Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Ursula K*****, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Josef K*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 5. August 2003, GZ 44 R 419/03y-84, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Das die "eheliche Wohnung" bildende Reihenhaus wurde vom Antragsgegner bereits vor Eheschließung gegen eine Ablösesumme von S 690.000,-- die er ca zur Hälfte aus angesparten Barmitteln und im Übrigen mittels eines Kredites mit einer Laufzeit von 120 Monaten finanzierte, erworben. Noch vor der Eheschließung hat er für Investitionen S 117.000,-- aufgewendet. Zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im März 1998 betrug der Wohnnutzwert S 353.000,--; ein Wiederbeschaffungswert konnte nicht festgestellt werden, da vergleichbare Ersatzwohnungen im Hinblick auf die anders gearteten Mietzinsbedingungen nicht vorhanden sind. Das Reihenhaus weist fortgeschrittene Zeitschäden auf, deren Renovierung ca 1,4 Mio S kosten würden. Die früheren Investitionen des Antragsgegners sind nicht mehr nachhaltig werterhöhend. Dieser hat sich im September 1999 ein neues Haus gekauft und dieses mit einem Kredit in Höhe von S 2,5 Mio finanziert. Auch nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im März 1998 zahlte er weiter die Betriebskosten in Höhe von rund S 2.500,--, obwohl nunmehr nur noch die Antragstellerin das Reihenhaus bewohnte. Der Antragsgegner hat ein monatliches Nettoeinkommen von ca S 40.000,-- bis S 50.000,-- und hat während der ehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche Geldbeträge für Motorräder aufgewendet. Die Antragsgegnerin verdiente ab der Eheschließung 1992 bis 1996 ca S 16.000 netto monatlich, sie war jedoch dann ab Mitte 1996 arbeitslos und hat sich in weiterer Folge dem Haushalt gewidmet, wobei sie die Haushaltsführung jedoch teilweise vernachlässigte. Im Zeitraum März 1998 bis Dezember 1999 - der rechtskräftigen Scheidung - zahlte ihr der Antragsgegner einen monatlichen Unterhalt von S 14.500,--. Nach einem Unfall bezog die Antragstellerin dann Notstandshilfe von rund S 9.000,-- und verdient seit Mai 2001 im Rahmen einer Halbtagsbeschäftigung ca S 10.000,-- monatlich netto 13 x jährlich. Die ehelichen Ersparnisse betragen S 603.000,--.
Als Ergebnis des Aufteilungsverfahrens wurden der Antragstellerin die Nutz- und Mietrechte am Reihenhaus und die Hälfte der ehelichen Ersparnisse zuerkannt, letztere Forderung doch um eine Ausgleichsforderung in Höhe von EUR 10.900,-- für die Überlassung der Nutzungsrechte am Reihenhaus gemindert.
Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs begehrt die Antragstellerin, ihr eine weitere Ausgleichszahlung in Höhe dieser EUR 10.900,-- zuzuerkennen - also die Überlassung des Reihenhauses nicht durch einen Ausgleichsanspruch des Antragsgegners zu berücksichtigen.
Rechtliche Beurteilung
Dem ist schon entgegenzuhalten, dass Entscheidungen in diesem Zusammenhang nur dann angefochten werden können, wenn sie außerhalb der Ober- und Untergrenzen liegen, die nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles angemessen sind. Dabei wären sogar eine unrichtige angewendete Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtigung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb dieses Spielraumes bewegt (vgl so die stRsp des Obersten Gerichtshofes vgl RIS-Justiz RS0108755 mwN zuletzt OGH 8 Ob 41/03t; ähnlich RIS-Justiz RS0115637 zum Ausgleichsanspruch oder RIS-Justiz RS0108756 zur Ermittlung des Aufteilungsschlüssels). Grundsätzlich zutreffend ist, dass bei der Aufteilung ein für beide Teile tragbares, den Umständen des Einzelfalles gerecht werdendes Ergebnis gefunden werden soll, durch das der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte angemessen, aber in einer dem zahlungspflichtigen Teil wirtschaftlich zumutbarer Weise abgefunden werden soll (vgl RIS-Justiz RS0057910 mwN zuletzt gerade zur Bemessung der Ausgleichszahlung 3 Ob 1/99i; RIS-Justiz RS0057852; mwN insb dazu, dass Vermögenslosigkeit und geringes Einkommen nicht dazu führen darf, dass dem anderen Ehegatten das Eigentum entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung entzogen wird - OGH 3 Ob 108/97x ua). Ebenso gesichert ist, dass bei Überlassung der Ehewohnung an einem Ehegatten es dem Gebot der Billigkeit entspricht, dass der Ehegatte, der die Wohnung erhält, durch eine Geldzahlung des anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützt wird (vgl RIS-Justiz RS0057574 mwN). Dabei wird der Vorteil berücksichtigt, der darin liegt, dass das für die Wohnung geleistete Entgelt unter jenem liegt, das für gleichartige Wohnungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstmietzinse auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt üblicherweise bezahlt wird (vgl RIS-Justiz RS0057825). Der Wohnnutzwert des ehelichen Reihenhauses wurde auf Grund verschiedener Sachverständigengutachten festgestellt. Dass dies ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstmietzinse erfolgt wäre, ist daraus nicht ersichtlich. Im Übrigen handelt es sich dabei um Beurteilungen im Einzelfall, die keine erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG darzustellen vermögen. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Ausführungen des Rekurses, dass der Antragsgegner doch ein überdurchschnittliches Einkommen habe und sich ja ein Eigenheim kaufen konnte.Dem ist schon entgegenzuhalten, dass Entscheidungen in diesem Zusammenhang nur dann angefochten werden können, wenn sie außerhalb der Ober- und Untergrenzen liegen, die nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles angemessen sind. Dabei wären sogar eine unrichtige angewendete Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtigung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb dieses Spielraumes bewegt vergleiche so die stRsp des Obersten Gerichtshofes vergleiche RIS-Justiz RS0108755 mwN zuletzt OGH 8 Ob 41/03t; ähnlich RIS-Justiz RS0115637 zum Ausgleichsanspruch oder RIS-Justiz RS0108756 zur Ermittlung des Aufteilungsschlüssels). Grundsätzlich zutreffend ist, dass bei der Aufteilung ein für beide Teile tragbares, den Umständen des Einzelfalles gerecht werdendes Ergebnis gefunden werden soll, durch das der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte angemessen, aber in einer dem zahlungspflichtigen Teil wirtschaftlich zumutbarer Weise abgefunden werden soll vergleiche RIS-Justiz RS0057910 mwN zuletzt gerade zur Bemessung der Ausgleichszahlung 3 Ob 1/99i; RIS-Justiz RS0057852; mwN insb dazu, dass Vermögenslosigkeit und geringes Einkommen nicht dazu führen darf, dass dem anderen Ehegatten das Eigentum entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung entzogen wird - OGH 3 Ob 108/97x ua). Ebenso gesichert ist, dass bei Überlassung der Ehewohnung an einem Ehegatten es dem Gebot der Billigkeit entspricht, dass der Ehegatte, der die Wohnung erhält, durch eine Geldzahlung des anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützt wird vergleiche RIS-Justiz RS0057574 mwN). Dabei wird der Vorteil berücksichtigt, der darin liegt, dass das für die Wohnung geleistete Entgelt unter jenem liegt, das für gleichartige Wohnungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstmietzinse auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt üblicherweise bezahlt wird vergleiche RIS-Justiz RS0057825). Der Wohnnutzwert des ehelichen Reihenhauses wurde auf Grund verschiedener Sachverständigengutachten festgestellt. Dass dies ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstmietzinse erfolgt wäre, ist daraus nicht ersichtlich. Im Übrigen handelt es sich dabei um Beurteilungen im Einzelfall, die keine erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG darzustellen vermögen. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Ausführungen des Rekurses, dass der Antragsgegner doch ein überdurchschnittliches Einkommen habe und sich ja ein Eigenheim kaufen konnte.
Berücksichtigt man, dass die Ehewohnung weitgehend aus dem Einkommen des Antragsgegners und seinen Ersparnissen finanziert wurde, er die Ehewohnung im Wesentlichen nur zur Vermeidung weiterer Eskalationen verließ (vgl dazu auch S 17 des Scheidungsurteiles zu 2 C 43/98z-20) und sich eine neue Wohnmöglichkeit unter Aufnahme eines hohen Kredites schaffen musste, während die Antragstellerin nicht nur die Ehewohnung, sondern auch die Hälfte der ehelichen Ersparnisse erhielt, so kann in der Zuerkennung des Ausgleichsanspruches für die Überlassung der Ehewohnung keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.Berücksichtigt man, dass die Ehewohnung weitgehend aus dem Einkommen des Antragsgegners und seinen Ersparnissen finanziert wurde, er die Ehewohnung im Wesentlichen nur zur Vermeidung weiterer Eskalationen verließ vergleiche dazu auch S 17 des Scheidungsurteiles zu 2 C 43/98z-20) und sich eine neue Wohnmöglichkeit unter Aufnahme eines hohen Kredites schaffen musste, während die Antragstellerin nicht nur die Ehewohnung, sondern auch die Hälfte der ehelichen Ersparnisse erhielt, so kann in der Zuerkennung des Ausgleichsanspruches für die Überlassung der Ehewohnung keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.
Insgesamt vermag es die Antragstellerin jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 2 AußStrG darzustellen.Insgesamt vermag es die Antragstellerin jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG darzustellen.
Textnummer
E71991European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00143.03T.1218.000Im RIS seit
17.01.2004Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012