TE OGH 2003/12/17 7Ob121/03z

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Veröffentlicht am 17.12.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Martin R*****, vertreten durch Dr. Peter Hoffmann-Ostenhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 18.784,62 (sA), infolge Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2003, GZ 3 R 205/02w-21, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15. Oktober 2003, 7 Ob 121/03z wird dahin ergänzt, dass die Kostenentscheidung wie folgt zu lauten hat:

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 1000,98 (darin enthalten EUR 166,83 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat ging in seiner Entscheidung vom 15. 10. 2003 davon aus, dass sich die Klägerin, der vom Berufungsgericht die Erstattung einer Revisionsbeantwortung freigestellt worden war, am Revisionsverfahren nicht beteiligt habe.

Die dem Gericht zweiter Instanz rückgemittelten Akten wurden am 11. 12. 2003 vom Berufungsgericht neuerlich vorgelegt. Die klagende Partei habe die ihr gemäß § 508 Abs 5 ZPO freigestellte Revisionsbeantwortung (Zustellung der Mitteilung offenbar am 24. 7. 2003, RS in ON 38) am 22. 9. 2003 beim Erstgericht (Vereinigte Einlaufstellen des OLG Graz und des LGZ Graz) eingebracht. Dieser Schriftsatz sei dem Berufungsgericht am 13. 11. 2003, sohin nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof am 25. 9. 2003 und deren Rücklangen am 29. 10. 2003 vorgelegt worden.Die dem Gericht zweiter Instanz rückgemittelten Akten wurden am 11. 12. 2003 vom Berufungsgericht neuerlich vorgelegt. Die klagende Partei habe die ihr gemäß Paragraph 508, Absatz 5, ZPO freigestellte Revisionsbeantwortung (Zustellung der Mitteilung offenbar am 24. 7. 2003, RS in ON 38) am 22. 9. 2003 beim Erstgericht (Vereinigte Einlaufstellen des OLG Graz und des LGZ Graz) eingebracht. Dieser Schriftsatz sei dem Berufungsgericht am 13. 11. 2003, sohin nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof am 25. 9. 2003 und deren Rücklangen am 29. 10. 2003 vorgelegt worden.

Damit steht fest, dass die Klägerin eine (nunmehr als ON 42 einjournalisierte) Revisionsbeantwortung rechtzeitig erstattet hat, die aber dem Obersten Gerichtshof zunächst nicht vorgelegt wurde, sodass der erkennende Senat bei seiner Entscheidung vom 15. 10. 2003 annehmen musste, die Klägerin habe sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung darauf hinweist, dass das Rechtsmittel des Beklagten mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig sei und die Revisionsbeantwortung daher als zur Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig anzusehen ist, war der betreffende Beschluss iSd § 423 Abs 1 ZPO spruchgemäß zu ergänzen.Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung darauf hinweist, dass das Rechtsmittel des Beklagten mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig sei und die Revisionsbeantwortung daher als zur Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig anzusehen ist, war der betreffende Beschluss iSd Paragraph 423, Absatz eins, ZPO spruchgemäß zu ergänzen.

Anmerkung

E71725 7Ob121.03z-3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00121.03Z.1217.000

Dokumentnummer

JJT_20031217_OGH0002_0070OB00121_03Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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