TE OGH 2003/12/18 8ObA93/03i

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrag als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm. Dragan *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach, Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Coco *****, vertreten durch Mag. Dr. Felix Sehorz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 28.780,67 brutto sA (Revisionsinteresse EUR 14.298,16 brutto), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. April 2003, GZ 9 Ra 21/03d-37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Der Kläger wurde von der Beklagten ab 15. Jänner 2001 in einem bis 30. April 2001 befristeten Dienstverhältnis angestellt. Einige Tage vor dem 30. April 2001 fanden Gespräche zwischen dem Kläger und der Beklagten statt, in welchen erörtert wurde, dass der Kläger aus einkommensteuerlichen Gründen auch auf Basis eines Werkvertrages mit seinem in England ansässigen Unternehmen für die Beklagte arbeiten könnte und dass in diesem Falle die Arbeitsleistungen aber für etwa sechs Wochen (vor Beginn der Erfüllung des Werkvertrages) auszusetzen wären. Diese Gespräche führten jedoch zu keinem Erfolg. Es kam dann auch zu keiner Unterbrechung der Arbeit des Klägers. Vielmehr setzte er seine Tätigkeit auch nach dem 30. April 2001 unverändert bis zum 5. Juli 2001 fort, arbeitete weiter an seinem Projekt, für das es auch Abstimmungen mit dem Geschäftsführer der Beklagten gab, war in seinem Büro bei der Beklagten und nahm an Besprechungen teil.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich nun die Beklagte gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen wendet, dass es hier zu einer schlüssigen Vertragsverlängerung über den 30. April 2001 gekommen sei, ist ihr schon im Ansatz entgegenzuhalten, dass die Frage, ob es aufgrund des Verhaltens der Vertragspartner zu einer schlüssigen Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages gekommen ist, nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (vgl allgemein Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3 mwN). Eine vom Obersten Gerichtshof allenfalls aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung durch Berufungsgericht liegt hier nicht vor. Entspricht es doch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass es bei einem befristeten Dienstverhältnis dann, wenn nach Ablauf der vereinbarten Zeit ohne neuerliche Vereinbarung die Dienstleistungen des Arbeitnehmers angenommen wird, es schlüssig zu einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit kommt (vgl. allgemein RIS-Justiz RS0031188; RIS-Justiz RS0028315; Arb 11.903 uva). Soweit der Revisionswerber vermeint, es liege deshalb keine - auch nur schlüssige - Willenserklärung der Beklagten vor, weil der Geschäftsführer der Beklagten keinerlei Kenntnis von den Tätigkeiten des Klägers nach dem 30. April 2001 hatte, so weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab, da es danach weiter bei dem vom Kläger betreuten Projekt zu Abstimmungen mit dem Geschäftsführer der Beklagten gekommen ist. Ebenso wenig finden die Ausführungen der Beklagten, dass die Arbeitsleistungen ja aufgrund einer Provisionsvereinbarung mit der englischen Gesellschaft vom Kläger erbracht worden seien, eine Stütze in den Feststellungen, da sich der Provisionsvereinbarung nur auf die Akquisition neuer Kunden, aber nicht auf die vom Kläger für die Beklagte verrichtete Projektarbeit bezog.Soweit sich nun die Beklagte gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen wendet, dass es hier zu einer schlüssigen Vertragsverlängerung über den 30. April 2001 gekommen sei, ist ihr schon im Ansatz entgegenzuhalten, dass die Frage, ob es aufgrund des Verhaltens der Vertragspartner zu einer schlüssigen Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages gekommen ist, nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt vergleiche allgemein Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 3 mwN). Eine vom Obersten Gerichtshof allenfalls aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung durch Berufungsgericht liegt hier nicht vor. Entspricht es doch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass es bei einem befristeten Dienstverhältnis dann, wenn nach Ablauf der vereinbarten Zeit ohne neuerliche Vereinbarung die Dienstleistungen des Arbeitnehmers angenommen wird, es schlüssig zu einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit kommt vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0031188; RIS-Justiz RS0028315; Arb 11.903 uva). Soweit der Revisionswerber vermeint, es liege deshalb keine - auch nur schlüssige - Willenserklärung der Beklagten vor, weil der Geschäftsführer der Beklagten keinerlei Kenntnis von den Tätigkeiten des Klägers nach dem 30. April 2001 hatte, so weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab, da es danach weiter bei dem vom Kläger betreuten Projekt zu Abstimmungen mit dem Geschäftsführer der Beklagten gekommen ist. Ebenso wenig finden die Ausführungen der Beklagten, dass die Arbeitsleistungen ja aufgrund einer Provisionsvereinbarung mit der englischen Gesellschaft vom Kläger erbracht worden seien, eine Stütze in den Feststellungen, da sich der Provisionsvereinbarung nur auf die Akquisition neuer Kunden, aber nicht auf die vom Kläger für die Beklagte verrichtete Projektarbeit bezog.

Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Textnummer

E71883

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00093.03I.1218.000

Im RIS seit

17.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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