Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rudolf P*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, 1010 Wien, Elisabethstraße 9, vertreten durch Dr. Peter Kunz ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 21.801,85), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. April 2002, GZ 10 Ra 58/02a-13, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. Mai 2001, GZ 6 Cga 149/00z-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
1.) Das mit Beschluss vom 27. Februar 2003, 8 ObA 165/02a unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.
2.) Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.542,67 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 257,12 EUR USt) zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 1969 bei den ÖBB im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Er ist unkündbar ("Bundesbahn-Beamter"). Auf sein Dienstverhältnis kamen jedenfalls auch die einschlägigen Regelungen der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (BB-PO 1966) "in ihrer jeweils geltenden Fassung" zur Anwendung. Seine ruhegenussfähige Dienstzeit wurde ab dem 14. 8. 1972 anerkannt. Die BB-PO 1966 wurde von der Beklagten bzw ihren Rechtsvorgängern mehrfach mit Zustimmung der Personalvertretung novelliert. Am 31. 12. 1994 einigten sich Vorstand und Personalvertretung der Beklagten auf "Allgemeine Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB)". Diese traten mit 1. 1. 1996 in Kraft. Gemäß § 1 Abs 1 gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für alle Dienstverhältnisse zu den Österreichischen Bundesbahnen. Sie finden gemäß Abs 3 in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung. Schon durch das Bundesbahngesetz 1992 (BBG), BGBl 825/1992, wurde der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs 1). Gemäß § 21 BBG setzt das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort, der Bund trägt den Pensionsaufwand (Abs 2); die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag von 26 % des Aufwands an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Abs 3).Der Kläger ist seit 1969 bei den ÖBB im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Er ist unkündbar ("Bundesbahn-Beamter"). Auf sein Dienstverhältnis kamen jedenfalls auch die einschlägigen Regelungen der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (BB-PO 1966) "in ihrer jeweils geltenden Fassung" zur Anwendung. Seine ruhegenussfähige Dienstzeit wurde ab dem 14. 8. 1972 anerkannt. Die BB-PO 1966 wurde von der Beklagten bzw ihren Rechtsvorgängern mehrfach mit Zustimmung der Personalvertretung novelliert. Am 31. 12. 1994 einigten sich Vorstand und Personalvertretung der Beklagten auf "Allgemeine Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB)". Diese traten mit 1. 1. 1996 in Kraft. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für alle Dienstverhältnisse zu den Österreichischen Bundesbahnen. Sie finden gemäß Absatz 3, in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung. Schon durch das Bundesbahngesetz 1992 (BBG), Bundesgesetzblatt 825 aus 1992,, wurde der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Paragraph eins, Absatz eins,). Gemäß Paragraph 21, BBG setzt das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort, der Bund trägt den Pensionsaufwand (Absatz 2,); die Österreichischen Bundesbahnen haben an den Bund monatlich einen Beitrag von 26 % des Aufwands an Aktivbezügen für Bundesbahnbeamte zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Absatz 3,).
Mit 1. Oktober 2000 trat - nach Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 - das mit Pensionsreformgesetz 2001 geschaffene Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG) in Kraft. Dieses Gesetz regelt gemäß seinem § 1 Abs 1 Z 1 unter anderem die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt. Nach dem letzten Satz des Abs 1 dieser Gesetzesstelle treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Z 1 bis 3 angeführten Personen. Gemäß § 2 Abs 1 Z 3 BB-PG sind Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, frühestens 18 Monate, nachdem sie die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht haben. Mit § 54a BB-PG wurden Übergangsbestimmungen zu § 2 dergestalt geschaffen, dass für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2002 anstelle von 18 Monaten gestaffelte Zeiträume, beginnend mit zwei Monaten und endend mit 16 Monaten, zu treten haben.Mit 1. Oktober 2000 trat - nach Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 - das mit Pensionsreformgesetz 2001 geschaffene Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG) in Kraft. Dieses Gesetz regelt gemäß seinem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, unter anderem die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die Paragraph 67, Absatz 3, der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt. Nach dem letzten Satz des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Ziffer eins bis 3 angeführten Personen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BB-PG sind Angestellte der Österreichischen Bundesbahnen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, auf ihr Ansuchen von den Österreichischen Bundesbahnen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, frühestens 18 Monate, nachdem sie die Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß erreicht haben. Mit Paragraph 54 a, BB-PG wurden Übergangsbestimmungen zu Paragraph 2, dergestalt geschaffen, dass für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2002 anstelle von 18 Monaten gestaffelte Zeiträume, beginnend mit zwei Monaten und endend mit 16 Monaten, zu treten haben.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sich sein Pensionsanspruch gegenüber der beklagten Partei weiterhin nach der Pensionsordnung 1966 in ihrer Fassung vor der im Veröffentlichungsorgan der beklagten Partei "Arbeits- und Sozialrechts-Info 4/1999" kundgemachten "27. Novelle der BB-PO 1966", "Richtlinien 57 und 58", sowie in ihrer Fassung vor dem mit BGBl I 95/2000 erlassenen Bundesbahn-Pensionsgesetz bestimme, weiters dass die mit der 27. Novelle der BB-PO 1966 sowie mit BGBl I 95/2000 (Bundesbahn-Pensionsgesetz) eingeführten neuen Regelungen nicht zum Vertragsinhalt der zwischen den Streitteilen vereinbarten Pensionszusage geworden seien bzw. auf diese keine verschlechternde normative Wirkung entfalten würden. Die BB-PO sei "in ihrer jeweils geltenden Fassung" trotz ihrer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt kein Gesetz, sondern eine ausschließlich nach Privatrecht zu beurteilende Vertragsgrundlage der Einzeldienstverträge und damit auch des Dienstvertrages des Klägers. Der Kläger macht dazu umfangreiche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neureglung durch das Bundesbahn-Pensionsgesetz geltend.Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sich sein Pensionsanspruch gegenüber der beklagten Partei weiterhin nach der Pensionsordnung 1966 in ihrer Fassung vor der im Veröffentlichungsorgan der beklagten Partei "Arbeits- und Sozialrechts-Info 4/1999" kundgemachten "27. Novelle der BB-PO 1966", "Richtlinien 57 und 58", sowie in ihrer Fassung vor dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 95 aus 2000, erlassenen Bundesbahn-Pensionsgesetz bestimme, weiters dass die mit der 27. Novelle der BB-PO 1966 sowie mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 95 aus 2000, (Bundesbahn-Pensionsgesetz) eingeführten neuen Regelungen nicht zum Vertragsinhalt der zwischen den Streitteilen vereinbarten Pensionszusage geworden seien bzw. auf diese keine verschlechternde normative Wirkung entfalten würden. Die BB-PO sei "in ihrer jeweils geltenden Fassung" trotz ihrer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt kein Gesetz, sondern eine ausschließlich nach Privatrecht zu beurteilende Vertragsgrundlage der Einzeldienstverträge und damit auch des Dienstvertrages des Klägers. Der Kläger macht dazu umfangreiche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neureglung durch das Bundesbahn-Pensionsgesetz geltend.
Die Beklagte erhob umfangreiche Einwendungen. Sie beantragte, insbesondere unter Hinweis auf § 1 Bundesbahn-Pensionsgesetz, wonach dieses Gesetz "an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen" trete, die Abweisung der Feststellungsbegehren. Die Feststellungsbegehren seien im Hinblick auf die Geltung dieses ordnungsgemäß kundgemachten Gesetzes auch unzulässig, weil dieses die BB-PO 1966 verdrängt habe. Ein Bundesgesetz könne auch nicht Vertragsinhalt werden. Die gesetzlichen Regelungen seien - wie die Beklagte ausführlich darstellt - auch gerechtfertigt. Das Erstgericht wies beide Feststellungsbegehren ab. Es verneinte die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens, soweit es sich auf die Wirksamkeit des BB-PG beziehe. Es sei den ordentlichen Gerichten verwehrt, die Gültigkeit eines Gesetzes zu überprüfen. Aber auch soweit sich das Feststellungsbegehren auf des BB-PO beziehe, sei es unzulässig: Ab Inkrafttreten des BB-PG entfalte die PO weder in der Fassung vor der 27. Novelle noch in der Fassung nach der 27. Novelle für das Dienstverhältnis des Klägers Wirksamkeit.Die Beklagte erhob umfangreiche Einwendungen. Sie beantragte, insbesondere unter Hinweis auf Paragraph eins, Bundesbahn-Pensionsgesetz, wonach dieses Gesetz "an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen" trete, die Abweisung der Feststellungsbegehren. Die Feststellungsbegehren seien im Hinblick auf die Geltung dieses ordnungsgemäß kundgemachten Gesetzes auch unzulässig, weil dieses die BB-PO 1966 verdrängt habe. Ein Bundesgesetz könne auch nicht Vertragsinhalt werden. Die gesetzlichen Regelungen seien - wie die Beklagte ausführlich darstellt - auch gerechtfertigt. Das Erstgericht wies beide Feststellungsbegehren ab. Es verneinte die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens, soweit es sich auf die Wirksamkeit des BB-PG beziehe. Es sei den ordentlichen Gerichten verwehrt, die Gültigkeit eines Gesetzes zu überprüfen. Aber auch soweit sich das Feststellungsbegehren auf des BB-PO beziehe, sei es unzulässig: Ab Inkrafttreten des BB-PG entfalte die PO weder in der Fassung vor der 27. Novelle noch in der Fassung nach der 27. Novelle für das Dienstverhältnis des Klägers Wirksamkeit.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es führte ua aus, dass es die Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Bundesbahn-Pensionsgesetzes nicht teile und die Eingriffe in die Rechtspositionen der Kläger nicht als unverhältnismäßig erachte, wobei das Berufungsgericht erklärte, sich den umfassenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes im Parallelverfahren zu 10 Ra 394/01m des OLG Wien anzuschließen. Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Revision ist schon gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es führte ua aus, dass es die Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Bundesbahn-Pensionsgesetzes nicht teile und die Eingriffe in die Rechtspositionen der Kläger nicht als unverhältnismäßig erachte, wobei das Berufungsgericht erklärte, sich den umfassenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes im Parallelverfahren zu 10 Ra 394/01m des OLG Wien anzuschließen. Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Revision ist schon gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat nicht etwa nur auf Rechtsausführungen in einem anderen Verfahren verwiesen. Es hat vielmehr eigenständig und nachvollziehbar begründet, warum es die vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teile. Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Feststellungsbegehren wird auf die Begründung des in dieser Rechtssache ergangenen Beschlusses vom 27. 2. 2003, 8 ObA 165/02a, verwiesen, mit dem ein Antrag auf Aufhebung verschiedener Bestimmungen des BB-PG an den Verfassungsgerichtshof gestellt wurde.Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Berufungsgericht hat nicht etwa nur auf Rechtsausführungen in einem anderen Verfahren verwiesen. Es hat vielmehr eigenständig und nachvollziehbar begründet, warum es die vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teile. Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Feststellungsbegehren wird auf die Begründung des in dieser Rechtssache ergangenen Beschlusses vom 27. 2. 2003, 8 ObA 165/02a, verwiesen, mit dem ein Antrag auf Aufhebung verschiedener Bestimmungen des BB-PG an den Verfassungsgerichtshof gestellt wurde.
Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, stellten und stellen die Dienstvorschriften wie Dienstordnung, Bundesbahnpensionsordnung, Disziplinarordnung und Besoldungsordnung nur Vertragsschablonen dar, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam werden (RIS-Justiz RS0052622; RS0054759; RS0071251; RS0052693; RS0052649; VfSlg 8132). Die im Bundesgesetzblatt kundgemachten Dienstvorschriften hatten demnach keinen normativen Charakter (VfGHSlg 12.313; 14.075; 15.535 ua).
Der im Verleihungsschreiben enthaltene ausdrückliche Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis die DO (= Dienstordnung) in ihrer jeweiligen Fassung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung finden, wird durch die widerspruchslose Annahme Inhalt des Arbeitsvertrags (ArbSlg 8580; DRdA 1991, 246; ArbSlg 11.883; RIS-Justiz RS0052618). Der "Änderungsvorbehalt" im Sinne dieser "Jeweilsklausel" wurde vom Obersten Gerichtshof dahin interpretiert, dass davon eine Änderung nach billigem Ermessen erfasst sei, selbst wenn es zu einer
zumutbaren Verschlechterung komme (9 ObA 77/00i = DRdA 2001/28
[Resch] = ZAS 2001/16 [Posch]).
Gegenstand der rechtlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ist im Ergebnis ausschließlich die vom Kläger behauptete Verfassungswidrigkeit des Bundesbahn-Pensionsgesetzes. Der Kläger releviert im Wesentlichen, dass er durch die in Rede stehenden Bestimmungen des BB-PG in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht nach Art 5 StGG bzw Art 1 1. ZP MRK verletzt worden sei, weil es sich um eine unzulässige Enteignung, zumindest aber um einen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff handle. Durchaus ähnliche Bedenken artikulierte der Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrats im Sinn des Art 140 Abs 1 B-VG, mit dem die Aufhebung des BB-PG, § 1 BB-PG bzw von Teilen davon begehrt wurde (G 298/02 des VfGH). Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger und dem Drittelantrag des Nationalrats eingebrachten Bedenken hat der Oberste Gerichtshof mit seinem Beschluss vom 27. 2. 2003 in diesem Verfahren einen Antrag gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung verschiedener Bestimmungen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG), BGBl I 86/2001 gestellt. Im einzelnen ist dazu sowie zur Präjudizialität dieser Bestimmungen und zur Darstellung der Bedenken (vgl inbes S 23 bis 43 dieses Beschlusses) auf diesen Beschluss zu verweisen.Gegenstand der rechtlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ist im Ergebnis ausschließlich die vom Kläger behauptete Verfassungswidrigkeit des Bundesbahn-Pensionsgesetzes. Der Kläger releviert im Wesentlichen, dass er durch die in Rede stehenden Bestimmungen des BB-PG in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht nach Artikel 5, StGG bzw Artikel eins, 1. ZP MRK verletzt worden sei, weil es sich um eine unzulässige Enteignung, zumindest aber um einen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff handle. Durchaus ähnliche Bedenken artikulierte der Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrats im Sinn des Artikel 140, Absatz eins, B-VG, mit dem die Aufhebung des BB-PG, Paragraph eins, BB-PG bzw von Teilen davon begehrt wurde (G 298/02 des VfGH). Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger und dem Drittelantrag des Nationalrats eingebrachten Bedenken hat der Oberste Gerichtshof mit seinem Beschluss vom 27. 2. 2003 in diesem Verfahren einen Antrag gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung verschiedener Bestimmungen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001, gestellt. Im einzelnen ist dazu sowie zur Präjudizialität dieser Bestimmungen und zur Darstellung der Bedenken vergleiche inbes S 23 bis 43 dieses Beschlusses) auf diesen Beschluss zu verweisen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1. Dezember 2003 zu G 298/02-16 ua unter anderem diesen Antrag abgewiesen. Zur Begründung ist auf diese den Parteien bekannte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen (vgl inbes S 68 bis 77). Da im Rahmen des Revisionsverfahrens nur noch die allfällige Verfassungswidrigkeit der bekämpften Gesetzesbestimmungen zu beurteilen war, der Verfassungsgerichtshof aber die dagegen erhobenen Bedenken als nicht berechtigt angesehen hat, war der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1. Dezember 2003 zu G 298/02-16 ua unter anderem diesen Antrag abgewiesen. Zur Begründung ist auf diese den Parteien bekannte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen vergleiche inbes S 68 bis 77). Da im Rahmen des Revisionsverfahrens nur noch die allfällige Verfassungswidrigkeit der bekämpften Gesetzesbestimmungen zu beurteilen war, der Verfassungsgerichtshof aber die dagegen erhobenen Bedenken als nicht berechtigt angesehen hat, war der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Überdies waren der Beklagten die von ihr begehrten Kosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH und die Kosten ihres darauf bezogenen Kostenbestimmungsantrages (nach TP 1) zuzusprechen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Überdies waren der Beklagten die von ihr begehrten Kosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH und die Kosten ihres darauf bezogenen Kostenbestimmungsantrages (nach TP 1) zuzusprechen.
Anmerkung
E71932 8ObA118.03sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00118.03S.1218.000Dokumentnummer
JJT_20031218_OGH0002_008OBA00118_03S0000_000