Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hans F*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, 1010 Wien, Elisabethstraße 9, vertreten durch Kunz, Schima, Wallentin & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 21.801,85), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. März 2002, GZ 12 Ra 376/01b-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. April 2001, GZ 31 Cga 4/01x-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
1.) Das mit Beschluss vom 27. Februar 2003, 8 ObA 140/02z, unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt. 2.) Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.542,67 (darin enthalten EUR 257,12 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Nicht konkret bestritten bzw ausdrücklich zugestanden ist folgender Sachverhalt: Der Kläger ist seit 1968 bei den ÖBB im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigt, er ist unkündbar ("Bundesbahn-Beamter"). Auf sein Dienstverhältnis kamen jedenfalls auch die einschlägigen Regelungen der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (BB-PO 1966) "in ihrer jeweils geltenden Fassung" zur Anwendung. Am 31. 12. 1994 einigten sich Vorstand und Personalvertretung der Beklagten auf "Allgemeine Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB)". Diese traten mit 1. 1. 1996 in Kraft. Gemäß § 1 Abs 1 gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für alle Dienstverhältnisse zu den Österreichischen Bundesbahnen. Sie finden gemäß Abs 3 in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung. Soweit in den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf Gesetze oder andere Regelungskomplexe verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß § 24 Abs 4 AVB ist das Unternehmen verpflichtet, von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis, die nach gesetzlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Abgaben und Steuern sowie die auf Grund gerichtlicher Exekution bestimmten Beträge einzubehalten. Darüber hinaus ist das Unternehmen ohne Zustimmung des ÖBB-Angestellten berechtigt, die nach den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen und die im Rahmen der betrieblichen Pensionsvorsorge vorgesehenen Beiträge einzubehalten. Bei den Bediensteten, für die die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 gilt, ist das Unternehmen im Sinne des § 24 Abs 4 berechtigt, auch die nach deren Bestimmungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen (Z 6). Durch das Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 (EIRAG 1997), BGBl 15/1998, wurde § 21 Abs 3 BBG unter anderem dahin novelliert, dass von den aktiven Bundesbahnbeamten und den Ruhegenussempfängern zusätzlich 3 % bzw 4 % ab 1. Juli 1999 als Pensionssicherungsbeitrag zu leisten seien. Weiters wurde ein Abs 4 angefügt, wonach der Pensionssicherungsbeitrag für Aktive mindestens 3 %, ab 1. Juli 1999 4 % beträgt, zusätzlich zu dem Pensionsbeitragssatz von 10,25 % nach dem ASVG.Nicht konkret bestritten bzw ausdrücklich zugestanden ist folgender Sachverhalt: Der Kläger ist seit 1968 bei den ÖBB im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigt, er ist unkündbar ("Bundesbahn-Beamter"). Auf sein Dienstverhältnis kamen jedenfalls auch die einschlägigen Regelungen der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (BB-PO 1966) "in ihrer jeweils geltenden Fassung" zur Anwendung. Am 31. 12. 1994 einigten sich Vorstand und Personalvertretung der Beklagten auf "Allgemeine Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB)". Diese traten mit 1. 1. 1996 in Kraft. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für alle Dienstverhältnisse zu den Österreichischen Bundesbahnen. Sie finden gemäß Absatz 3, in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung. Soweit in den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf Gesetze oder andere Regelungskomplexe verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AVB ist das Unternehmen verpflichtet, von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis, die nach gesetzlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Abgaben und Steuern sowie die auf Grund gerichtlicher Exekution bestimmten Beträge einzubehalten. Darüber hinaus ist das Unternehmen ohne Zustimmung des ÖBB-Angestellten berechtigt, die nach den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen und die im Rahmen der betrieblichen Pensionsvorsorge vorgesehenen Beiträge einzubehalten. Bei den Bediensteten, für die die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 gilt, ist das Unternehmen im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, berechtigt, auch die nach deren Bestimmungen festgelegten Kürzungen und Einbehaltungen von den finanziellen Leistungen aus dem Dienstverhältnis durchzuführen (Ziffer 6,). Durch das Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 (EIRAG 1997), Bundesgesetzblatt 15 aus 1998,, wurde Paragraph 21, Absatz 3, BBG unter anderem dahin novelliert, dass von den aktiven Bundesbahnbeamten und den Ruhegenussempfängern zusätzlich 3 % bzw 4 % ab 1. Juli 1999 als Pensionssicherungsbeitrag zu leisten seien. Weiters wurde ein Absatz 4, angefügt, wonach der Pensionssicherungsbeitrag für Aktive mindestens 3 %, ab 1. Juli 1999 4 % beträgt, zusätzlich zu dem Pensionsbeitragssatz von 10,25 % nach dem ASVG.
Nach Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof wegen eines Formfehlers änderte das inhaltsgleiche Pensionsreformgesetz 2001, BGBl 86/2001, mit Wirkung vom 1. 10. 2000 § 21 BBG unter anderem dahin ab, dass gemäß Abs 3a Z 2 der aktive Beamte einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten hat, wobei gemäß dem letzten Satz des Abs 3b der Pensionsbeitrag 10,25 % und der Pensionssicherungsbeitrag 4,8 % beträgt. Ebenfalls mit 1. Oktober 2000 trat das - nach Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 mit Pensionsreformgesetz 2001 geschaffene Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG) in Kraft. Dieses Gesetz regelt gemäß seinem § 1 Abs 1 Z 1 unter anderem die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt. Nach dem letzten Satz des Abs 1 dieser Gesetzesstelle treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Z 1 bis 3 angeführten Personen.Nach Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof wegen eines Formfehlers änderte das inhaltsgleiche Pensionsreformgesetz 2001, Bundesgesetzblatt 86 aus 2001,, mit Wirkung vom 1. 10. 2000 Paragraph 21, BBG unter anderem dahin ab, dass gemäß Absatz 3 a, Ziffer 2, der aktive Beamte einen monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten hat, wobei gemäß dem letzten Satz des Absatz 3 b, der Pensionsbeitrag 10,25 % und der Pensionssicherungsbeitrag 4,8 % beträgt. Ebenfalls mit 1. Oktober 2000 trat das - nach Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 mit Pensionsreformgesetz 2001 geschaffene Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG) in Kraft. Dieses Gesetz regelt gemäß seinem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, unter anderem die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die Paragraph 67, Absatz 3, der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt. Nach dem letzten Satz des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Ziffer eins bis 3 angeführten Personen.
Mit seiner am 11. 1. 2001 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger zuletzt die Feststellung, dass auf sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahnpensionsgesetz BGBl 95/2000 sowie die Bestimmungen des Bundesbahngesetzes 1992 idF BGBl 95/2000 § 21 Abs 3a Z 2 und Abs 3b letzter Satz zweiter Halbsatz nicht zur Anwendung kommen. § 67 Abs 3 AVB betreffe nicht sein Arbeitsverhältnis, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt seine Bereitschaft erklärt habe, aus dem Dienstverhältnis nach den bisherigen Rechtsgrundlagen auszuscheiden und im Sinne des § 22 Abs 4 BBG in ein Arbeitsverhältnis nach den für neu eintretende Bedienstete geltenden Bestimmungen überzuwechseln. Auf das Dienstverhätnis des Klägers sei daher die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 weiterhin anzuwenden. Dem Kläger sei bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis ausdrücklich mitgeteilt worden, dass es zu Änderungen der dienst- und pensionsrechtlichen Bestimmungen nur mit Zustimmung der Personalvertretung kommen könne. Dementsprechend sei mit Dienstanweisung eine Personalvertretungsvorschrift erlassen worden, wonach alle Personalangelegenheiten und Fragen sozialer sowie wirtschaftlicher Natur, die alle ÖBB-Bediensteten betreffen, im Einvernehmen mit der Personalvertretung zu regeln seien. Die nunmehrige Verschlechterung seiner Rechtsposition sei ohne Zustimmung der Personalvertretung und gegen deren ausdrücklichen Willen erfolgt. Auf den Kläger sei daher weder das erhöhte Pensionsantrittsalter anzuwenden noch habe er den auf 4,8 % erhöhten Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten.Mit seiner am 11. 1. 2001 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger zuletzt die Feststellung, dass auf sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahnpensionsgesetz Bundesgesetzblatt 95 aus 2000, sowie die Bestimmungen des Bundesbahngesetzes 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt 95 aus 2000, Paragraph 21, Absatz 3 a, Ziffer 2 und Absatz 3 b, letzter Satz zweiter Halbsatz nicht zur Anwendung kommen. Paragraph 67, Absatz 3, AVB betreffe nicht sein Arbeitsverhältnis, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt seine Bereitschaft erklärt habe, aus dem Dienstverhältnis nach den bisherigen Rechtsgrundlagen auszuscheiden und im Sinne des Paragraph 22, Absatz 4, BBG in ein Arbeitsverhältnis nach den für neu eintretende Bedienstete geltenden Bestimmungen überzuwechseln. Auf das Dienstverhätnis des Klägers sei daher die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 weiterhin anzuwenden. Dem Kläger sei bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis ausdrücklich mitgeteilt worden, dass es zu Änderungen der dienst- und pensionsrechtlichen Bestimmungen nur mit Zustimmung der Personalvertretung kommen könne. Dementsprechend sei mit Dienstanweisung eine Personalvertretungsvorschrift erlassen worden, wonach alle Personalangelegenheiten und Fragen sozialer sowie wirtschaftlicher Natur, die alle ÖBB-Bediensteten betreffen, im Einvernehmen mit der Personalvertretung zu regeln seien. Die nunmehrige Verschlechterung seiner Rechtsposition sei ohne Zustimmung der Personalvertretung und gegen deren ausdrücklichen Willen erfolgt. Auf den Kläger sei daher weder das erhöhte Pensionsantrittsalter anzuwenden noch habe er den auf 4,8 % erhöhten Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten.
Auch seien die Bestimmungen des BB-PG und des § 21 Abs 3a Z 2 und Abs 3b letzter Satz BBG verfassungswidrig, weil dadurch in die privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Beklagten eingegriffen worden sei. Dieser Eingriff sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Es würden damit nur die Pensionsbeiträge und das Pensionsantrittsalter der Arbeitnehmer der Beklagten, nicht aber auch der Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber erhöht. Es sei unzulässig, wenn der Gesetzgeber nur in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse eines einzelnen Arbeitgebers eingreife. Das niedere Pensionsantrittsalter sei für den Kläger einer der Gründe dafür gewesen, warum er sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten begründet habe. Sein Anfangsgehalt sei wesentlich niedriger als bei privaten Arbeitgebern gewesen und er habe wesentlich höhere Arbeitszeiten erbringen müssen. Er werde auch beim Pensionsantritt keine Abfertigung erhalten. Demgegenüber sei die wirtschaftliche Lage der Beklagten sehr gut. Bereits vor der Erhöhung des Pensionsbeitrages durch das Pensionsreformgesetz habe der Kläger 14,25 % Pensionsbeitrag bezahlen müssen, während dieser im Bereich des ASVG lediglich 10,25 % betragen habe. Durch die verfahrensgegenständliche Erhöhung belaufe sich der Pensionsbeitrag nunmehr ab 1. 10. 2000 auf 15,5 %. Insgesamt sei der Kläger daher mit Sozialversicherungsbeiträgen im Ausmaß von 23,65 % belastet, während ASVG-Versicherte lediglich 17,65 % zu tragen haben. Auch unter Bedachtnahme auf die Regelungen der AVB seien diese gravierenden Eingriffe nicht gerechtfertigt. Soweit die AVB Veränderungsmöglichkeiten zum Nachteil der Arbeitnehmer vorsehen, handle es sich um unzulässige dynamische Verweisungen. Diese seien unwirksam, soweit sie zu einer Benachteiligung der Arbeitnehmer führten.Auch seien die Bestimmungen des BB-PG und des Paragraph 21, Absatz 3 a, Ziffer 2 und Absatz 3 b, letzter Satz BBG verfassungswidrig, weil dadurch in die privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Beklagten eingegriffen worden sei. Dieser Eingriff sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Es würden damit nur die Pensionsbeiträge und das Pensionsantrittsalter der Arbeitnehmer der Beklagten, nicht aber auch der Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber erhöht. Es sei unzulässig, wenn der Gesetzgeber nur in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse eines einzelnen Arbeitgebers eingreife. Das niedere Pensionsantrittsalter sei für den Kläger einer der Gründe dafür gewesen, warum er sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten begründet habe. Sein Anfangsgehalt sei wesentlich niedriger als bei privaten Arbeitgebern gewesen und er habe wesentlich höhere Arbeitszeiten erbringen müssen. Er werde auch beim Pensionsantritt keine Abfertigung erhalten. Demgegenüber sei die wirtschaftliche Lage der Beklagten sehr gut. Bereits vor der Erhöhung des Pensionsbeitrages durch das Pensionsreformgesetz habe der Kläger 14,25 % Pensionsbeitrag bezahlen müssen, während dieser im Bereich des ASVG lediglich 10,25 % betragen habe. Durch die verfahrensgegenständliche Erhöhung belaufe sich der Pensionsbeitrag nunmehr ab 1. 10. 2000 auf 15,5 %. Insgesamt sei der Kläger daher mit Sozialversicherungsbeiträgen im Ausmaß von 23,65 % belastet, während ASVG-Versicherte lediglich 17,65 % zu tragen haben. Auch unter Bedachtnahme auf die Regelungen der AVB seien diese gravierenden Eingriffe nicht gerechtfertigt. Soweit die AVB Veränderungsmöglichkeiten zum Nachteil der Arbeitnehmer vorsehen, handle es sich um unzulässige dynamische Verweisungen. Diese seien unwirksam, soweit sie zu einer Benachteiligung der Arbeitnehmer führten.
Die Beklagte wendete ein, dass die Dienstverhältnisse ihrer Mitarbeiter derart gestaltet seien, dass Vertragsschablonen durch die mit den Dienstnehmern vereinbarten "Jeweilsklauseln" dynamisch auf die Dienstverhältnisse wirkten. Die Zulässigkeit derartiger Klauseln sei anerkannt. Auch die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 und die AVB seien solche Vertragsschablonen. Durch das Bundesbahngesetz 1992 seien die Dienstverhältnisse auf die Beklagte übergeleitet worden, inhaltlich jedoch gleich geblieben. Auf Grund des im Bundesbahngesetz 1992 verankerten gesetzlichen Auftrags habe der Vorstand mit der Personalvertretung eine neue Vertragsschablone, die AVB, vereinbart, die mit 1. 1. 1996 in Kraft getreten sei. Um dem gesetzlichen Auftrag zu entsprechen, hätte es ausgereicht, für neu eintretende Mitarbeiter eine neue Vertragsschablone zu schaffen. Innerbetrieblich sei jedoch in Abstimmung mit der Personalvertretung die Regelung gewählt worden, für die "übergeleiteten" Mitarbeiter die bisherigen Vertragsschablonen aufzuheben und durch die AVB zu ersetzen. Für die Mitarbeitergruppe der "Bundesbahnbeamten", der der Kläger angehöre, seien die entsprechenden Ausnahmebestimmungen im § 67 Abs 3 AVB verankert. Die Dienstverträge dieser Mitarbeiter würden daher durch ein "Regelungsmosaik" aus dem AVB und ergänzenden Bestimmungen gestaltet. Die Wirksamkeit der AVB auch für den Kläger beruhe auf der mit ihm dienstvertraglich vereinbarten "Jeweilsklausel", somit auf dynamischer Verweisung. Auf das Dienstverhältnis des Klägers sei nunmehr das BB-PG anzuwenden. Die Änderung des Bundesbahngesetzes 1992 und die Schaffung des BB-PG habe die zwischen den Parteien geltenden Vertragsschablonen verdrängt. Eingriffe in die Privatautonomie seien insofern nicht verfassungswidrig, als der Bundesgesetzgeber eine ihm auf Grund der Verfassung zukommende Kompetenz in Anspruch nehme.Die Beklagte wendete ein, dass die Dienstverhältnisse ihrer Mitarbeiter derart gestaltet seien, dass Vertragsschablonen durch die mit den Dienstnehmern vereinbarten "Jeweilsklauseln" dynamisch auf die Dienstverhältnisse wirkten. Die Zulässigkeit derartiger Klauseln sei anerkannt. Auch die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 und die AVB seien solche Vertragsschablonen. Durch das Bundesbahngesetz 1992 seien die Dienstverhältnisse auf die Beklagte übergeleitet worden, inhaltlich jedoch gleich geblieben. Auf Grund des im Bundesbahngesetz 1992 verankerten gesetzlichen Auftrags habe der Vorstand mit der Personalvertretung eine neue Vertragsschablone, die AVB, vereinbart, die mit 1. 1. 1996 in Kraft getreten sei. Um dem gesetzlichen Auftrag zu entsprechen, hätte es ausgereicht, für neu eintretende Mitarbeiter eine neue Vertragsschablone zu schaffen. Innerbetrieblich sei jedoch in Abstimmung mit der Personalvertretung die Regelung gewählt worden, für die "übergeleiteten" Mitarbeiter die bisherigen Vertragsschablonen aufzuheben und durch die AVB zu ersetzen. Für die Mitarbeitergruppe der "Bundesbahnbeamten", der der Kläger angehöre, seien die entsprechenden Ausnahmebestimmungen im Paragraph 67, Absatz 3, AVB verankert. Die Dienstverträge dieser Mitarbeiter würden daher durch ein "Regelungsmosaik" aus dem AVB und ergänzenden Bestimmungen gestaltet. Die Wirksamkeit der AVB auch für den Kläger beruhe auf der mit ihm dienstvertraglich vereinbarten "Jeweilsklausel", somit auf dynamischer Verweisung. Auf das Dienstverhältnis des Klägers sei nunmehr das BB-PG anzuwenden. Die Änderung des Bundesbahngesetzes 1992 und die Schaffung des BB-PG habe die zwischen den Parteien geltenden Vertragsschablonen verdrängt. Eingriffe in die Privatautonomie seien insofern nicht verfassungswidrig, als der Bundesgesetzgeber eine ihm auf Grund der Verfassung zukommende Kompetenz in Anspruch nehme.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Zur Darstellung der Begründung der Vorinstanzen wird auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes 8 ObA 140/02z vom 27. 2. 2003, mit dem der erkennende Senat den Antrag an den Verfassungsgerichtshof stellte, verschiedene Bestimmungen des BB-PG als verfassungswidirg aufzuheben, verwiesen.
Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Revision ist schon gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Revision ist schon gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens wird auf die Begründung des in dieser Rechtssachen ergangenen Beschlusses vom 27. 2. 2003 verwiesen. Hier ist nur noch festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes die Dienstvorschriften wie Dienstordnung, Bundesbahnpensionsordnung, Disziplinarordnung und Besoldungsordnung nur Vertragsschablonen darstellen, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam werden (RIS-Justiz RS0052622; RS0054759; RS0071251; RS0052693; RS0052649; VfSlg 8132). Die im Bundesgesetzblatt kundgemachten Dienstvorschriften hatten demnach keinen normativen Charakter (VfGHSlg 12.313; 14.075; 15.535 ua).
Der im Verleihungsschreiben enthaltene ausdrückliche Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis die DO (= Dienstordnung) in ihrer jeweiligen Fassung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung finden, wird durch die widerspruchslose Annahme Inhalt des Arbeitsvertrages (ArbSlg 8580; DRdA 1991, 246; ArbSlg 11.883; RIS-Justiz RS0052618). Der "Änderungsvorbehalt" im Sinne dieser "Jeweilsklausel" wurde vom Obersten Gerichtshof dahin interpretiert, dass davon eine Änderung nach billigem Ermessen erfasst sei, selbst wenn es zu einer
zumutbaren Verschlechterung komme (9 ObA 77/00i = DRdA 2001/28
[Resch] = ZAS 2001/16 [Posch]).
Gegenstand der rechtlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ist im Ergebnis ausschließlich die vom Kläger relevierte Verfassungswidrigkeit des Bundesbahn-Pensionsgesetzes sowie der durch das Pensionsreformgesetz 2001 eingefügten Bestimmungen des § 21 Abs 3a Z 2 und Abs 3b letzter Satz Bundesbahngesetz 1992. Dass gegen die letztgenannten Bestimmungen des BBG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen hat der Oberste Gerichtshof bereits in dem wiederholt genannten Beschluss vom 27. 2. 2003 ausführlich begründet dargelegt.Gegenstand der rechtlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ist im Ergebnis ausschließlich die vom Kläger relevierte Verfassungswidrigkeit des Bundesbahn-Pensionsgesetzes sowie der durch das Pensionsreformgesetz 2001 eingefügten Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 3 a, Ziffer 2 und Absatz 3 b, letzter Satz Bundesbahngesetz 1992. Dass gegen die letztgenannten Bestimmungen des BBG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen hat der Oberste Gerichtshof bereits in dem wiederholt genannten Beschluss vom 27. 2. 2003 ausführlich begründet dargelegt.
Sonst releviert der Kläger im Wesentlichen, dass er durch die in Rede stehenden Bestimmungen des BB-PG in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht nach Art 5 StGG bzw Art 1 1. ZP MRK verletzt worden sei, weil es sich um eine unzulässige Enteignung, zumindest aber um einen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff handle. Durchaus ähnliche Bedenken artikulierte der Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrats im Sinn des Art 140 Abs 1 B-VG, mit dem die Aufhebung des BB-PG, des § 1 BB-PG bzw von Teilen davon begehrt wird (G 298/02 des VfGH). Auch unter Berücksichtigung der von den Klägern und dem Drittelantrag des Nationalrats eingebrachten Bedenken hat der Oberste Gerichtshof mit seinem Beschluss vom 27. 2. 2003 in diesem Verfahren einen Antrag gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung verschiedener Bestimmungen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG), BGBl I 86/2001 gestellt. Im Einzelnen ist dazu sowie zur Präjudizialität dieser Bestimmungen und zur Darstellung der Bedenken ( vgl inbes S 29 bis 45 dieses Beschlusses) auf diesen Beschluss verweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1. Dezember 2003 zu G 298/02-16 ua) unter anderem diesen Antrag abgewiesen. Zur Begründung ist auf diese den Parteien bekannte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen (vgl inbes S 68 bis 77). Da im Rahmen des Revisionsverfahrens nur noch die allfällige Verfassungswidrigkeit der bekämpften Gesetzesbestimmungen zu beurteilen war, der Verfassungsgerichtshof aber die dagegen erhobenen Bedenken als nicht berechtigt angesehen hat, ist der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.Sonst releviert der Kläger im Wesentlichen, dass er durch die in Rede stehenden Bestimmungen des BB-PG in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht nach Artikel 5, StGG bzw Artikel eins, 1. ZP MRK verletzt worden sei, weil es sich um eine unzulässige Enteignung, zumindest aber um einen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff handle. Durchaus ähnliche Bedenken artikulierte der Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrats im Sinn des Artikel 140, Absatz eins, B-VG, mit dem die Aufhebung des BB-PG, des Paragraph eins, BB-PG bzw von Teilen davon begehrt wird (G 298/02 des VfGH). Auch unter Berücksichtigung der von den Klägern und dem Drittelantrag des Nationalrats eingebrachten Bedenken hat der Oberste Gerichtshof mit seinem Beschluss vom 27. 2. 2003 in diesem Verfahren einen Antrag gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung verschiedener Bestimmungen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001, gestellt. Im Einzelnen ist dazu sowie zur Präjudizialität dieser Bestimmungen und zur Darstellung der Bedenken ( vergleiche inbes S 29 bis 45 dieses Beschlusses) auf diesen Beschluss verweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1. Dezember 2003 zu G 298/02-16 ua) unter anderem diesen Antrag abgewiesen. Zur Begründung ist auf diese den Parteien bekannte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen vergleiche inbes S 68 bis 77). Da im Rahmen des Revisionsverfahrens nur noch die allfällige Verfassungswidrigkeit der bekämpften Gesetzesbestimmungen zu beurteilen war, der Verfassungsgerichtshof aber die dagegen erhobenen Bedenken als nicht berechtigt angesehen hat, ist der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich jener der Teilnahme an dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und des Kostenbestimmungsantrages gründet sich auf die §§ 2 ASGG iVm 50 und 41 ZPO. Der Kostenbestimmungsantrag war aber nur nach TP I zu honorieren (vgl RATG T I Z 1 lit d).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich jener der Teilnahme an dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und des Kostenbestimmungsantrages gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG in Verbindung mit 50 und 41 ZPO. Der Kostenbestimmungsantrag war aber nur nach TP römisch eins zu honorieren vergleiche RATG T römisch eins Ziffer eins, Litera d,).
Anmerkung
E71882 8ObA117.03vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00117.03V.1218.000Dokumentnummer
JJT_20031218_OGH0002_008OBA00117_03V0000_000