz 5 mwN). Auf eine allfällige Unzulässigkeit der "Sparbuch-Aktion" wegen Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz hat sich der Kläger nicht berufen.Nach diesen - vom Rekursgericht ohnehin beachteten und auch wiedergegebenen - Grundsätzen sind unvollständige Angaben dann zur Irreführung geeignet, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen (stRsp ua 4 Ob 43/02f = ÖBl 20002, 273 - BESTsale mwN). Ob Angaben zur Irreführung geeignet sind, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass der Beantwortung der Frage der Irreführungseignung regelmäßig - eine, hier nicht einmal behauptete, krasse Fehlbeurteilung ausgenommen - keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt und eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO daher nicht besteht (s Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 502, Rz 5 mwN). Auf eine allfällige Unzulässigkeit der "Sparbuch-Aktion" wegen Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz hat sich der Kläger nicht berufen.

Textnummer

E71826

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00236.03I.1216.000

Im RIS seit

15.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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