TE OGH 2003/12/17 9Ob140/03h

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Veröffentlicht am 17.12.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil, Dr. Hopf, Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, sowie des auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten DI Wilhelm K*****, vertreten durch Dr. Walter Anderl, Rechtsanwalt in Mayrhofen, wider die beklagte Partei Ing. ***** T***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Hermann Holzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Leistung und Feststellung (Streitwert EUR 145.345,66), infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 42.351,14) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Juni 2003, GZ 1 R 82/03y-32, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12. Februar 2003, GZ 5 Cg 209/01s-23, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.771,02 (darin EUR 295,17 an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei beauftragte die beklagte Partei, nach den Vorgaben des als Planer beigezogenen Nebenintervenienten die Talstation eines Schilifts zu errichten. Dabei sollte der Kellerbereich in Form einer sogenannten "weißen Wanne", also in wasserdichter Bauweise, hergestellt werden. Nachdem in diesem Bereich jedoch nach Fertigstellung an verschiedenen Stellen, insbesondere im Bereich der Arbeitsfugen, also den Grenzen zwischen den einzelnen Betonierabschnitten, Wasser eindrang und von der beklagten Partei veranlasste Sanierungsarbeiten nicht erfolgreich waren, beauftragte vorerst die beklagte Partei einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadensursachen. Der Sachverständige kam - ebenso wie ein in der Folge von der klagenden Partei herangezogener Gutachter - zum Ergebnis, dass für die Wassereintritte mit großer Wahrscheinlichkeit Planungsfehler und nicht Ausführungsmängel ursächlich seien. Die klagende Partei nahm daraufhin den Nebenintervenienten klageweise in Anspruch und begehrte die Feststellung seiner Haftung für die aufgetretenen Schäden wegen Fehlern im Zuge der Planung, der statischen Berechnung sowie der Bauleitung und Bauüberwachung. Das Klagebegehren wurde zum weit überwiegenden Teil abgewiesen, weil sich - wie auch in diesem Verfahren - ergab, dass der Wassereintritt zum größten Teil auf Ausführungsfehler und fehlgeschlagene Sanierungsversuche zurückzuführen ist, nicht aber auf Fehler des Nebenintervenienten; die klagende Partei wurde zum Kostenersatz in Höhe von EUR 14.944,29 verurteilt.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren auf Ersatz der der klagenden Partei im Vorprozess entstandenen Kosten. Die anfangs nur vage geäußerte Vermutung von Planungsfehlern sei durch den von der beklagten Partei beauftragten Gutachter verstärkt worden, der die Schäden auf Planungsfehler zurückgeführt habe. Parallel zur Einbringung der Klage gegen den Nebenintervenienten sei die klagende Partei entsprechend der Empfehlung des von ihr vorprozessual herangezogenen Sachverständigen auch der Frage der Betonqualität nachgegangen und habe einen Baumeister mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser sei in seinem im Lauf des Vorprozesses erarbeiteten und ergänzten Gutachten zum Ergebnis gekommen, dass Ausführungsfehler, insbesondere durch undichte Fugenbänder sowie durch misslungene nachträgliche Abdichtungen, vorlägen. Die beklagte Partei sei zum Ersatz der Kosten des Vorverfahrens verpflichtet, weil die klagende Partei ohne die Ausführungsfehler der Beklagten und ohne die unzureichenden Sanierungsversuche, die der beklagten Partei zuzurechnen seien, keinen Rechtsstreit gegen den Nebenintervenienten geführt hätte. Die Prozesskosten wären nicht entstanden, wenn die beklagte Partei die von ihr übernommenen Baumeisterarbeiten vertragsgemäß ausgeführt hätte oder wenn sie ihrer Pflicht zur Mängelbehebung früher nachgekommen wäre.

Die beklagte Partei wandte im Wesentlichen ein, sie sei von der klagenden Partei aus Termingründen dazu gedrängt worden, größere Betonierabschnitte zu wählen, obwohl sie darauf hingewiesen habe, dass die vorgesehene Wasserdichtheit des Betons bei möglichst kurzen Betonierabschnitten am besten gewährleistet wäre. Sie habe die Baumeisterarbeiten entsprechend dem erteilten Auftrag durchgeführt und sich dabei an die Ausschreibung gehalten.

Das Erstgericht wies das Begehren auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses ab. Die Schlechterfüllung eines Vertrages könne für sich allein noch nicht die Haftung auch für Prozesskosten begründen. Nur wenn über die Schlechterfüllung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt werden und wenn diese Pflichtverletzung für den Prozess kausal sei, könne es zu einer Haftung für Prozesskosten kommen. Die klagende Partei stütze sich auch gar nicht darauf, dass der beklagten Partei ein Bestreiten ihrer Haftung (gemeint offenbar: für die eingetretenen Gebäudeschäden) als Verschulden zugerechnet werden könne; diese Frage habe sich nicht einmal durch zwei vorprozessual tätige Sachverständige klären lassen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Auch wenn man mit der überwiegenden Judikatur davon ausgehe, dass Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche und damit zusammenhängende Prozesse keine untypischen Folgen einer Schlechterfüllung durch den Unternehmer seien, werde damit nur der Adäquanzzusammenhang zwischen der Schlechterfüllung und dem bei der Werkbestellerin aufgrund des verlorenen Prozesses eingetretenen Kostenschaden bejaht. Die Schlechterfüllung eines Vertrags könne für sich allein genommen die Haftung auch für die Prozesskosten nicht begründen. Nur wenn der Regresspflichtige über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzte, könne es zu einer Haftung für die dadurch verursachten Prozesskosten kommen. Im vorliegenden Fall habe die festgestellte unsachgemäße Ausführung der übernommenen Baumeisterarbeiten für sich nicht als taugliche Haftungsgrundlage genügt. Die beklagte Partei habe wiederholt Sanierungsversuche unternommen, sodass nicht gesagt werden könne, sie hätte den Vorprozess provoziert. Der Entschluss zur Klageerhebung gegen den Nebenintervenienten sei von der beklagten Partei in keiner Weise beeinflusst worden. Die Revision sei gemäß § 502 Abs 1 ZPO "nur zur Frage" zulässig, welche weiteren Verletzungen von Vertragspflichten zur Schlechterfüllung der Hauptleistung dazukommen müssten, um für Kosten eines Vorprozesses zu haften; diesbezüglich sei die Rechtsprechung nicht ganz einheitlich.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Auch wenn man mit der überwiegenden Judikatur davon ausgehe, dass Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche und damit zusammenhängende Prozesse keine untypischen Folgen einer Schlechterfüllung durch den Unternehmer seien, werde damit nur der Adäquanzzusammenhang zwischen der Schlechterfüllung und dem bei der Werkbestellerin aufgrund des verlorenen Prozesses eingetretenen Kostenschaden bejaht. Die Schlechterfüllung eines Vertrags könne für sich allein genommen die Haftung auch für die Prozesskosten nicht begründen. Nur wenn der Regresspflichtige über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzte, könne es zu einer Haftung für die dadurch verursachten Prozesskosten kommen. Im vorliegenden Fall habe die festgestellte unsachgemäße Ausführung der übernommenen Baumeisterarbeiten für sich nicht als taugliche Haftungsgrundlage genügt. Die beklagte Partei habe wiederholt Sanierungsversuche unternommen, sodass nicht gesagt werden könne, sie hätte den Vorprozess provoziert. Der Entschluss zur Klageerhebung gegen den Nebenintervenienten sei von der beklagten Partei in keiner Weise beeinflusst worden. Die Revision sei gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO "nur zur Frage" zulässig, welche weiteren Verletzungen von Vertragspflichten zur Schlechterfüllung der Hauptleistung dazukommen müssten, um für Kosten eines Vorprozesses zu haften; diesbezüglich sei die Rechtsprechung nicht ganz einheitlich.

Die Revisionswerberin beantragt, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision erweist sich entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig. Soweit sich die Revisionsgegnerin darauf beruft, das Berufungsgericht habe die Revision nur zu einer bestimmten Rechtsfrage zugelassen, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine derartige beschränkte Zulassung dem Gesetz nicht entspricht. Ist die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängig, so ist die Zulässigkeit der Revision uneingeschränkt auszusprechen. Der Revisionswerber ist in seiner Anfechtung in keiner Weise beschränkt (vgl nur SZ 58/8). Er kann auch andere erhebliche Rechtsfragen zur Begründung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels heranziehen als jene, die vom Berufungsgericht genannt wurden (SZ 68/157 ua). Diesem Erfordernis kommt die Revisionswerberin jedoch im vorliegenden Fall nicht nach. Sie vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, dass zu der hier zu beurteilenden Fallkonstellation eine uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.Die Revision erweist sich entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig. Soweit sich die Revisionsgegnerin darauf beruft, das Berufungsgericht habe die Revision nur zu einer bestimmten Rechtsfrage zugelassen, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine derartige beschränkte Zulassung dem Gesetz nicht entspricht. Ist die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängig, so ist die Zulässigkeit der Revision uneingeschränkt auszusprechen. Der Revisionswerber ist in seiner Anfechtung in keiner Weise beschränkt vergleiche nur SZ 58/8). Er kann auch andere erhebliche Rechtsfragen zur Begründung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels heranziehen als jene, die vom Berufungsgericht genannt wurden (SZ 68/157 ua). Diesem Erfordernis kommt die Revisionswerberin jedoch im vorliegenden Fall nicht nach. Sie vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, dass zu der hier zu beurteilenden Fallkonstellation eine uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Die Revisionswerberin hat sich zur Begründung ihres Ersatzanspruchs im Verfahren erster Instanz darauf berufen, dass ihr ohne die mangelhafte Vertragserfüllung und unzureichende Sanierung der Baumängel die Kosten des Vorprozesses nicht erwachsen wären. Dass es sich dabei um einen adäquat kausal herbeigeführten Vermögensschaden im Gefolge des vertragswidrigen Verhaltens der beklagten Partei handelt, bedarf keiner näheren Begründung, zumal es durchaus nicht untypisch ist, dass Unklarheiten darüber bestehen, ob ein unzureichender Erfolg auf Planungs- oder aber auf Ausführungsfehler zurückzuführen ist.

Wie die Vorinstanzen bereits zutreffend dargelegt haben, entspricht es aber ganz herrschender Judikatur (vgl nur RIS-Justiz RS0045850), dass die Schlechterfüllung eines Vertrages für sich allein genommen die Haftung auch für die Prozesskosten nicht begründen kann und eine solche regelmäßig nur dann eintritt, wenn der Regresspflichtige über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt, wie etwa die Nebenpflicht, seine Vertragspartner wahrheitsgemäß über die Vertragsabwicklung zu informieren. Dies wird zutreffend damit begründet, dass nur jene Schäden zu ersetzen sind, die im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht stehen, was dann der Fall ist, wenn die (verletzte) Verpflichtung gerade auch Schäden wie die zu beurteilenden verhindern soll; wurde der Werkbesteller hingegen vom Werkunternehmer weder veranlasst noch darin bestärkt, sich auf das Verfahren gegen einen Dritten einzulassen, so besteht idR keine Ersatzpflicht für die Kosten des Vorverfahrens (3 Ob 313/01b).Wie die Vorinstanzen bereits zutreffend dargelegt haben, entspricht es aber ganz herrschender Judikatur vergleiche nur RIS-Justiz RS0045850), dass die Schlechterfüllung eines Vertrages für sich allein genommen die Haftung auch für die Prozesskosten nicht begründen kann und eine solche regelmäßig nur dann eintritt, wenn der Regresspflichtige über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt, wie etwa die Nebenpflicht, seine Vertragspartner wahrheitsgemäß über die Vertragsabwicklung zu informieren. Dies wird zutreffend damit begründet, dass nur jene Schäden zu ersetzen sind, die im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht stehen, was dann der Fall ist, wenn die (verletzte) Verpflichtung gerade auch Schäden wie die zu beurteilenden verhindern soll; wurde der Werkbesteller hingegen vom Werkunternehmer weder veranlasst noch darin bestärkt, sich auf das Verfahren gegen einen Dritten einzulassen, so besteht idR keine Ersatzpflicht für die Kosten des Vorverfahrens (3 Ob 313/01b).

Zur Frage des Schutzzwecks vertraglicher Regelungen wurde ganz allgemein ausgesprochen, dass bei Verletzung einer Vertragspflicht nur insoweit für die daraus entstehenden Schäden zu haften ist, als die geschädigten Interessen in der Richtung der übernommenen Pflichten liegen; es müssen also gerade jene Interessen verletzt werden, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht bezweckt (RIS-Justiz RS0023150). Die vom Schutzzweck eines Vertrages umfassten Interessen, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht, sind aus dem Sinn und Zweck des Vertrags im Wege der Auslegung zu ermitteln; die Betrachtung hat sich dabei am konkreten Vertragszweck auszurichten (RIS-Justiz RS0017850). Dabei ist insbesondere zu beachten, mit welchen Schäden allein aufgrund der Verletzung bestimmter Vertragspflichten zu rechnen ist. Die bloße Schlechterfüllung führt regelmäßig noch nicht zu einer Haftung für Prozesskosten aus einem Verfahren gegen einen Dritten. Leugnet der Vertragspartner hingegen die Verletzung einer Vertragspflicht und provoziert dadurch die Einlassung seines Vertragspartners in einen Rechtsstreit, haftet er für die aus dieser Prozessführung entstandenen Schäden, da bei richtigem Verständnis des Vertragszwecks in einer solchen Vorgangsweise die Verletzung vertraglicher Interessen des Vertragspartners liegt (1 Ob 170/01h).

Von einem derartigen Verhalten der beklagten Partei kann im vorliegenden Verfahren allerdings keine Rede sein. Bereits das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Revisionswerberin zur Begründung ihres Schadenersatzanspruchs stets nur auf die vertragswidrige Schlechterfüllung bzw (ebenfalls vertragswidrige) nicht ausreichende Verbesserung berufen hat, also allein auf die Verletzung der Hauptleistungspflicht. Eine darüber hinausgehende Verletzung von Nebenpflichten oder ein Provozieren des Vorprozesses durch das Leugnen eigenen Fehlverhaltens wurde weder behauptet noch festgestellt. Soweit sich die klagende Partei auf die zu 2 Ob 168/01x ergangene Entscheidung beruft, übersieht sie, dass dort eine ganz andere Fallgruppe zu beurteilen war, nämlich die Frage nach dem Ersatz der Prozesskosten eines aus einer Vertragsverletzung resultierenden Passivprozesses. Abgesehen davon, dass sich der 2. Senat in dieser Entscheidung nur mit Fragen der Adäquanz befasst hat, auf den Schutzzweck der maßgeblichen Vertragsnormen bzw den Rechtswidrigkeitszusammenhang aber gar nicht eingegangen ist, liegt die Problematik bei Passivprozessen insoferne ganz anders, als es hier die Partei nicht in der Hand hat, darüber zu entscheiden, ob Prozesskosten (dem Grunde nach) anfallen. Wird sie etwa überraschend von jenem Dritten klageweise in Anspruch genommen, dem die Leistung ihres Vertragspartners (Subunternehmers) letztlich zukommen sollte, so hat sie nur die Wahl, sich auf diesen Prozess - zweckmäßigerweise unter Streitverkündung an den Subunternehmer - einzulassen oder aber eine Verurteilung in Kauf zu nehmen; in beiden Fällen ist ein Auflaufen von Prozesskosten nicht zu verhindern. Für diese Fälle scheint es daher durchaus angezeigt, den in den Kosten eines Passivprozesses bestehenden Schaden in den Schutzzweck jener Vertragsnormen einzubeziehen, die den Vertragspartner - insbesondere wenn er davon weiß, dass die Leistung schließlich einem Dritten zugutekommen soll - dazu verpflichten, seine vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen.

Anders fällt die zur Bestimmung des Schutzzwecks anzustellende Interessenabwägung hingegen in jenen Fällen aus, in denen - wie hier - die Leistung unmittelbar und endgültig dem Besteller zugutekommt und sich dieser nur darüber im Unklaren ist, welcher von mehreren Vertragspartnern dafür verantwortlich ist, dass das Werk nicht die erforderliche Qualität aufweist. Hier kann die Partei typischerweise ua einer Klageführung an alle als Schädiger in Betracht kommenden Vertragspartner herantreten und diese um Aufklärung ersuchen, sodass es nicht erforderlich ist, den mit der Hauptleistungspflicht verbundenen Schutzzweck schon von vornherein auf Folgeschäden, wie sie etwa Prozesskosten aus einem Verfahren gegen einen Dritten darstellen, auszudehnen. Derartige Schäden fallen vielmehr regelmäßig nur in den Schutzbereich jener vertraglichen Nebenpflichten (Sorgfalts-, Informations- und Aufklärungspflichten), die sicherstellen sollen, dass auch weitergehende Interessen des Vertragspartners als jene auf Erhalt der (mangelfreien) Hauptleistung geschützt werden. Dass die beklagte Partei die Revisionswerberin über die Schadensursache unrichtig informiert oder den Vorprozess durch die unrichtige Behauptung, sie habe ohnehin mangelfrei geleistet, provoziert hätte, hat die klagende Partei aber zur Begründung ihres Begehrens gar nicht ins Treffen geführt. Die erstmals in der Revision aufgestellte Behauptung, die Klageführung hätte nicht stattgefunden, wenn die beklagte Partei nicht bestritten hätte, für die Wassereintritte verantwortlich zu sein, kann als unzulässige Neuerung nicht berücksichtigt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass sich ihre Revisionsbeantwortung als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme darstellt.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins,, 41 Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass sich ihre Revisionsbeantwortung als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme darstellt.

Textnummer

E71980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00140.03H.1217.000

Im RIS seit

16.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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