TE OGH 2003/12/17 3Fsc1/03g

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Veröffentlicht am 17.12.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Jean Erich T*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof und Dr. Damian Partnerschaft OEG in Wien, wider die verpflichtete Partei Thomas-Michael R*****, vertreten durch Dr. Horst Hoskovec, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen zwangsweiser Räumung und Fahrnisexekution, infolge Fristsetzungsantrags des Verpflichteten den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Verpflichtete beantragt, dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Frist zur Erledigung des von ihm eingebrachten Kostenrekurses gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 3. Dezember 2001, GZ 5 C 372/00a (5 E 317/01w)-34, zu setzen. Dieser nicht anwaltlich gefertigte Rekurs wurde vom Verpflichteten eingebracht. Das Rekursgericht stellte den Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag zurück, das Verbesserungsverfahren einzuleiten, der Rekurs werde dem Verfahrenshelfer Dr. Horst Hoskovec zur Verbesserung innerhalb einer vom Erstgericht zu bestimmenden Frist zu übermitteln sein. Das Erstgericht stellte den Rekurs mit Beschluss vom 4. Dezember 2002 zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung binnen 14 Tagen dem für den Verpflichteten für das Exekutionsverfahren bestellten Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe zurück (Zustellung am 23. Dezember 2002). Der Rekurs wurde nicht wieder eingebracht.

Rechtliche Beurteilung

Bei dieser Sachlage liegt keine Säumnis des Rekursgerichts vor, weil ihm tatsächlich kein Rekurs vorliegt, über den zu entscheiden wäre. Es war daher gemäß § 91 Abs 3 GOG spruchgemäß zu entscheiden.Bei dieser Sachlage liegt keine Säumnis des Rekursgerichts vor, weil ihm tatsächlich kein Rekurs vorliegt, über den zu entscheiden wäre. Es war daher gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E71719 3Fsc1.03g-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:003FSC00001.03G.1217.000

Dokumentnummer

JJT_20031217_OGH0002_003FSC00001_03G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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