Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ingeborg D*****, Angestellte, *****, vertreten durch Gabel, Gibel & Partner Rechtsanwälte OEG, Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65-67, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 2003, GZ 10 Ra 82/03g-15, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Frage der richtigen Einstufung in ein Verwendungsgruppenschema eine solche des jeweiligen Einzelfalles (RIS-Justiz RS0107154); somit kommt auch der Frage, ob die von einem/r Angestellten tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bestimmten, in der DO.A geregelten Einstufungskriterien entspricht, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0107154 [T2, 5, 7]). Zur "eigenverantwortlichen Tätigkeit" iSd § 37 DO.A wurde bereits darauf hingewiesen, dass von einer solchen nur dann gesprochen werden kann, wenn über die selbständige Erledigung hinaus auch die Verantwortung für das Ergebnis der Arbeit beim Angestellten selbst gelegen ist (RIS-Justiz RS0054793; RS0054888). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass diese Kriterien auf die Klägerin nicht zutreffen, ist jedenfalls vertretbar.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Frage der richtigen Einstufung in ein Verwendungsgruppenschema eine solche des jeweiligen Einzelfalles (RIS-Justiz RS0107154); somit kommt auch der Frage, ob die von einem/r Angestellten tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bestimmten, in der DO.A geregelten Einstufungskriterien entspricht, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu (RIS-Justiz RS0107154 [T2, 5, 7]). Zur "eigenverantwortlichen Tätigkeit" iSd Paragraph 37, DO.A wurde bereits darauf hingewiesen, dass von einer solchen nur dann gesprochen werden kann, wenn über die selbständige Erledigung hinaus auch die Verantwortung für das Ergebnis der Arbeit beim Angestellten selbst gelegen ist (RIS-Justiz RS0054793; RS0054888). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass diese Kriterien auf die Klägerin nicht zutreffen, ist jedenfalls vertretbar.
Hinweise der Revisionswerberin auf ein einer anderen Arbeitnehmerin der beklagten Partei günstigeres Ergebnis im Verfahren 28 Cga 158/95z des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien sind schon deshalb nicht zielführend, weil dort kein identer Sachverhalt festgestellt wurde. Darüber hinaus wurde die im anderen Verfahren erhobene Revision vom Obersten Gerichtshof (8 ObA 263/99f) mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
Anmerkung
E71797 9ObA134.03aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00134.03A.1217.000Dokumentnummer
JJT_20031217_OGH0002_009OBA00134_03A0000_000