TE OGH 2003/12/17 9Ob104/03i

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Veröffentlicht am 17.12.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil, Dr. Hopf, Univ. Doz. Dr. Bydlinski und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank *****, vertreten durch Dr. Karin Hermann, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Margarete W*****, Angestellte, *****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen EUR 7.267,28 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2003, GZ 13 R 80/03k-103, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Jänner 2003, GZ 15 Cg 8/00g-99, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 499,39 (darin EUR 83,23 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei schloss mit der beklagten Partei und deren damaligem Gatten als Kreditnehmer einen Kontokorrentkreditvertrag ab. Demnach stellte die Kreditgeberin den Kreditnehmern auf dem Konto Nr 436076103 einen in laufender Rechnung ausnützbaren Kontokorrentkredit als Neukredit in der Höhe von S 200.000,-- zu nachstehenden Bedingungen zur Verfügung: 6,5 % p. a. Zinsen im Nachhinein, berechnet bei vierteljährlicher Anrechnung im Debet, 1/8 % Kreditprovision pro Monat, berechnet vom ausnützbaren Kreditbetrag bzw von der Aushaftung, falls diese den Kreditrahmen übersteigt, 4 %o pro Monat Überziehungsprovision von der höchsten Rahmenüberziehung im Monat, 16,5 % p. a. Verzugszinsen, berechnet ab dem Fälligstellungstag des Kredits. Der Kredit stand den Kreditnehmern zunächst bis 31. 7. 1988 zur Verfügung. Weiters wurde vereinbart, dass beide Kreditnehmer zur ungeteilten Hand für alle Verbindlichkeiten haften sollten. Zu Punkt 8 wurde vereinbart, dass auf das Kreditverhältnis die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen anzuwenden seien. Zu Punkt 10 wurde die Kreditgeberin berechtigt, ohne Verständigung der Mitverpflichteten Laufzeitverlängerungen und Stundungen zu gewähren. In der Folge wurden mit Zustimmung der beklagten Partei mehrmals Rahmenerhöhungen und damit verbundene Fälligkeitsverlängerungen vereinbart. Zuletzt wurde mit Vertrag vom 22. 1. 1989 der Rahmen des Kontokorrentkredits auf S 800.000,-- erhöht und dabei vereinbart, dass ein Kreditteil in Höhe von S 200.000,-- bis längstens 31. 7. 1991, ein weiterer in Höhe von S 200.000,-- bis längstens 31. 7. 1993, ein weiterer in Höhe von S 100.000,- - bis längstens 31. 10. 1994 und der Rest in Höhe von S 300.000,-- bis längstens 31. 10. 1994 zur Verfügung stünden.

Mit Vereinbarung vom 13. 2. 1992/15. 2. 1992 wurde eine Stundungsvereinbarung dahingehend getroffen, dass bis Ende Februar 1992 ein Betrag von S 80.000,-- bezahlt werden sollte und dann am 20. eines jeden Monates weitere Raten in Höhe von je S 15.000,--, bei sonstigem Terminsverlust. Bereits ein Jahr zuvor im Jahr 1991 war es zu einer Stundungsvereinbarung mit der Beklagten zu nicht näher feststellbaren Bedingungen gekommen. Der Kreditrahmen von S 800.000,-- wurde mehrfach überzogen und erreichte per 31. 7. 1991 sogar einen Höchststand von S 1,244.294,91.

Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass die Beklagte diese Überziehung vorgenommen oder veranlasst hätte. Das Erstgericht traf weiters die "negative" Feststellung, nicht feststellen zu können, dass die Beklagte mit den weiteren, dh über den Kreditrahmen von ATS 800.000,-- hinausgehenden Belastungen nicht einverstanden gewesen wäre, im Gegenteil, "sie war offensichtlich davon informiert". In der Zeit vom 31. 7. 1991 bis 24. 1. 1998 zeigten sich folgende Kontobewegungen: Eingänge von S 1,485.605,06 (darin eingeschlossen Realisate aus Sicherstellungen in Höhe von S 249.726,17, S 161.174,92 und S 53.818 sowie die im Konkursverfahren erzielte Zwangsausgleichsquote von S 117.815,71); Belastungen: Sollzinsen S 492.199,--, Kredit- und Überziehungsprovisionen S 85.016,--, Spesen S 22.708,60, Verzugszinsen S 22.010,--, sonstige Belastungen S 40.880,42. Der Saldo per 24. 1. 1998 wies ein Minus von S 421.503,87 auf. Ginge man zum Zeitpunkt 31. 7. 1991 von einem Saldo von S 800.000,-- zu Lasten der Beklagten aus, so ergäbe sich per 24. 1. 1998 ein Saldo zu Gunsten der Beklagten in Höhe von S 418.716,16, welcher sich wie folgt errechnet: Saldo per 31. 7. 1991 minus S 800.000,--, Einzahlungen plus S 1,485.605,06, Sollzinsen minus S 133.237,83, Kreditprovisionen minus S 73.072,04 und sonstige Belastungen minus S 40.880,42.

Die klagende Partei begehrte die Zahlung von ATS 100.000,--, da jedenfalls dieser Betrag trotz Fälligkeit nicht gezahlt worden sei. Die Kündigung entspreche dem Vertrag, weil der andere Kreditnehmer mit seiner Kommanditgesellschaft in Konkurs verfallen sei und daher ein sachlicher Grund im Sinne der vereinbarten Geschäftsbedingungen eingetreten sei. Nach Fälligstellung seien sämtliche eingegangene Zahlungen saldomindernd berücksichtigt worden.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin sei nicht befugt gewesen, ohne Beiziehung der beklagten Partei Vereinbarungen mit dem anderen Kreditnehmer zu Lasten der Beklagten zu treffen. Über den Rahmen hinausgehende Belastungen seien daher zu Unrecht erfolgt und könnten nicht der beklagten Partei angelastet werden. Die Klägerin müsse sich sämtliche Eingänge auf die Tilgung der vom vereinbarten Kreditrahmen umfassten Kreditsumme anrechnen lassen. Daraus ergebe sich, dass die gegenüber der beklagten Partei entstandene Forderung getilgt sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Beklagte auch für die Tilgung der Überziehungen hafte, weil nicht zuletzt aus der im Jahr 1992 getroffenen Stundungsvereinbarung über den gesamten Kreditbetrag hervorgehe, dass sie darüber informiert gewesen sei.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgericht dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Ausgehend davon, dass das Erstgericht "offenbar nicht feststellen wollte", dass die Beklagte der weiteren Ausweitung des Kontokorrentrahmens zugestimmt habe, vertrat es die Rechtsauffassung, dass eine Vereinbarung über die Ausdehnung des Rahmens von ATS 800.000,-- zumindest mit der beklagten Partei nicht zustande gekommen sei. Aus Punkt 3 Abs 2 der AGBKr gehe nicht hervor, dass der andere Kreditnehmer berechtigt gewesen sei, Ausdehnungen des Kreditrahmens mit der Wirkung vorzunehmen, dass auch die in die Überziehung nicht eingebundene andere Kreditnehmerin hiefür hafte (1 Ob 543/95). Auch aus der Stundungsvereinbarung ergebe sich kein konstitutives Anerkenntnis der damals aushaftenden Schuld, zumal dabei nicht einmal ein genauer Saldo genannt worden sei. Ein deklaratives Anerkenntnis wiederum stelle keinen selbständigen Verpflichtungsgrund dar.Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgericht dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Ausgehend davon, dass das Erstgericht "offenbar nicht feststellen wollte", dass die Beklagte der weiteren Ausweitung des Kontokorrentrahmens zugestimmt habe, vertrat es die Rechtsauffassung, dass eine Vereinbarung über die Ausdehnung des Rahmens von ATS 800.000,-- zumindest mit der beklagten Partei nicht zustande gekommen sei. Aus Punkt 3 Absatz 2, der AGBKr gehe nicht hervor, dass der andere Kreditnehmer berechtigt gewesen sei, Ausdehnungen des Kreditrahmens mit der Wirkung vorzunehmen, dass auch die in die Überziehung nicht eingebundene andere Kreditnehmerin hiefür hafte (1 Ob 543/95). Auch aus der Stundungsvereinbarung ergebe sich kein konstitutives Anerkenntnis der damals aushaftenden Schuld, zumal dabei nicht einmal ein genauer Saldo genannt worden sei. Ein deklaratives Anerkenntnis wiederum stelle keinen selbständigen Verpflichtungsgrund dar.

Über Abänderungsantrag der klagenden Partei (§ 508 Abs 1 ZPO) sprach das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil man die Feststellungen des Erstgerichtes allenfalls auch dahin verstehen könne, "dass die Beklagte mit der Kreditausweitung einverstanden gewesen sei und ihr zumindest konkludent zugestimmt habe."Über Abänderungsantrag der klagenden Partei (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) sprach das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil man die Feststellungen des Erstgerichtes allenfalls auch dahin verstehen könne, "dass die Beklagte mit der Kreditausweitung einverstanden gewesen sei und ihr zumindest konkludent zugestimmt habe."

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, wie eine Feststellung zu bewerten ist, ist regelmäßig eine solche des Einzelfalles. Es zeigt sich nicht, dass die Bewertung der konkreten Feststellungen des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht krass unrichtig oder gar undenkbar wäre.

Auch die klagende Partei vermag in ihrer Revision letztlich keine darüber hinausgehenden erheblichen Rechtsfragen aufzuzeigen.

Dem behaupteten Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ist entgegenzuhalten, dass eine vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung nie eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Gesetzes sein kann (RIS-Justiz RS0043277).

Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0017339), von welcher auch das Berufungsgericht ausgeht, liegt bei mehreren Kontoinhabern nach Punkt 3 Abs 2 AGBKr ein Fall der vertraglich vereinbarten Gesamtgläubigerschaft vor. Jeder der mehreren Inhaber eines Gemeinschaftskontos ("oder - Konto") muss solange mit Verfügungen eines anderen Kontomitinhabers über das Guthaben rechnen, bis er der Befugnis zur Einzelverfügung widerspricht. Jeder Kontoinhaber kann demnach im eigenen Namen über das gesamte Guthaben aus dem Konto verfügen, wobei das Zuvorkommen entscheidet [T4]). Die Rechtsprechung (3 Ob 610/90) hat diesen Punkt der AGBKr dahin ausgelegt, dass sich die Einzelverfügungsberechtigung nur auf die jeweiligen Forderungen gegen die Bank, nicht aber auch auf das Kontovertragsverhältnis selbst bezieht. Die Einzelverfügungsberechtigung umfasst somit nicht die Aufnahme eines zusätzlichen Kredites. Für die Rückzahlung einer solchen Kreditsumme haftet vielmehr nur der handelnde Kontoinhaber. Die Vertragserklärung des Kontomitinhabers ist daher darauf einzuschränken, dass er einer Kontobelastung mit den gewöhnlich vorkommenden Verfügungen etwa im Rahmen einer auch mit ihnen vereinbarten oder verkehrsüblichen Kontoüberziehung oder einer für das Konto zur Verfügung gestellten Kreditrahmens zustimmt und für solche Vereinbarungen solidarisch haftet (1 Ob 543/95 mwN). Da feststeht, dass das Konto bei dem vereinbarten Rahmen von ATS 800.000,-- bereits abgedeckt wäre, wäre es Sache der klagenden Partei gewesen, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass die Überziehung des Rahmens einer weiteren gesonderten Vereinbarung auch mit der beklagten Partei entsprochen hätte. Eine solche Behauptung wurde aber - trotz entsprechend deutlicher Einwendungen der beklagten Partei - von der klagenden Partei auch nicht annähernd konkret aufgestellt. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Überziehung bis zu einem Betrag von S 1,244.294,91 nicht mehr verkehrsüblich gewesen ist, ist genauso vertretbar wie diejenige, dass im Abschluss der Stundungsvereinbarung weder eine schlüssige Zustimmung zur Rahmenüberschreitung noch ein konstitutives Anerkenntnis gelegen ist. Auf die - nicht entscheidungswesentlichen - Erwägungen über eine allfällige Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung der Beklagten braucht daher nicht eingegangen zu werden.Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0017339), von welcher auch das Berufungsgericht ausgeht, liegt bei mehreren Kontoinhabern nach Punkt 3 Absatz 2, AGBKr ein Fall der vertraglich vereinbarten Gesamtgläubigerschaft vor. Jeder der mehreren Inhaber eines Gemeinschaftskontos ("oder - Konto") muss solange mit Verfügungen eines anderen Kontomitinhabers über das Guthaben rechnen, bis er der Befugnis zur Einzelverfügung widerspricht. Jeder Kontoinhaber kann demnach im eigenen Namen über das gesamte Guthaben aus dem Konto verfügen, wobei das Zuvorkommen entscheidet [T4]). Die Rechtsprechung (3 Ob 610/90) hat diesen Punkt der AGBKr dahin ausgelegt, dass sich die Einzelverfügungsberechtigung nur auf die jeweiligen Forderungen gegen die Bank, nicht aber auch auf das Kontovertragsverhältnis selbst bezieht. Die Einzelverfügungsberechtigung umfasst somit nicht die Aufnahme eines zusätzlichen Kredites. Für die Rückzahlung einer solchen Kreditsumme haftet vielmehr nur der handelnde Kontoinhaber. Die Vertragserklärung des Kontomitinhabers ist daher darauf einzuschränken, dass er einer Kontobelastung mit den gewöhnlich vorkommenden Verfügungen etwa im Rahmen einer auch mit ihnen vereinbarten oder verkehrsüblichen Kontoüberziehung oder einer für das Konto zur Verfügung gestellten Kreditrahmens zustimmt und für solche Vereinbarungen solidarisch haftet (1 Ob 543/95 mwN). Da feststeht, dass das Konto bei dem vereinbarten Rahmen von ATS 800.000,-- bereits abgedeckt wäre, wäre es Sache der klagenden Partei gewesen, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass die Überziehung des Rahmens einer weiteren gesonderten Vereinbarung auch mit der beklagten Partei entsprochen hätte. Eine solche Behauptung wurde aber - trotz entsprechend deutlicher Einwendungen der beklagten Partei - von der klagenden Partei auch nicht annähernd konkret aufgestellt. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Überziehung bis zu einem Betrag von S 1,244.294,91 nicht mehr verkehrsüblich gewesen ist, ist genauso vertretbar wie diejenige, dass im Abschluss der Stundungsvereinbarung weder eine schlüssige Zustimmung zur Rahmenüberschreitung noch ein konstitutives Anerkenntnis gelegen ist. Auf die - nicht entscheidungswesentlichen - Erwägungen über eine allfällige Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung der Beklagten braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Abgesehen davon, dass die klagende Partei gemäß § 468 Abs 2 ZPO im Hinblick auf die gesetzlich ausgeführte Rechtsrüge der beklagten Partei schon in der Berufung verhalten gewesen wäre, allfällige Verfahrensfehler, wie die von ihr in der Revision aufgezeigte unterbliebene Einvernahme der beklagten Partei, zu rügen (SZ 72/75), könnte darin auch deshalb kein erheblicher Verfahrensmangel liegen, weil nicht die beklagte Partei für das Fehlen einer (zusätzlichen) Vereinbarung, sondern die klagende Partei für das Eingehen einer solchen behauptungs- und beweispflichtig gewesen wäre.Abgesehen davon, dass die klagende Partei gemäß Paragraph 468, Absatz 2, ZPO im Hinblick auf die gesetzlich ausgeführte Rechtsrüge der beklagten Partei schon in der Berufung verhalten gewesen wäre, allfällige Verfahrensfehler, wie die von ihr in der Revision aufgezeigte unterbliebene Einvernahme der beklagten Partei, zu rügen (SZ 72/75), könnte darin auch deshalb kein erheblicher Verfahrensmangel liegen, weil nicht die beklagte Partei für das Fehlen einer (zusätzlichen) Vereinbarung, sondern die klagende Partei für das Eingehen einer solchen behauptungs- und beweispflichtig gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil die beklagte Partei darin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil die beklagte Partei darin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.

Textnummer

E72019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00104.03I.1217.000

Im RIS seit

16.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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