Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Sailer, Dr. Fellinger und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Betroffenen Herta A*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Sabina K*****, vertreten durch Dr. Schubert & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Oktober 2003, GZ 43 R 716/03t-280, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der von der Revisionsrekurswerberin gestellte Zulassungsantrag nach § 14b AußStrG ist wegen des Ausspruchs des Rekursgerichts, sein Entscheidungsgegenstand übersteige 20.000 EUR, verfehlt. Weder darin noch unter der (allein zutreffenden) Bezeichnung "außerordentlicher Revisionsrekurs" vermag sie das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen darzulegen, was allein die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründen könnte (§ 14 Abs 1 AußStrG). Insbesondere lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen, inwiefern durch die Entscheidung erster Instanz (und zwar dessen allein angesprochenen Punkt 3., mit dem diese dem Sachwalter auftrug, entsprechend dem Fruchtgenussrecht der Betroffenen eine Wohnhausanlage einschließlich der von der Revisionsrekurswerberin bewohnten Teile zu verwerten) in ihre rechtlich geschützten Interessen (als Alleineigentümerin der Liegenschaft) eingegriffen werde. Das wäre aber Voraussetzung für ihre Rechtsmittellegitimation (stRsp: SZ 23/5, RIS-Justiz RS0006641; SZ 50/41 = JBl 1977, 496 = EvBl 1978/5, RIS-Justiz RS0006497). Auch dass Verwandte nicht Beteiligte des Verfahrens sind, hat der Oberste Gerichtshof wiederholt entschieden (EvBl 1962/87, RIS-Justiz RS0006363).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der von der Revisionsrekurswerberin gestellte Zulassungsantrag nach Paragraph 14 b, AußStrG ist wegen des Ausspruchs des Rekursgerichts, sein Entscheidungsgegenstand übersteige 20.000 EUR, verfehlt. Weder darin noch unter der (allein zutreffenden) Bezeichnung "außerordentlicher Revisionsrekurs" vermag sie das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen darzulegen, was allein die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründen könnte (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG). Insbesondere lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen, inwiefern durch die Entscheidung erster Instanz (und zwar dessen allein angesprochenen Punkt 3., mit dem diese dem Sachwalter auftrug, entsprechend dem Fruchtgenussrecht der Betroffenen eine Wohnhausanlage einschließlich der von der Revisionsrekurswerberin bewohnten Teile zu verwerten) in ihre rechtlich geschützten Interessen (als Alleineigentümerin der Liegenschaft) eingegriffen werde. Das wäre aber Voraussetzung für ihre Rechtsmittellegitimation (stRsp: SZ 23/5, RIS-Justiz RS0006641; SZ 50/41 = JBl 1977, 496 = EvBl 1978/5, RIS-Justiz RS0006497). Auch dass Verwandte nicht Beteiligte des Verfahrens sind, hat der Oberste Gerichtshof wiederholt entschieden (EvBl 1962/87, RIS-Justiz RS0006363).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E71940 3Ob282.03xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00282.03X.1217.000Dokumentnummer
JJT_20031217_OGH0002_0030OB00282_03X0000_000