TE OGH 2003/12/18 6Ob140/03m

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter K*****, vertreten durch Mag. Klaus Perktold, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Monika M*****, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmanninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen 58.394,37 EUR, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. März 2003, GZ 1 R 248/02h-22, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12. September 2002, GZ 8 Cg 119/99x-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 1.814,22 EUR (darin enthalten 302,37 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte war als Komplementärin zu 95 % an der Buchhandlung Monika M***** KG beteiligt. Am 21. 12. 1994 unterfertigten sie und der Kläger sowohl einen "Beteiligungskaufvertrag" als auch einen "Dienstvertrag". Nach dem Inhalt des Kaufvertrages übertrug die Beklagte ihre Geschäftsanteile an der KG um 5,5 Mio S an den Kläger, wovon ein Teilbetrag von 3 Mio S bei Vertragsunterfertigung und ein Restbetrag von 2,5 Mio S am 31. 12. 1995 fällig sein sollten. Nach dem Inhalt des Dienstvertrages stellte der Kläger die Beklagte in der Buchhandlung ab 1. 1. 1995 an. Das Dienstverhältnis sollte mit 31. 3. 2002 enden. Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung eines "Brutto-Lohns in Höhe der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage für die Sozialversicherung (bei Vertragsabschluss monatlich 36.000 S)" zuzüglich Sonderzahlungen.

Am 4. 4. 1995 zahlte der Kläger den Teilkaufpreis von 3 Mio S. Weitere 2,5 Mio S machte die Beklagte klageweise geltend. Der Betrag wurde ihr rechtskräftig zuerkannt (8 Cg 124/96b des Erstgerichtes). Nach Zustellung dieser Klage forderte der Kläger die Beklagte unter Bezugnahme auf den Dienstvertrag auf, das Dienstverhältnis bis 1. 7. 1996 anzutreten. Da die Beklagte dieser Aufforderung trotz Nachfristsetzung bis 3. 7. 1996 keine Folge leistete, sprach der Kläger mit Schreiben vom 4. 7. 1996 die fristlose Entlassung der Beklagten aus.

Die Beklagte begehrte zu 46 Cga 218/96a des Erstgerichtes insgesamt 473.248,45 S als Nettogehalt für die Monate Juli 1996 bis einschließlich Oktober 1997 und behauptete, ungerechtfertigt entlassen worden zu sein. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen und führte in dem Urteil vom 12. 11. 1998, 8 ObA 279/98g, unter anderem aus:

"Die Klägerin machte Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend,

verneinte aber einer Verpflichtung zur Arbeitsleistung aus diesem

Rechtsverhältnis. Das Beweisverfahren ergab, dass von Anfang an keine

Arbeitsleistung der Klägerin als Gegenleistung vereinbart war,

sondern dass das aus dem "Dienstvertrag" geschuldete Entgelt Teil des

Kaufpreises für das Unternehmen der Klägerin war ...... Es versagt

daher der von der Klägerin behauptete Rechtsgrund "Gehalt aus einem

befristeten Dienstverhältnis" .... Da die Klägerin, offenbar um den

erschlichenen sozialrechtlichen Schutz eines Arbeitsverhältnisses nicht zu gefährden, den wahren Rechtsgrund der Klagsforderung bewusst nicht geltend machte, begründete es keinen Verfahrensmangel, dass sie nicht zu einem diesbezüglichen Vorbringen angeleitet wurde."

Die Beklagte begehrte daraufhin zu 8 Cg 107/99g des Erstgerichtes als dortige Klägerin die Zahlung von 1,687.800 S als offenen Kaufpreis, der aus den nicht bezahlten und bereits fälligen monatlichen Raten von Juli 1996 bis einschließlich Juni 1999 resultiere. Mit Teilurteil vom 26. 7. 2000 hat das Erstgericht der Klägerin hinsichtlich des Zeitraumes von Juli 1996 bis einschließlich Oktober 1997 713.987,77 S zuerkannt und das Mehrbegehren von 7.812,23 S (rechtskräftig) abgewiesen. Der gegen den stattgebenden Teil vom dortigen Beklagten erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben. Seine außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen (6 Ob 74/01b). Mit "Endurteil" wurde er zur Zahlung weiterer 966.000 S verpflichtet. Seiner dagegen erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben.

Mit der im Verfahren 8 Cg 107/99g erstatteten Klagebeantwortung verband der Kläger und dortige Beklagte eine Widerklage, über die vom Erstgericht getrennt verhandelt wurde. Das Verfahren über die Widerklage wurde bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 8 Cg 107/99g unterbrochen und dann fortgesetzt. In seiner Widerklage, über die nunmehr zu entscheiden ist, begehrte der Kläger 803.524 S (entspricht 58.394,37 EUR). Diesen Betrag habe er der Beklagten auf Grund der als "Dienstvertrag" bezeichneten Erklärung in der Zeit von Jänner 1995 bis Juli 1996 bezahlt. Zugleich mit dem Kaufvertrag habe er mit der Beklagten ein Dienstverhältnis begründet, das am 3. 7. 1996 durch fristlose Entlassung beendet worden sei. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung vom 12. 11. 1998, 8 ObA 279/98g, erklärt, dass der von der Beklagten durch ihren Rechtsvertreter verfasste und dem Kläger vorgelegte Dienstvertrag kein solcher sei und dass hier eine klageweise Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Titel nicht zustehe. Mit dieser Entscheidung sei der Rechtsgrund für die Zahlung des Klägers weggefallen. Die Beklagte habe die Zahlungen ohne Rechtsgrund bezogen; der Kläger habe auf den dargestellten Rechtsgrund vertrauend und daher titellos geleistet. Er habe daher Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Entgelte selbst bei Gutgläubigkeit der Beklagten. Eine Verbindung zwischen dem Dienstvertrag und dem Beteiligungskaufvertrag bestehe nicht. Die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes darüber, welchen Charakter die Zahlungen sonst hätten, hätten keine Bindungswirkung entfaltet.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe selbst vorgeschlagen, anstatt der ursprünglich vorgesehenen Zahlung eines Teilkaufpreises in Raten ein Angestelltenverhältnis mit der Beklagten zu begründen und ihr das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Nach den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung 8 ObA 279/98g handle es sich bei den vom Kläger geleisteten Zahlungen nicht um ein Arbeitsentgelt. Nach den bindenden Vorentscheidungen sei auch das aus dem Dienstvertrag geschuldete und bereits geleistete Entgelt ein Teil des Kaufpreises für das Unternehmen der Beklagten. Die Zahlungen an sie seien daher keineswegs rechtsgrundlos, sondern in Erfüllung der getroffenen Vereinbarung erfolgt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Eine Beweisaufnahme habe nicht zu erfolgen, weil die Entscheidungen in den Vorprozessen zwingend zu einer Abweisung des Klagebegehrens führten. Demnach sei der dem Klagebegehren entsprechende Betrag vom Kläger in Erfüllung des als "Dienstvertrag bezeichneten, einen verschleierten zweiten Kaufvertrag darstellenden Vertrages vom 21. 12. 1994" geleistet worden. Der Kläger sei aus diesem Titel zur Zahlung des Betrages verpflichtet gewesen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Nichtaufnahme der vom Kläger angebotenen Beweise begründe infolge der Bindungswirkung des mit vertauschten Parteirollen geführten Verfahrens 8 Cg 107/99g keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens. Infolge der Bindung an die dort ergangene Entscheidung komme auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zu. Die herrschende Rechtsprechung bejahe eine Bindung an die Vorentscheidung, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes, verbunden mit notwendig gleicher Qualifikation, gegeben seien, aber anstelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren bestehe. Entscheidungselemente wie die Tatsachenfeststellungen seien zwar für sich allein nicht rechtsfähig. Auf die Entscheidungsgründe und damit die Tatsachenfeststellungen erstrecke sich die materielle Rechtskraft aber jedenfalls so weit, als diese der Individualisierung des Urteilsspruches dienten und damit entscheidungswesentlich seien. Die materielle Rechtskraft und die Bindungswirkung des Urteiles im Vorprozess schneide auch die Geltendmachung von Rechtsgründen ab, die releviert und entschieden worden seien oder deren Geltendmachung unterblieben sei. Bei Übernahme dieser Rechtsgrundsätze und Beachtung des Grundsatzes der Entscheidungsharmonie und Rechtssicherheit zeige sich, dass schon im Vorprozess 8 Cg 107/99g Streitgegenstand nicht mehr die Vorfrage gewesen sei, ob der "Dienstvertrag" auch rechtlich als solcher zu werten sei, sondern, ob die darin vereinbarten Zahlungen als Kaufpreisteilbeträge für die Beteiligungsveräußerung zu werten seien. Diese Frage sei bejaht worden. Sie sei sowohl für die eingeklagten Kaufpreisraten für die Zeit vom Juli 1996 bis Juni 1999 präjudiziell wie für die Frage, wie die vorangehenden Zahlungen vom Jänner 1995 bis zum Juli 1996 zu qualifizieren seien. Es sei "nämlich nicht denkbar", dass die im Vorprozess eingeklagten Kaufpreisraten mit der Begründung zuerkannt wurden, dass der Dienstvertrag als verschleierter Kaufvertrag zu qualifizieren sei, dass aber die Anspruchsgrundlage für die dem eingeklagten Zeitraum vorangehenden Zahlungen "eine andere oder keine" sei. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, dem Rückerstattungsanspruch des Klägers eine Gegenforderung aus dem Titel des Kaufpreises entgegenzuhalten. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil es auch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes gebe, die eine erweiterte materielle Rechtskraftwirkung ablehnten.

Die Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der ganz überwiegenden jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Bindungswirkung einer Vorentscheidung abgewichen ist. Sie ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob aus welchem Titel der Beklagten laufende monatliche Zahlungen im Zeitraum von Jänner 1995 bis (Anfang) Juli 1996 zustehen, war noch nicht Gegenstand einer Vorentscheidung. Im Verfahren 8 Cg 124/96b war ein mit diesen laufenden Zahlungen nicht zusammenhängender Teilkaufpreis Streitgegenstand, in den Verfahren 46 Cga 218/96a und 8 Cg 107/99g waren jeweils laufende Zahlungen für nachfolgende Zeiträume strittig.

Bei der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteiles handelt es sich um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft. Diese wirkt nicht nur bei einer - im vorliegenden Fall ohne Zweifel nicht vorliegenden - Identität des Anspruches oder im Fall des "begrifflichen Gegenteils", sondern auch - als Bindungswirkung - im Fall der Präjudizialität, wenn also der rechtskräftig entschiedene Spruch Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für den neuen Anspruch ist, demnach der neue Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der mit der neuen Klage begehrten Rechtsfolge gehört. In der Rechtsprechung wurde auch die Meinung vertreten, dass selbst mangels Identität des Begehrens das Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen könne, wenn Parteien und rechtserzeugender Sachverhalt identisch seien und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatteten. Hievon ließen sich die Vorinstanzen leiten, die die Entscheidungsharmonie bei der Möglichkeit divergierender Entscheidungen über regelmäßig zu erbringende laufende Zahlungen für unterschiedliche Zeiträume als gefährdet ansahen. Diese von der überwiegenden Lehre (vgl die Nachweise in 6 Ob 59/99s) abgelehnte Ansicht wird von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eingeschränkt. Danach reicht es nicht aus, dass eine im Vorprozess relevante Vorfrage auch eine solche des späteren Prozesses ist. Bildete eine bestimmte Tatsache im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens, sondern stellte sie lediglich eine Vorfrage dar, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage keine bindende Wirkung im folgenden Prozess zu. Ausnahmsweise eröffnet ein Zwischenantrag auf Feststellung (§§ 236, 259 Abs 2 ZPO) die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbstständig rechtskräftig werden könnten, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies § 411 ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurden. Würden Vorfragen aber ohnehin bindend festgestellt, wäre dieser Halbsatz im § 411 ZPO überflüssig (6 Ob 59/99s mwN). Die aktuelle oberstgerichtliche Rechtsprechung nimmt daher ganz überwiegend eine Bindungswirkung nur für sie im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber für eine dort beurteilte Vorfrage an (9 ObA 205/98g; 5 Ob 333/99b; 7 Ob 55/00i; 6 Ob 133/02f; 10 ObS 176/02h). Es wurde schon wiederholt ausgesprochen, dass alleine das Bedürfnis an einer Entscheidungsharmonie die Grenzen der materiellen Rechtskraft nicht auszuweiten vermag (RIS-Justiz RS0102102; 6 Ob 248/03v). Die Beurteilung, dass die Beklagte gegen den Kläger keine Ansprüche aus einem Dienstverhältnis habe (46 Cga 218/96a bzw 8 ObA 279/98g), dass hier aber auf Grund des verdeckten Geschäftes, das als Kaufvertrag zu qualifizieren sei, Kaufpreisraten zustünden (8 Cg 107/99g), ergibt sich lediglich aus der Begründung der in den zitierten Verfahren ergangenen Urteilen und bildete dort bloß eine Vorfrage. Als Hauptfrage wurde jeweils über Geldzahlungsansprüche der Beklagten während bestimmter Zeiträume und in einem bestimmten Ausmaß entschieden. Über die jeweils im Rahmen der Vertragsauslegung zu beantwortende Vorfrage erging kein eine Bindung auslösendes Feststellungsurteil (über einen Zwischenfeststellungsantrag). Eine Bindung an die Vorfragenentscheidung der Vorprozesse besteht im Folgeprozess über einen anderen Leistungsanspruch in einem solchen Fall nicht.Bei der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteiles handelt es sich um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft. Diese wirkt nicht nur bei einer - im vorliegenden Fall ohne Zweifel nicht vorliegenden - Identität des Anspruches oder im Fall des "begrifflichen Gegenteils", sondern auch - als Bindungswirkung - im Fall der Präjudizialität, wenn also der rechtskräftig entschiedene Spruch Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für den neuen Anspruch ist, demnach der neue Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der mit der neuen Klage begehrten Rechtsfolge gehört. In der Rechtsprechung wurde auch die Meinung vertreten, dass selbst mangels Identität des Begehrens das Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen könne, wenn Parteien und rechtserzeugender Sachverhalt identisch seien und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatteten. Hievon ließen sich die Vorinstanzen leiten, die die Entscheidungsharmonie bei der Möglichkeit divergierender Entscheidungen über regelmäßig zu erbringende laufende Zahlungen für unterschiedliche Zeiträume als gefährdet ansahen. Diese von der überwiegenden Lehre vergleiche die Nachweise in 6 Ob 59/99s) abgelehnte Ansicht wird von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eingeschränkt. Danach reicht es nicht aus, dass eine im Vorprozess relevante Vorfrage auch eine solche des späteren Prozesses ist. Bildete eine bestimmte Tatsache im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens, sondern stellte sie lediglich eine Vorfrage dar, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage keine bindende Wirkung im folgenden Prozess zu. Ausnahmsweise eröffnet ein Zwischenantrag auf Feststellung (Paragraphen 236,, 259 Absatz 2, ZPO) die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbstständig rechtskräftig werden könnten, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies Paragraph 411, ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurden. Würden Vorfragen aber ohnehin bindend festgestellt, wäre dieser Halbsatz im Paragraph 411, ZPO überflüssig (6 Ob 59/99s mwN). Die aktuelle oberstgerichtliche Rechtsprechung nimmt daher ganz überwiegend eine Bindungswirkung nur für sie im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber für eine dort beurteilte Vorfrage an (9 ObA 205/98g; 5 Ob 333/99b; 7 Ob 55/00i; 6 Ob 133/02f; 10 ObS 176/02h). Es wurde schon wiederholt ausgesprochen, dass alleine das Bedürfnis an einer Entscheidungsharmonie die Grenzen der materiellen Rechtskraft nicht auszuweiten vermag (RIS-Justiz RS0102102; 6 Ob 248/03v). Die Beurteilung, dass die Beklagte gegen den Kläger keine Ansprüche aus einem Dienstverhältnis habe (46 Cga 218/96a bzw 8 ObA 279/98g), dass hier aber auf Grund des verdeckten Geschäftes, das als Kaufvertrag zu qualifizieren sei, Kaufpreisraten zustünden (8 Cg 107/99g), ergibt sich lediglich aus der Begründung der in den zitierten Verfahren ergangenen Urteilen und bildete dort bloß eine Vorfrage. Als Hauptfrage wurde jeweils über Geldzahlungsansprüche der Beklagten während bestimmter Zeiträume und in einem bestimmten Ausmaß entschieden. Über die jeweils im Rahmen der Vertragsauslegung zu beantwortende Vorfrage erging kein eine Bindung auslösendes Feststellungsurteil (über einen Zwischenfeststellungsantrag). Eine Bindung an die Vorfragenentscheidung der Vorprozesse besteht im Folgeprozess über einen anderen Leistungsanspruch in einem solchen Fall nicht.

Richtig ist allerdings, dass das Prozessthema im Wesentlichen demjenigen der zitierten Vorprozesse entspricht. Die sich auf Grund des jeweiligen wechselseitigen Parteienvorbringens und der jeweils zu beurteilenden Verträge ergebenden Rechtsfragen wurden bereits in den Vorverfahren zur Genüge erörtert. Das Vorbringen des Klägers in der hier zu beurteilenden Widerklage und im nachfolgenden Verfahren zeigt keine neuen Aspekte auf, die noch nicht Gegenstand der rechtlichen Beurteilung in den Vorverfahren gewesen wären. Der Kläger vermochte nicht aufzuzeigen, dass er - entgegen den Ergebnissen der Vorverfahren - zu weiteren, 5,5 Mio S übersteigenden Zahlungen an die Klägerin nicht verpflichtet war. Er hat einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der von ihm bereits geleisteten Zahlungen insgesamt nicht schlüssig dargelegt.

Rückforderung ist nur möglich, wenn die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgte und ein Tatbestand vorliegt, der den Willen des Leistenden als mangelhaft erscheinen lässt (Rummel in Rummel ABGB II3 vor § 1431 Rz 20, 21). Der Kläger stellt aber gar nicht in Abrede, sich vertraglich zu den von ihm geleisteten monatlichen Zahlungen verpflichtet zu haben. Er behauptet auch nicht das Vorliegen von Willensmängeln wie Irrtum, Zwang oder Geschäftsunfähigkeit. Seine Behauptungen lassen auch die Beurteilung nicht zu, dass der Rechtsgrund seiner Zahlungen nachträglich weggefallen oder der Leistungszweck verfehlt worden sei (§ 1435 ABGB). Sein Vorbringen lässt lediglich offen, ob die Vereinbarung über die monatliche Zahlungspflicht in den Jahren 1995 bis 2002 als Dienstvertrag oder als Kaufvertrag zu qualifizieren ist. Dass eine Schenkung vorliegt - die wegen groben Undanks widerrufen werden könnte -, behauptet der Kläger selbst nicht. Schuldete er die hier strittigen Zahlungen deshalb, weil mit der Beklagten tatsächlich ein Dienstverhältnis begründet und ein entsprechendes Entgelt vereinbart wurde, standen ihr die Zahlungen zumindest bis zu ihrer Entlassung aus dem Titel des Arbeitsvertrages zu. Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass die Beklagte bis dahin ohne sein Wissen und Einverständnis keine oder unzureichende Arbeitsleistungen erbracht habe, sodass die Konsequenzen einer jahrelangen Arbeitsverweigerung nicht weiter zu prüfen sind. War aber von vorneherein vereinbart, dass die Beklagte keine Arbeitsleistungen zu erbringen habe, kam ein Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 Abs 1 ABGB nicht zustande, weil die Verpflichtung zur Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit das wesentliche und zentrale Merkmal eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses ist (RIS-Justiz RS0021284). Dann folgt aber zwingend, dass das vereinbarte "Entgelt" in Wahrheit Teil des Kaufpreises für das Unternehmen der Beklagten war. Ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft gibt es im österreichischen Recht - außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechtes - nicht (vgl 8 ObA 279/98g mwN).Rückforderung ist nur möglich, wenn die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgte und ein Tatbestand vorliegt, der den Willen des Leistenden als mangelhaft erscheinen lässt (Rummel in Rummel ABGB II3 vor Paragraph 1431, Rz 20, 21). Der Kläger stellt aber gar nicht in Abrede, sich vertraglich zu den von ihm geleisteten monatlichen Zahlungen verpflichtet zu haben. Er behauptet auch nicht das Vorliegen von Willensmängeln wie Irrtum, Zwang oder Geschäftsunfähigkeit. Seine Behauptungen lassen auch die Beurteilung nicht zu, dass der Rechtsgrund seiner Zahlungen nachträglich weggefallen oder der Leistungszweck verfehlt worden sei (Paragraph 1435, ABGB). Sein Vorbringen lässt lediglich offen, ob die Vereinbarung über die monatliche Zahlungspflicht in den Jahren 1995 bis 2002 als Dienstvertrag oder als Kaufvertrag zu qualifizieren ist. Dass eine Schenkung vorliegt - die wegen groben Undanks widerrufen werden könnte -, behauptet der Kläger selbst nicht. Schuldete er die hier strittigen Zahlungen deshalb, weil mit der Beklagten tatsächlich ein Dienstverhältnis begründet und ein entsprechendes Entgelt vereinbart wurde, standen ihr die Zahlungen zumindest bis zu ihrer Entlassung aus dem Titel des Arbeitsvertrages zu. Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass die Beklagte bis dahin ohne sein Wissen und Einverständnis keine oder unzureichende Arbeitsleistungen erbracht habe, sodass die Konsequenzen einer jahrelangen Arbeitsverweigerung nicht weiter zu prüfen sind. War aber von vorneherein vereinbart, dass die Beklagte keine Arbeitsleistungen zu erbringen habe, kam ein Arbeitsvertrag im Sinne des Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB nicht zustande, weil die Verpflichtung zur Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit das wesentliche und zentrale Merkmal eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses ist (RIS-Justiz RS0021284). Dann folgt aber zwingend, dass das vereinbarte "Entgelt" in Wahrheit Teil des Kaufpreises für das Unternehmen der Beklagten war. Ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft gibt es im österreichischen Recht - außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechtes - nicht vergleiche 8 ObA 279/98g mwN).

Für das Vorliegen eines nichtigen Scheingeschäftes blieb der Kläger, den insoweit die Beweislast trifft (Rummel in Rummel ABGB I3 § 916 Rz 5 mwN), das entsprechende Vorbringen schuldig. Sollte zwischen den Parteien von vorneherein vereinbart gewesen sein, dass die Beklagte keine Arbeitsleistungen zu erbringen hat, spricht vielmehr die den strittigen Zahlungen des Klägers zugrundeliegende Vereinbarung für ein typisches Umgehungsgeschäft, das von den Streitteilen als seinerzeitige Vertragsparteien wirklich gewollt wurde. Während das zum Schein geschlossene Geschäft nicht gewollt ist, wollen die Parteien mit dem Umgehungsgeschäft durch die Art seiner Gestaltung die Anwendung bestimmter Regelungen (hier: des Kaufvertrages) vermeiden, wobei naheliegt, dass der Beklagten der sozialversicherungsrechtliche Schutz eines Arbeitsverhältnisses und dem Kläger steuerrechtliche Vorteile zugute kommen sollten und nur deshalb die Kaufpreisraten als Arbeitsentgelt bezeichnet wurden. Umgehungsgeschäfte sind - anders als Scheingeschäfte - nicht von vorneherein mangels Parteiwillens unwirksam und werden somit nicht von der Nichtigkeitssanktion des § 916 Abs 1 ABGB erfasst. Wollten die Parteien überhaupt kein Rechtsgeschäft abschließen, dann hat es mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit sein Bewenden. Steht dagegen im Hintergrund ein verdecktes (dissimuliertes) Geschäft, dann ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen. Es ist also wirksam, wenn es den Erfordernissen eines gültigen Rechtsgeschäftes entspricht. Das verdeckte Geschäft ist nicht von vornherein mangels Parteiwillens unwirksam. Es ist nur ungültig, wenn der Verbotszweck des primär abgeschlossenen Rechtsgeschäftes das Umweggeschäft miterfasst. Letzteres trifft bei der Wahl eines bestimmten Geschäftes aus steuerlichen Gründen gewöhnlich nicht zu. Bedienten sich die Parteien eines bestimmten Geschäftstypus nur deshalb, um Steuern zu sparen, so zieht diese Umgehung in der Regel nur steuerrechtliche Folgen nach sich, ohne dass das Geschäft deshalb nichtig wäre (1 Ob 58/02i). Nichts anderes kann gelten, wenn die vordergründige Wahl eines bestimmten Vertragstypus einer Vertragspartei eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung verschaffen soll, die ihr ansonsten nicht zukäme.Für das Vorliegen eines nichtigen Scheingeschäftes blieb der Kläger, den insoweit die Beweislast trifft (Rummel in Rummel ABGB I3 Paragraph 916, Rz 5 mwN), das entsprechende Vorbringen schuldig. Sollte zwischen den Parteien von vorneherein vereinbart gewesen sein, dass die Beklagte keine Arbeitsleistungen zu erbringen hat, spricht vielmehr die den strittigen Zahlungen des Klägers zugrundeliegende Vereinbarung für ein typisches Umgehungsgeschäft, das von den Streitteilen als seinerzeitige Vertragsparteien wirklich gewollt wurde. Während das zum Schein geschlossene Geschäft nicht gewollt ist, wollen die Parteien mit dem Umgehungsgeschäft durch die Art seiner Gestaltung die Anwendung bestimmter Regelungen (hier: des Kaufvertrages) vermeiden, wobei naheliegt, dass der Beklagten der sozialversicherungsrechtliche Schutz eines Arbeitsverhältnisses und dem Kläger steuerrechtliche Vorteile zugute kommen sollten und nur deshalb die Kaufpreisraten als Arbeitsentgelt bezeichnet wurden. Umgehungsgeschäfte sind - anders als Scheingeschäfte - nicht von vorneherein mangels Parteiwillens unwirksam und werden somit nicht von der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 916, Absatz eins, ABGB erfasst. Wollten die Parteien überhaupt kein Rechtsgeschäft abschließen, dann hat es mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit sein Bewenden. Steht dagegen im Hintergrund ein verdecktes (dissimuliertes) Geschäft, dann ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen. Es ist also wirksam, wenn es den Erfordernissen eines gültigen Rechtsgeschäftes entspricht. Das verdeckte Geschäft ist nicht von vornherein mangels Parteiwillens unwirksam. Es ist nur ungültig, wenn der Verbotszweck des primär abgeschlossenen Rechtsgeschäftes das Umweggeschäft miterfasst. Letzteres trifft bei der Wahl eines bestimmten Geschäftes aus steuerlichen Gründen gewöhnlich nicht zu. Bedienten sich die Parteien eines bestimmten Geschäftstypus nur deshalb, um Steuern zu sparen, so zieht diese Umgehung in der Regel nur steuerrechtliche Folgen nach sich, ohne dass das Geschäft deshalb nichtig wäre (1 Ob 58/02i). Nichts anderes kann gelten, wenn die vordergründige Wahl eines bestimmten Vertragstypus einer Vertragspartei eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung verschaffen soll, die ihr ansonsten nicht zukäme.

Ob der Kläger seine laufenden monatlichen Zahlungen an die Beklagte als Gehalt oder Entgelt aus dem Dienstvertrag bezeichnete, vermag an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Diese Widmung wäre bloß eine Konsequenz aus der bei Vertragsabschluss vorgelegenen Parteienabsicht, aus den dargelegten Erwägungen die Kaufpreisraten nach außen hin als Arbeitsentgelt zu deklarieren. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht bedeutet dieses Ergebnis keineswegs eine unberechtigte "Umwidmung" der Zahlungen. Das Vorbringen des Klägers auch in diesem Verfahren lässt keine andere Möglichkeit offen, als die strittigen Zahlungen entweder als tatsächlich beabsichtigtes Arbeitsentgelt oder als von vorneherein verdeckte Kaufpreisraten zu qualifizieren. In keinem der Fälle sind die Zahlungen rechtsgrundlos erfolgt.

Die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher im Ergebnis zu bestätigen. Es besteht kein Anlass, dem Kläger nochmals die Gelegenheit zur Erörterung der wechselseitigen Prozessstandpunkte und seines Begehrens einzuräumen. Die dargelegte Rechtsansicht kann für ihn nicht überraschend sein. Die hier maßgebenden Rechtsfragen wurden bereits in den Vorentscheidungen, in denen es im Wesentlichen um dieselben Vertragsurkunden und die daraus resultierenden Ansprüche ging, umfassend dargelegt.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E72191 6Ob140.03m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00140.03M.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20031218_OGH0002_0060OB00140_03M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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