Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karin C*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 4.246,83 netto sA (Revisionsinteresse EUR 2.714,63), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. September 2003, GZ 9 Ra 96/03h-24, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. Jänner 2003, GZ 24 Cga 22/02h-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich der unangefochten gebliebenen stattgebenden Teile des Erst- und des Berufungsurteils insgesamt wie folgt zu lauten hat:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 4.246,83 netto samt 9,75 % Zinsen aus EUR 14.534,57 netto vom 8. 7. 2000 bis 15. 11. 2001, aus EUR 8.884,21 netto vom 16. 11. 2001 bis 22. 5. 2002 und aus EUR 4.246,83 netto seit 23. 5. 2002 zu zahlen sowie die mit EUR 2.986,71 (darin enthalten EUR 405,95 USt und EUR 551 Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die mit EUR 1.006,96 (darin enthalten EUR 97,16 USt und EUR 424 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 577,30 (darin enthalten EUR 52,05 USt und EUR 265 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war ab 1. 4. 1986 bei der Beklagten als Flugbegleiterin beschäftigt. Zum 31. 3. 1993 wurde sie von der Beklagten gekündigt. Gegen diese Kündigung brachte der Betriebsrat Bord der Beklagten am 4. 1. 1993 zu 23 Cga 1/93x des Erstgerichtes die Kündigungsanfechtungsklage ein. Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21. 6. 2000 vereinbarten die Parteien des Anfechtungsprozesses im Hinblick auf Vergleichsgespräche Ruhen des Verfahrens. Im Anschluss daran kam es am 6. 7. 2000 direkt zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin zur außergerichtlichen Einigung über eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31. 3. 1993 gegen die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Abfindungsbetrages von ATS 200.000 netto an die Klägerin und dem Verzicht der Beklagten auf Prozesskosten von rund ATS 150.000 aus einem anderen Prozess der Parteien. Dieser Vergleich stand aber noch unter der Bedingung der Zustimmung des Betriebsrates und der Arbeiterkammer. Der ebenfalls bei der Beklagten beschäftigte Vater der Klägerin war mit dem wirtschaftlichen Ergebnis des Vergleiches für seine Tochter unzufrieden. Mit deren Einverständnis suchte er am 6. 10. 2000 den Betriebsratsvorsitzenden auf und eröffnete diesem, seine Tochter wäre zum Vergleich überredet worden und bedaure das Ergebnis; der Betriebsrat werde deshalb ersucht, dem Vergleich nicht zuzustimmen und das Verfahren fortzusetzen. Der Betriebsrat kam diesem Ersuchen nach und beantragte am 11. 10. 2000 die Fortsetzung des Verfahrens. Das Erstgericht wies in der Folge die Anfechtungsklage mit Urteil vom 7. 12. 2000 ab; das Oberlandesgericht fasste auf Grund der Berufung des Betriebsrates am 28. 5. 2001 einen Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluss. Der Oberste Gerichtshof stellte das Ersturteil infolge Revision des Betriebsrates mit Urteil vom 30. 8. 2001 wieder her (8 ObA 210/01t).
Mit der vorliegenden am 29. 1. 2002 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin Zahlung, und zwar zunächst des Betrages von EUR 8.884,21 netto sA, den die Beklagte einseitig von dem im Vergleich vereinbarten Abfindungsbetrag von ATS 200.000 (EUR 14.534,57) netto einbehalten habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass ihr durch die gegen Treu und Glauben erfolgte Vereitelung der Bedingung des außergerichtlichen Vergleiches durch die Klägerin und durch die Fortsetzung des Anfechtungsprozesses durch den Betriebsrat zufolge § 58 Abs 1 ASGG nicht ersetzbare Prozesskosten in erster und zweiter Instanz entstanden seien, mit denen sie gegen den Anspruch der Klägerin auf ATS 200.000 aufgerechnet habe. Es sei der Klägerin daher nur der verbliebene Restbetrag gezahlt worden. Die Klägerin habe das Entstehen dieser nicht ersetzbaren Prozesskosten der Beklagten zumindest bedingt in Kauf genommen, um ihre Verhandlungsposition gegenüber der Beklagten zu verbessern; sie hafte hiefür aus dem Titel des Schadenersatzes.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass ihr durch die gegen Treu und Glauben erfolgte Vereitelung der Bedingung des außergerichtlichen Vergleiches durch die Klägerin und durch die Fortsetzung des Anfechtungsprozesses durch den Betriebsrat zufolge Paragraph 58, Absatz eins, ASGG nicht ersetzbare Prozesskosten in erster und zweiter Instanz entstanden seien, mit denen sie gegen den Anspruch der Klägerin auf ATS 200.000 aufgerechnet habe. Es sei der Klägerin daher nur der verbliebene Restbetrag gezahlt worden. Die Klägerin habe das Entstehen dieser nicht ersetzbaren Prozesskosten der Beklagten zumindest bedingt in Kauf genommen, um ihre Verhandlungsposition gegenüber der Beklagten zu verbessern; sie hafte hiefür aus dem Titel des Schadenersatzes.
Die Klägerin bestritt ihre Ersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach. Nach einer weiteren Teilzahlung der Beklagten von EUR 4.637,38 schränkte sie das Klagebegehren auf EUR 4.246,83 netto sA ein.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 20 sA, wohingegen es das Mehrbegehren von EUR 4.226,83 sA abwies. Die der Beklagten im Anfechtungsprozess nach dem Vergleich erwachsenen Prozesskosten seien nach den getroffenen Feststellungen von der Klägerin verursacht worden, sie seien ihr auch vorwerfbar. Die Klägerin habe nicht nur ihre Nebenpflichten aus dem bedingten Vergleich verletzt und damit rechtswidrig gehandelt, sie habe auch die weiteren Prozesskosten der Beklagten zumindest mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen. Der Ermittlung der Höhe der Prozesskosten legte das Erstgericht mangels Bewertung des Streitgegenstandes im Anfechtungsprozess die zwischen der Beklagten und ihrem Vertreter veranschlagte Bemessungsgrundlage von ATS 500.000 zugrunde.
Das Berufungsgericht gab der gegen den klageabweisenden Teil des Ersturteils erhobenen Berufung teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es die Beklagte nur zur Zahlung von EUR 1.532,20 sA verpflichtete, während es das Mehrbegehren von EUR 2.714,63 sA (einschließlich bereits vom Erstgericht abgewiesener EUR 20 sA) abwies. Das Berufungsgericht verneinte die in der Berufung gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und trat dessen rechtlicher Beurteilung zum Grund des Ersatzanspruches der Beklagten bei. Der Höhe nach ging es jedoch bei den von der Beklagten aufgerechneten Kosten "im Zweifel" lediglich von einer Bemessungsgrundlage von ATS 300.000 aus (§ 14 lit a RATG). Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht mit der Begründung zugelassen, dass es noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Umfang des Schadenersatzes eines Dritten für Prozesskosten eines Kündigungsanfechtungsverfahrens gebe.Das Berufungsgericht gab der gegen den klageabweisenden Teil des Ersturteils erhobenen Berufung teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es die Beklagte nur zur Zahlung von EUR 1.532,20 sA verpflichtete, während es das Mehrbegehren von EUR 2.714,63 sA (einschließlich bereits vom Erstgericht abgewiesener EUR 20 sA) abwies. Das Berufungsgericht verneinte die in der Berufung gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und trat dessen rechtlicher Beurteilung zum Grund des Ersatzanspruches der Beklagten bei. Der Höhe nach ging es jedoch bei den von der Beklagten aufgerechneten Kosten "im Zweifel" lediglich von einer Bemessungsgrundlage von ATS 300.000 aus (Paragraph 14, Litera a, RATG). Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht mit der Begründung zugelassen, dass es noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Umfang des Schadenersatzes eines Dritten für Prozesskosten eines Kündigungsanfechtungsverfahrens gebe.
Gegen den klageabweisenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Klagebegehren auch im Umfang von EUR 2.741,63 sA stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragte, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zuzulassen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 1 ZPO); sie ist im Ergebnis auch berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO); sie ist im Ergebnis auch berechtigt.
Richtig ist zunächst die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass eine Partei Schadenersatzansprüche hat, wenn ihr durch die schuldhafte Verletzung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten Schäden entstehen, wobei insbesondere auch reine Vermögensschäden grundsätzlich in den schadenersatzrechtlichen Schutzbereich fallen. Damit können auch die Kosten von Rechtsverfolgungs- bzw -verteidigungshandlungen, die typischerweise reine Vermögensschäden sind, in die bei Vertragsverletzung zu ersetzenden Schäden fallen (2 Ob 168/01x; RIS-Justiz RS0022827 ua). Voraussetzung ist jedoch, dass sämtliche Zurechnungsvoraussetzungen vorliegen, was hier allerdings nicht der Fall ist.
Vorauszuschicken ist, dass Inhalt und Verlauf des vorhergehenden Kündigungsanfechtungsprozesses zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten den Parteien bekannt sind; sie brauchen daher hier nicht nochmals im Detail wiederholt zu werden. Aus der Begründung der den Anfechtungsprozess beendenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. 8. 2001, 8 ObA 210/01t (= DRdA 2003/7 [zust Karl]), ist nur zu rekapitulieren, dass die Klägerin die vergleichsweise Einigung über ihre individualrechtlichen Ansprüche von der Bedingung der Zustimmung Dritter, nämlich des im Anfechtungsprozess klagenden Betriebsrates und der Arbeiterkammer, abhängig gemacht habe. Nach ständiger Rechtsprechung könne der Eintritt einer Bedingung dann angenommen werden, wenn die Partei, zu deren Nachteil dies gereiche, den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glaube verhindere. Der Betriebsrat habe zugestanden, dass die Arbeitnehmerin auf seine mangelnde Zustimmung eingewirkt habe, sodass im Sinne dieser Rechtsprechung diese Bedingung als eingetreten anzusehen sei. Damit sei es zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31. 3. 1993 und dem Anspruch der Arbeitnehmerin auf eine Zusatzabfertigung in der Höhe von ATS 200.000 netto gekommen. Damit sei aber auch die angefochtene Kündigung der Beklagten als im Einvernehmen mit der Arbeitnehmerin zurückgezogen zu betrachten. Eine Anfechtung dieser Kündigung komme daher nicht mehr in Betracht, weshalb das Anfechtungsbegehren des Betriebsrates abzuweisen sei.
Die Vorinstanzen und die Beklagte gehen zwar zutreffend von diesen Ausführungen aus, ziehen jedoch aus der versuchten Vereitelung des Bedingungseintrittes durch die Klägerin die falschen Schlüsse für die Beurteilung der ab Fortsetzung des Anfechtungsprozesses durch den Betriebsrat entstandenen Kosten der Beklagten, deren allfälliger Ersatz durch die Klägerin nicht Gegenstand der Entscheidung zu 8 ObA 210/01t war. Der Vergleich über die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin ist von der Fortsetzung des Kündigungsanfechtungsprozesses des Betriebsrates gegen die Arbeitgeberin zu trennen. Aus dem Versuch der Arbeitnehmerin, ersteres treuwidrig zu verhindern, kann nicht sogleich auf die treuwidrige Fortsetzung des Kündigungsanfechtungsprozesses durch den Betriebsrat, für die die Arbeitnehmerin einzustehen hätte, geschlossen werden.
Im Zusammenhang mit der Kündigungsanfechtung muss die besondere betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Betriebsrates beachtet werden. Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern (§ 38 ArbVG). Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwendung ist die Herbeiführung eines Interessenausgleiches zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes (§ 39 Abs 1 ArbVG). Mit dem "Wohl der Arbeitnehmer" ist die Belegschaft als Kollektiv und nicht etwa das einzelne Belegschaftsmitglied gemeint (Strasser/Jabornegg, ArbVG³ § 39 Anm 2a).Im Zusammenhang mit der Kündigungsanfechtung muss die besondere betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Betriebsrates beachtet werden. Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern (Paragraph 38, ArbVG). Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwendung ist die Herbeiführung eines Interessenausgleiches zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes (Paragraph 39, Absatz eins, ArbVG). Mit dem "Wohl der Arbeitnehmer" ist die Belegschaft als Kollektiv und nicht etwa das einzelne Belegschaftsmitglied gemeint (Strasser/Jabornegg, ArbVG³ Paragraph 39, Anmerkung 2a).
Zu diesem Thema wurde auch bereits in 8 ObA 210/01t ausgeführt, dass dem Betriebsrat über "Verlangen" des gekündigten Arbeitnehmers nach Abs 4 des im dritten Abschnitt des Betriebsverfassungsrechts über die Mitwirkung des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten gelegenen § 105 ArbVG das primäre Anfechtungsrecht zukommt, wenn er der Kündigungsabsicht widersprochen hat. Überwiegend wird die Belegschaft als Träger dieses Anfechtungsrechtes gesehen (Floretta in Floretta/Strasser, Kommentar zum ArbVG 619 f; Grillberger in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 377 f; Gahleitner in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller, ArbVG Bd 2² 255; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht10 687 f, 745 f; Tomandl/Schrammel, Arbeitsrecht Bd 24 221; VfSlg 10.297 und 10.344 = DRdA 1985/14 [Floretta]; 4Ob24/81&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True" target="_blank">4 Ob 24/81 = SZ 54/49 ua). Der materiellrechtliche Anspruch auf Kündigungsschutz steht demnach der Belegschaft zu (Grillberger aaO 378; Strasser/Jabornegg, ArbVG³ § 39 Anm 2a). Daher besteht auch keine Verpflichtung des Betriebsrates zur Erfüllung bestimmter Wünsche einzelner Arbeitnehmer (Marhold, ZAS 1980, 3 [5 f]). Dies ist Ausdruck der kollektiven Konzeption der Interessenvertretung, die dem Betriebsverfassungsrecht zugrundeliegt (Schrammel in FS Schwarz 295 [296]).Zu diesem Thema wurde auch bereits in 8 ObA 210/01t ausgeführt, dass dem Betriebsrat über "Verlangen" des gekündigten Arbeitnehmers nach Absatz 4, des im dritten Abschnitt des Betriebsverfassungsrechts über die Mitwirkung des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten gelegenen Paragraph 105, ArbVG das primäre Anfechtungsrecht zukommt, wenn er der Kündigungsabsicht widersprochen hat. Überwiegend wird die Belegschaft als Träger dieses Anfechtungsrechtes gesehen (Floretta in Floretta/Strasser, Kommentar zum ArbVG 619 f; Grillberger in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 377 f; Gahleitner in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller, ArbVG Bd 2² 255; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht10 687 f, 745 f; Tomandl/Schrammel, Arbeitsrecht Bd 24 221; VfSlg 10.297 und 10.344 = DRdA 1985/14 [Floretta]; 4Ob24/81&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True" target="_blank">4 Ob 24/81 = SZ 54/49 ua). Der materiellrechtliche Anspruch auf Kündigungsschutz steht demnach der Belegschaft zu (Grillberger aaO 378; Strasser/Jabornegg, ArbVG³ Paragraph 39, Anmerkung 2a). Daher besteht auch keine Verpflichtung des Betriebsrates zur Erfüllung bestimmter Wünsche einzelner Arbeitnehmer (Marhold, ZAS 1980, 3 [5 f]). Dies ist Ausdruck der kollektiven Konzeption der Interessenvertretung, die dem Betriebsverfassungsrecht zugrundeliegt (Schrammel in FS Schwarz 295 [296]).
Die Arbeitnehmer können (selbstverständlich) Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen beim Betriebsrat bzw bei jedem seiner Mitglieder vorbringen (§ 37 Abs 2 ArbVG); Weisungen eines Arbeitnehmers an den Betriebsrat wären hingegen rechtsunwirksam (Strasser/Jabornegg, ArbVG³ § 39 Anm 7a). Die Mitglieder des Betriebsrates sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen - weder des Betriebsinhabers, noch der Arbeitnehmer - gebunden (Prinzip des "freien Mandats"); sie sind nur der Betriebs(Gruppen)versammlung verantwortlich (§ 115 Abs 2 ArbVG; Strasser/Jabornegg, Arbeitsrecht II4 484; dies, ArbVG³ § 115 Anm 8). Der ArbVG-Gesetzgeber hat den Betriebsrat weder als "Verstärker von Individualinteressen" (Marhold aaO 5 f), noch als Interessenvertreter der einzelnen Belegschaftsmitglieder gesehen (Floretta in DRdA 1985/14, 290). Der Betriebsrat ist auch nicht der gesetzliche Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche (4 Ob 24/81 = SZ 54/49; RIS-Justiz RS0035156 ua).Die Arbeitnehmer können (selbstverständlich) Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen beim Betriebsrat bzw bei jedem seiner Mitglieder vorbringen (Paragraph 37, Absatz 2, ArbVG); Weisungen eines Arbeitnehmers an den Betriebsrat wären hingegen rechtsunwirksam (Strasser/Jabornegg, ArbVG³ Paragraph 39, Anmerkung 7a). Die Mitglieder des Betriebsrates sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen - weder des Betriebsinhabers, noch der Arbeitnehmer - gebunden (Prinzip des "freien Mandats"); sie sind nur der Betriebs(Gruppen)versammlung verantwortlich (Paragraph 115, Absatz 2, ArbVG; Strasser/Jabornegg, Arbeitsrecht II4 484; dies, ArbVG³ Paragraph 115, Anmerkung 8). Der ArbVG-Gesetzgeber hat den Betriebsrat weder als "Verstärker von Individualinteressen" (Marhold aaO 5 f), noch als Interessenvertreter der einzelnen Belegschaftsmitglieder gesehen (Floretta in DRdA 1985/14, 290). Der Betriebsrat ist auch nicht der gesetzliche Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche (4 Ob 24/81 = SZ 54/49; RIS-Justiz RS0035156 ua).
Berücksichtigt man sohin die rechtliche Stellung des Betriebsrates, dann war das Ersuchen des Vaters der Klägerin an den Betriebsrat, den Anfechtungsprozess fortzusetzen, nur ein "Wunsch" iSd § 37 Abs 2 ArbVG, der den Betriebsrat nicht seiner eigenständigen, von kollektiven Erwägungen bestimmten Prüfung nach den §§ 38, 38 ArbVG entband. Entschloss sich der Betriebsrat, den Kündigungsanfechtungsprozess fortzusetzen, dann ist diese Entscheidung (wie schon die Einleitung des Verfahrens) im vorliegenden Fall dem Betriebsrat - und nicht der Arbeitnehmerin - zuzurechnen; ebenso wie die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens eine Handlung ist, die ihm - und nicht der Arbeitnehmerin - zuzurechnen ist. Davon, dass hier rechtsmissbräuchlich unlautere Motive völlig im Vordergrund standen und andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund traten (vgl 1 Ob 198/99w ua), kann nach den getroffenen Feststellungen keine Rede sein. Der von der Beklagten geltend gemachte Schaden infolge nicht ersetzbarer Prozesskosten auf Grund der Fortsetzung der Kündigungsanfechtung liegt im Verhältnis zur Klägerin außerhalb des Schutzzwecks ihrer vertraglichen Pflicht, das Zustandekommen eines mit der Arbeitgeberin geschlossenen bedingten Vergleich über eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu fördern. Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhanges liegt gerade darin, dass auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte (RIS-Justiz RS0022933 ua). Da demnach schon dieser notwendige Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Klägerin und dem Kostenschaden der Beklagten fehlt, ist der Schadenersatzanspruch der Beklagten, mit dem sie gegen die (im Übrigen unstrittige) Forderung der Klägerin aus dem außergerichtlichen Vergleich aufgerechnet hat, jedenfalls unbegründet, ohne dass hier auf die weiteren Voraussetzungen der Zurechnung eines Schadens eingegangen werden muss. Der Aufrechnung der Beklagten kam nicht die Wirkung der Zahlung zu, weshalb die Klageforderung, der keine anderen Einwendungen entgegenstehen, berechtigt ist.Berücksichtigt man sohin die rechtliche Stellung des Betriebsrates, dann war das Ersuchen des Vaters der Klägerin an den Betriebsrat, den Anfechtungsprozess fortzusetzen, nur ein "Wunsch" iSd Paragraph 37, Absatz 2, ArbVG, der den Betriebsrat nicht seiner eigenständigen, von kollektiven Erwägungen bestimmten Prüfung nach den Paragraphen 38,, 38 ArbVG entband. Entschloss sich der Betriebsrat, den Kündigungsanfechtungsprozess fortzusetzen, dann ist diese Entscheidung (wie schon die Einleitung des Verfahrens) im vorliegenden Fall dem Betriebsrat - und nicht der Arbeitnehmerin - zuzurechnen; ebenso wie die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens eine Handlung ist, die ihm - und nicht der Arbeitnehmerin - zuzurechnen ist. Davon, dass hier rechtsmissbräuchlich unlautere Motive völlig im Vordergrund standen und andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund traten vergleiche 1 Ob 198/99w ua), kann nach den getroffenen Feststellungen keine Rede sein. Der von der Beklagten geltend gemachte Schaden infolge nicht ersetzbarer Prozesskosten auf Grund der Fortsetzung der Kündigungsanfechtung liegt im Verhältnis zur Klägerin außerhalb des Schutzzwecks ihrer vertraglichen Pflicht, das Zustandekommen eines mit der Arbeitgeberin geschlossenen bedingten Vergleich über eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu fördern. Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhanges liegt gerade darin, dass auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte (RIS-Justiz RS0022933 ua). Da demnach schon dieser notwendige Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Klägerin und dem Kostenschaden der Beklagten fehlt, ist der Schadenersatzanspruch der Beklagten, mit dem sie gegen die (im Übrigen unstrittige) Forderung der Klägerin aus dem außergerichtlichen Vergleich aufgerechnet hat, jedenfalls unbegründet, ohne dass hier auf die weiteren Voraussetzungen der Zurechnung eines Schadens eingegangen werden muss. Der Aufrechnung der Beklagten kam nicht die Wirkung der Zahlung zu, weshalb die Klageforderung, der keine anderen Einwendungen entgegenstehen, berechtigt ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Schriftsatz der klagenden Partei vom 8. 10. 2002 (ON 11) lediglich nach TP 2 RAT - und nicht wie verzeichnet nach TP 3 - zu honorieren war.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Schriftsatz der klagenden Partei vom 8. 10. 2002 (ON 11) lediglich nach TP 2 RAT - und nicht wie verzeichnet nach TP 3 - zu honorieren war.
Textnummer
E71798European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00136.03W.1217.000Im RIS seit
16.01.2004Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013