TE OGH 2003/12/18 15Os164/03 (15Os165/03)

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erich F***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB über den Antrag des Verteidigers, dem Subsidiarankläger die Kosten der Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof am 18. Dezember 2003 aufzuerlegen, nach Anhörung der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker und des Verteidigers Mag. Pfeiffer, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erich F***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB über den Antrag des Verteidigers, dem Subsidiarankläger die Kosten der Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof am 18. Dezember 2003 aufzuerlegen, nach Anhörung der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker und des Verteidigers Mag. Pfeiffer, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Strafprozessordnung für die Anregung und das Verfahren aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, die kein Rechtsmittel sondern einen Rechtsbehelf darstellt (Ratz WK-StPO § 280 Rz 7), eine Kostenersatzpflicht nicht vorsieht (14 Os 96, 97/98), mangelt es an der prozessgesetzlichen Grundlage eines Zuspruches von Verteidigerkosten für die Teilnahme am gemäß § 292 StPO durchgeführten Gerichtstag (12 Os 28, 29/03).Da die Strafprozessordnung für die Anregung und das Verfahren aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, die kein Rechtsmittel sondern einen Rechtsbehelf darstellt (Ratz WK-StPO Paragraph 280, Rz 7), eine Kostenersatzpflicht nicht vorsieht (14 Os 96, 97/98), mangelt es an der prozessgesetzlichen Grundlage eines Zuspruches von Verteidigerkosten für die Teilnahme am gemäß Paragraph 292, StPO durchgeführten Gerichtstag (12 Os 28, 29/03).

Anmerkung

E71897 15Os164.03-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00164.03.1218.001

Dokumentnummer

JJT_20031218_OGH0002_0150OS00164_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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