TE OGH 2003/12/17 3Ob216/03s

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Veröffentlicht am 17.12.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Sailer, Dr. Fellinger und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Bundesbahnen, Wien 2, Nordbahnstraße 50, vertreten durch Rechtsanwälte Weissborn & Wojnar Kommandit-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei W*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Steiner, Dr. Anton Krautschneider und Dr. Erich Jungwirth, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Juli 2003, GZ 41 R 117/03i-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Welcher nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG im Vertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarte Umstand als für den Vermieter "wichtig und bedeutsam" anzusehen ist, ist jedenfalls eine Frage der Wertung des Einzelfalls (6 Ob 628/94 = JBl 1995, 594 = WoBl 1995, 98/44 [zust Dirnbacher] = ZIK 1995, 127 = MietSlg 46.417; SZ 61/52 = Miet 40/11; Würth in Rummel² § 30 MRG Rz 45; Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österr Wohnrecht § 30 MRG Rz 102). Abgesehen von einer nicht vorliegenden Fehlbeurteilung des Berufungsgericht wirft die Beurteilung einer solchen Frage im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Nichts anderes gilt für die von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs geforderte Bestimmtheit (jüngst zum Eigenbedarf 6 Ob 9/02w = AnwBl 2003/7851 = wobl 2003/69) des vereinbarten Grundes.Welcher nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG im Vertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarte Umstand als für den Vermieter "wichtig und bedeutsam" anzusehen ist, ist jedenfalls eine Frage der Wertung des Einzelfalls (6 Ob 628/94 = JBl 1995, 594 = WoBl 1995, 98/44 [zust Dirnbacher] = ZIK 1995, 127 = MietSlg 46.417; SZ 61/52 = Miet 40/11; Würth in Rummel² Paragraph 30, MRG Rz 45; Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österr Wohnrecht Paragraph 30, MRG Rz 102). Abgesehen von einer nicht vorliegenden Fehlbeurteilung des Berufungsgericht wirft die Beurteilung einer solchen Frage im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Nichts anderes gilt für die von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs geforderte Bestimmtheit (jüngst zum Eigenbedarf 6 Ob 9/02w = AnwBl 2003/7851 = wobl 2003/69) des vereinbarten Grundes.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E71975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00216.03S.1217.000

Im RIS seit

16.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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