Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Elisabeth M*****, Angestellte, *****, vertreten durch DORDA BRUGGER JORDIS Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Verein der W*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 7.708,61 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 3.597,30) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. September 2003, GZ 7 Ra 48/03k-18, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach durch den Arbeitsvertrag der Klägerin Beschränkungen des Arbeitsbereiches, nämlich der mit zusätzlichem Entgelt verbundenen Reisetätigkeit, nicht ausgeschlossen waren, ist - nicht zuletzt im Hinblick auf die ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes - jedenfalls vertretbar. Genauso vertretbar ist die Rechtsauffassung, dass die durch eine Aufgabenerweiterung (- eigenverantwortliche statt "ausgelagerter" Buchung von Flügen und Hotelzimmern für die Musiker -) geänderte Organisation des Betriebes eine Aufteilung der Reisebetreuungen auf mehrere Sekretärinnen bedingte, welche von der Klägerin wie von jedem anderen Arbeitnehmer als verkehrsüblich zu tolerieren war (vgl RIS-Justiz RS0021387, insbes [T1]; RS0029037), ohne dass dadurch eine Verletzung des Arbeitsvertrages eingetreten wäre.Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach durch den Arbeitsvertrag der Klägerin Beschränkungen des Arbeitsbereiches, nämlich der mit zusätzlichem Entgelt verbundenen Reisetätigkeit, nicht ausgeschlossen waren, ist - nicht zuletzt im Hinblick auf die ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes - jedenfalls vertretbar. Genauso vertretbar ist die Rechtsauffassung, dass die durch eine Aufgabenerweiterung (- eigenverantwortliche statt "ausgelagerter" Buchung von Flügen und Hotelzimmern für die Musiker -) geänderte Organisation des Betriebes eine Aufteilung der Reisebetreuungen auf mehrere Sekretärinnen bedingte, welche von der Klägerin wie von jedem anderen Arbeitnehmer als verkehrsüblich zu tolerieren war vergleiche RIS-Justiz RS0021387, insbes [T1]; RS0029037), ohne dass dadurch eine Verletzung des Arbeitsvertrages eingetreten wäre.
Die Klägerin vermag somit keine über die Auslegung des singulären Arbeitsvertrages hinausgehende, erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Die Klägerin vermag somit keine über die Auslegung des singulären Arbeitsvertrages hinausgehende, erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Anmerkung
E71799 9ObA140.03hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00140.03H.1217.000Dokumentnummer
JJT_20031217_OGH0002_009OBA00140_03H0000_000