TE OGH 2003/12/19 8Ob129/03h

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Veröffentlicht am 19.12.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franziska H*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwalt in Mattighofen, wider die beklagten Parteien 1. Matthäus W*****, Pensionist, ***** 2. Josef W*****, Landwirt, 3. Ingeborg W*****, Landwirtin, ***** alle vertreten durch Mag. Gerald Hamminger, Rechtsanwalt in Braunau, wegen 36.336,42 EUR (Erstbeklagter) und je EUR 18.022,86 (zweit- und drittbeklagte Partei), über die Revision der Klägerin (Revisionsinteresse insgesamt 36.045,72 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 22. Juli 2003, GZ 4 R 128/03a-71, womit über Berufung der Klägerin und des Erstbeklagten das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 17. April 2003, GZ 2 Cg 200/00t-63, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der zweit- und drittbeklagten Partei die mit 1.930,30 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 321,72 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin und der Erstbeklagte wurden am 30. 6. 1990 kirchlich getraut. Sie wohnten zunächst in einem Haus der Klägerin in R*****. Der Erstbeklagte hatte bis zu diesem Zeitpunkt im Haus B*****, das zu seinem landwirtschaftlichen Anwesen gehörte, gewohnt. Mitte 1991 bezogen die Klägerin und der Erstbeklagte ein Haus der Klägerin in S*****. Die Klägerin lehnte den Vorschlag des Erstbeklagten, ihm ein Wohnungsrecht in diesem Haus einzuräumen, ab. Darauf entschloss sich der Erstbeklagte, auf der ihm gehörigen Liegenschaft EZ 32 ***** einen Neubau zu errichten. Er begann im Frühjahr 1992 mit den Bauarbeiten. Nach Fertigstellung des Hauses (B*****) im Mai 1995 bezog der Erstbeklagte allein das Erdgeschoß dieses Hauses. Er vermietete das Obergeschoß. Die Lebensgemeinschaft bzw kirchlich geschlossene Ehe blieb dadurch bis Mai 1999 unberührt, wenngleich sich der Kontakt zwischen den Streitteilen reduziert hatte. Im Mai 1999 erlangte die Klägerin Kenntnis davon, dass der Erstbeklagte mit einer anderen Frau eine Beziehung eingegangen war. Sie beendete deshalb die Lebensgemeinschaft.

Ohne die Klägerin darüber in Kenntnis zu setzen, übergab der Erstbeklagte mit Übergabsvertrag vom 3. 1. 1995 dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten je zur Hälfte unter anderem die Liegenschaft EZ 32 ***** mit dem darauf errichteten Haus B*****, wobei der Übergabsvertrag unter anderem folgenden Wortlaut hat:

"Die Übergabe des Vertragsobjektes erfolgt samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zugehör, also auch einschließlich des toten und lebenden Inventars, ferner mit allem freien Fahrnissen, von den unten angeführten Ausnahmen abgesehen, sonst aber wie alles liegt und steht, mit allem Rechten und Grenzen, mit denen die Übergeberseite das Vertragsobjekt schon bisher zu besitzen und benützen berechtigt war zum einverständlich vereinbarten Übergabspreis von ATS 1,150.000,-- und gegen Vorbehalt des nachstehend vereinbarten Ausgedinges und der sonstigen Rechte.

Ausgenommen von der Übergabe sind folgende Vermögenswerte, die sich die Übergeberseite zum freien Eigentum vorbehält, und zwar:

Das Mobiliar und der Hausrat nach Auswahl des Übergebers, sowie dessen persönliche Habe, also insbesondere auch sein Personenkraftwagen. ...

Ausgedinge:

a) Am ganzen Haus B***** das ausschließliche Wohnungs- und Nutzungsrecht mit der Verpflichtung der Liegenschaftseigentümer, dieses in einem stets gut wohn- und heizbaren Zustand zu erhalten und den begonnenen Umbau fertigzustellen....

b) Die Lieferung nachstehender Naturalien im guten Maße und einwandfreier Qualität, und zwar:

täglich:

... lit. c) monatlich im Vorhinein ein Handgeld in Höhe von ATS 7.000,-- heutiger Kaufkraft...... Litera c,) monatlich im Vorhinein ein Handgeld in Höhe von ATS 7.000,-- heutiger Kaufkraft...

..." (Beilage 1).

Für den Hausbau B***** stellte die Klägerin dem Erstbeklagten über dessen Ersuchen im Hinblick auf die bestehende Lebensgemeinschaft ab November 1992 verschiedene Geldbeträge zur Verfügung. Soweit der Zeitraum nach Abschluss des Übergabevertrages (3. 1. 1995) betroffen ist, handelt es sich um folgende Geldleistungen:

S 38.000 Februar 1995, Wohnung;

S 20.000 März 1995, Balkon;

S 250.000 Mai 1995, Küche und Türen I;

S 130.000 August 1995, Küche und Türen II;

S 96.000 nach dem 3. 1. 1995 Küche und                                           Türen III.S 96.000 nach dem 3. 1. 1995 Küche und                                           Türen römisch III.

Dass der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte von den Geldzuwendungen bzw Geldleistungen der Klägerin zur Finanzierung des Hausbaus Kenntnis hatten, ist nicht feststellbar.

Nachdem die Verpflichtung des Erstbeklagten zur Zahlung von EUR 36.336,42 sA in Rechtskraft erwachsen ist, ist Gegenstand des Revisionsverfahrens nur noch das Begehren der Klägerin auf Zahlung von je EUR 18.022,86 gegenüber dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten. Dieses Begehren stützt die Klägerin darauf, dass sie während ihrer Lebensgemeinschaft mit dem Erstbeklagten, die aus dessen Verschulden 1999 beendet worden sei, finanzielle Aufwendungen zum Ausbau des Hauses B***** in der Erwartung erbracht habe, das Haus gemeinsam mit dem Erstbeklagten zu bewohnen. Ohne Wissen der Klägerin habe der Erstbeklagte seine Liegenschaft Anfang 1995 an seinen Sohn (dem Zweitbeklagten) und dessen Gattin, die Drittbeklagte übergeben. Jene Leistungen, die der Erstbeklagte nach Übergabe der Liegenschaft zum Ausbau des Hauses entgegengenommen habe, seien dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten "zuzuordnen", weil sie als Liegenschaftseigentümer auch Empfänger der für die Liegenschaft erbrachten Zahlungen gewesen seien. Sie seien durch die Leistungen der Klägerin bereichert worden. Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte hätten im Übergabsvertrag die Verpflichtung übernommen, "die Liegenschaft" fertigzustellen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Erstbeklagte durch die Leistungen der Klägerin nicht mehr bereichert. Dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten habe zumindest bekannt sein müssen, dass die Klägerin für den Erstbeklagten Leistungen erbracht habe. Die Klägerin hätte keine Zahlungen geleistet, hätte sie gewusst, dass der Erstbeklagte hinter ihrem Rücken die Liegenschaft übergeben würde und die Leistungen daher dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten zukämen. Das Klagebegehren gegen den Zweitbeklagten und die Drittbeklagte werde auch auf § 1409 ABGB gestützt, soweit die Bereicherung vor der Übernahme eingetreten sei. Der Wert des vom Zweitbeklagten und der Drittbeklagten übernommenen Vermögens übersteige die bei der Übergabe übernommenen Verbindlichkeiten bei weitem.Nachdem die Verpflichtung des Erstbeklagten zur Zahlung von EUR 36.336,42 sA in Rechtskraft erwachsen ist, ist Gegenstand des Revisionsverfahrens nur noch das Begehren der Klägerin auf Zahlung von je EUR 18.022,86 gegenüber dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten. Dieses Begehren stützt die Klägerin darauf, dass sie während ihrer Lebensgemeinschaft mit dem Erstbeklagten, die aus dessen Verschulden 1999 beendet worden sei, finanzielle Aufwendungen zum Ausbau des Hauses B***** in der Erwartung erbracht habe, das Haus gemeinsam mit dem Erstbeklagten zu bewohnen. Ohne Wissen der Klägerin habe der Erstbeklagte seine Liegenschaft Anfang 1995 an seinen Sohn (dem Zweitbeklagten) und dessen Gattin, die Drittbeklagte übergeben. Jene Leistungen, die der Erstbeklagte nach Übergabe der Liegenschaft zum Ausbau des Hauses entgegengenommen habe, seien dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten "zuzuordnen", weil sie als Liegenschaftseigentümer auch Empfänger der für die Liegenschaft erbrachten Zahlungen gewesen seien. Sie seien durch die Leistungen der Klägerin bereichert worden. Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte hätten im Übergabsvertrag die Verpflichtung übernommen, "die Liegenschaft" fertigzustellen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Erstbeklagte durch die Leistungen der Klägerin nicht mehr bereichert. Dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten habe zumindest bekannt sein müssen, dass die Klägerin für den Erstbeklagten Leistungen erbracht habe. Die Klägerin hätte keine Zahlungen geleistet, hätte sie gewusst, dass der Erstbeklagte hinter ihrem Rücken die Liegenschaft übergeben würde und die Leistungen daher dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten zukämen. Das Klagebegehren gegen den Zweitbeklagten und die Drittbeklagte werde auch auf Paragraph 1409, ABGB gestützt, soweit die Bereicherung vor der Übernahme eingetreten sei. Der Wert des vom Zweitbeklagten und der Drittbeklagten übernommenen Vermögens übersteige die bei der Übergabe übernommenen Verbindlichkeiten bei weitem.

Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte - die sich auch gegen die Höhe des Klagebegehrens wenden - bestritten, dass die Klägerin Leistungen zu Zeitpunkten erbracht habe, zu denen der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte bereits Liegenschaftseigentümer gewesen seien. Weder dem Zweitbeklagten noch der Drittbeklagten sei zum Übergabezeitpunkt bekannt gewesen, dass die Klägerin zur Finanzierung des Hauses Beiträge geleistet habe. Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte seien gutgläubig davon ausgegangen, dass sie durch den Übergabsvertrag auch Eigentum an den Bestandteilen des Hauses erlangt hätten. Überdies stelle das Haus keinen Nutzen dar, weil es allein vom Erstbeklagten bewohnt und bewirtschaftet werde. Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte seien daher auch dann nicht bereichert, wenn die Klägerin tatsächlich Handwerksleistungen finanziert hätte. Die finanzielle Situation des Erstbeklagten sei ihnen nicht bekannt gewesen. Überdies erhoben der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte nun Verjährungseinwand.

Das Erstgericht wies - soweit für das Revisionsverfahren noch maßgeblich - das gegenüber dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten erhobene Klagebegehren auf Zahlung von je EUR 18.022,76 sA ab. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass ein Verwendungsanspruch der Klägerin gegenüber Zweitbeklagtem und Drittbeklagter deshalb ausscheide, weil diese jedenfalls aufgrund des Erwerbes durch den Erstbeklagten als Mittelsmann gutgläubig Eigentum an der Kücheneinrichtung, den Türen und den Balkontüren erworben hätten.

Über Berufung der Klägerin bestätigte das Berufungsgericht die Klageabweisung gegenüber Zweitbeklagtem und Drittbeklagter. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Abgrenzung zwischen Leistungskondiktionen und Verwendungsansprüchen über den Einzelfall hinaus bedeutsame, in der Rechtsprechung nicht immer einheitlich beantwortete Rechtsfragen aufwerfe. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes lässt sich dahin zusammenfassen, dass § 1435 ABGB in Analogie dann eingreife, wenn eine Leistung "in Erwartung eines weitergehenden Erfolges" erbracht worden sei, der Erfolg dann jedoch nicht eintrete. Die Klägerin habe als leistende Partei in der Hoffnung des Weiterbestandes ihrer Lebensgemeinschaft Zahlungen an den Erstbeklagten erbracht. Eine "Zweckbeziehung" zwischen ihr und dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten sei nicht zustande gekommen. Weder habe sie von der Übergabe der Liegenschaft Kenntnis gehabt noch der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte von ihren Zuwendungen. Empfänger sämtlicher der von der Klägerin erbrachten Leistungen sei daher der Erstbeklagte gewesen. Darüber sei er aufgrund des ihm durch den Übergabsvertrag auf Lebenszeit eingeräumten Wohnungs- und Nutzungsrechtes auch unmittelbarer Nutzer der Aufwendungen geworden. Die Rückabwicklung der Leistungen - nach Beendigung der Lebensgemeinschaft - habe daher nur zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten zu erfolgen. Zum Unterschied von der Entscheidung 4 Ob 2021/96a (SZ 69/89) habe hier die Klägerin gerade nicht gewusst, dass die Leistungen an den Erstbeklagten "in ein Haus flössen, welches er bereits übergeben habe. Ein Kondiktionsanspruch nach § 1431 ABGB scheitere daran, dass die Klägerin nie vorgehabt habe, mit dem Erstbeklagten in dessen Neubau zu ziehen und durch ihre Geldleistungen keine Verbindlichkeit im bürgerlichen Rechtssinn habe erfüllen wollen. Für den Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB sei Voraussetzung, dass eine Sache zum Nutzen eines anderen als des Berechtigten ungerechtfertigt verwendet worden sei. Gegenüber dem gutgläubigen Erwerber bestehe kein Anspruch nach § 1041 ABGB. Bei einem mehrpersonalen Verhältnis sei ein Verwendungsanspruch dann zu verneinen, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnis oder zumindest in einem vertragsähnlichen Verhältnis zwischen verkürztem (Klägerin) und dem Mittelsmann finde. Die Leistungen seien im Hinblick auf den Fortbestand der Lebensgemeinschaft erbracht worden. Die Voraussetzung eines zumindest vertragsähnlichen Verhältnisses sei daher erfüllt. Ein Verwendungsanspruch scheide daher aus. Überdies sei es zu einem gutgläubigen Eigentumserwerb des Zweitbeklagten und Drittbeklagten an Kücheneinrichtung, Türen und Balkontüren gekommen. Auch auf § 1042 ABGB könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die Vermögensverschiebung im Verhältnis zum Erstbeklagten gerechtfertigt gewesen sei. Hinweise darauf, dass der Haftungsfonds durch die Übergabe der Liegenschaft tatsächlich verringert worden sei, ergäben sich nicht. Auch § 1409 ABGB sei daher nicht anwendbar.Über Berufung der Klägerin bestätigte das Berufungsgericht die Klageabweisung gegenüber Zweitbeklagtem und Drittbeklagter. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Abgrenzung zwischen Leistungskondiktionen und Verwendungsansprüchen über den Einzelfall hinaus bedeutsame, in der Rechtsprechung nicht immer einheitlich beantwortete Rechtsfragen aufwerfe. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes lässt sich dahin zusammenfassen, dass Paragraph 1435, ABGB in Analogie dann eingreife, wenn eine Leistung "in Erwartung eines weitergehenden Erfolges" erbracht worden sei, der Erfolg dann jedoch nicht eintrete. Die Klägerin habe als leistende Partei in der Hoffnung des Weiterbestandes ihrer Lebensgemeinschaft Zahlungen an den Erstbeklagten erbracht. Eine "Zweckbeziehung" zwischen ihr und dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten sei nicht zustande gekommen. Weder habe sie von der Übergabe der Liegenschaft Kenntnis gehabt noch der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte von ihren Zuwendungen. Empfänger sämtlicher der von der Klägerin erbrachten Leistungen sei daher der Erstbeklagte gewesen. Darüber sei er aufgrund des ihm durch den Übergabsvertrag auf Lebenszeit eingeräumten Wohnungs- und Nutzungsrechtes auch unmittelbarer Nutzer der Aufwendungen geworden. Die Rückabwicklung der Leistungen - nach Beendigung der Lebensgemeinschaft - habe daher nur zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten zu erfolgen. Zum Unterschied von der Entscheidung 4 Ob 2021/96a (SZ 69/89) habe hier die Klägerin gerade nicht gewusst, dass die Leistungen an den Erstbeklagten "in ein Haus flössen, welches er bereits übergeben habe. Ein Kondiktionsanspruch nach Paragraph 1431, ABGB scheitere daran, dass die Klägerin nie vorgehabt habe, mit dem Erstbeklagten in dessen Neubau zu ziehen und durch ihre Geldleistungen keine Verbindlichkeit im bürgerlichen Rechtssinn habe erfüllen wollen. Für den Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB sei Voraussetzung, dass eine Sache zum Nutzen eines anderen als des Berechtigten ungerechtfertigt verwendet worden sei. Gegenüber dem gutgläubigen Erwerber bestehe kein Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB. Bei einem mehrpersonalen Verhältnis sei ein Verwendungsanspruch dann zu verneinen, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnis oder zumindest in einem vertragsähnlichen Verhältnis zwischen verkürztem (Klägerin) und dem Mittelsmann finde. Die Leistungen seien im Hinblick auf den Fortbestand der Lebensgemeinschaft erbracht worden. Die Voraussetzung eines zumindest vertragsähnlichen Verhältnisses sei daher erfüllt. Ein Verwendungsanspruch scheide daher aus. Überdies sei es zu einem gutgläubigen Eigentumserwerb des Zweitbeklagten und Drittbeklagten an Kücheneinrichtung, Türen und Balkontüren gekommen. Auch auf Paragraph 1042, ABGB könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die Vermögensverschiebung im Verhältnis zum Erstbeklagten gerechtfertigt gewesen sei. Hinweise darauf, dass der Haftungsfonds durch die Übergabe der Liegenschaft tatsächlich verringert worden sei, ergäben sich nicht. Auch Paragraph 1409, ABGB sei daher nicht anwendbar.

Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, wobei es insbesondere mit einer Auseinandersetzung mit der Entscheidung SZ 69/89 bedarf. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsausführungen - die auf die zunächst behauptete Anspruchsgrundlage nach § 1409 ABGB nicht mehr Bezug nehmen - lassen sich dahin zusammenfassen, dass der Klägerin auch gegenüber dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten ein Kondiktionsanspruch analog § 1435 bzw § 1431 ABGB zustehe, weil diese durch die ab 3. 1. 1985 von der Klägerin erbrachten Leistungen als Liegenschaftseigentümer Leistungsempfänger und somit bereichert seien. In der Entscheidung SZ 69/89 sei ebenfalls ein Kondiktionsanspruch des (ehemaligen) Lebensgefährten gegen einen Angehörigen des anderen Lebensgefährten bejaht worden. Jedenfalls stehe der Klägerin aber ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB bzw ein Anspruch nach § 1042 ABGB zu, weil der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte als Liegenschaftseigentümer ungerechtfertigt aus dem fremden Gut Nutzen gezogen hätten und überdies vertraglich die Verpflichtung übernommen hätten, den Hausumbau fertigzustellen. Die Klägerin habe daher für den Zweitbeklagten und die Drittbeklagte Aufwendungen erbracht, die diese selbst zu tätigen gehabt hätten.Die Revisionsausführungen - die auf die zunächst behauptete Anspruchsgrundlage nach Paragraph 1409, ABGB nicht mehr Bezug nehmen - lassen sich dahin zusammenfassen, dass der Klägerin auch gegenüber dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten ein Kondiktionsanspruch analog Paragraph 1435, bzw Paragraph 1431, ABGB zustehe, weil diese durch die ab 3. 1. 1985 von der Klägerin erbrachten Leistungen als Liegenschaftseigentümer Leistungsempfänger und somit bereichert seien. In der Entscheidung SZ 69/89 sei ebenfalls ein Kondiktionsanspruch des (ehemaligen) Lebensgefährten gegen einen Angehörigen des anderen Lebensgefährten bejaht worden. Jedenfalls stehe der Klägerin aber ein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB bzw ein Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB zu, weil der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte als Liegenschaftseigentümer ungerechtfertigt aus dem fremden Gut Nutzen gezogen hätten und überdies vertraglich die Verpflichtung übernommen hätten, den Hausumbau fertigzustellen. Die Klägerin habe daher für den Zweitbeklagten und die Drittbeklagte Aufwendungen erbracht, die diese selbst zu tätigen gehabt hätten.

Den Vorinstanzen ist jedoch zunächst darin beizupflichten, dass eine Leistungskondiktion der Klägerin, und zwar sowohl analog zu § 1435 wegen Zweckverfehlung durch Wegfall der Lebensgemeinschaft (vgl dazu Rummel in Rummel³ § 1435 ABGB Rz 4; RIS-Justiz RS0033921; RS0033914), sei es nach § 1431 ABGB, ausscheidet: Leistungskondiktionen dienen noch völlig herrschender Auffassung der Rückgängigmachung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen, die in einer Leistung bestehen. Als Leistung ist die zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens durch bewusste Zuwendung anzusehen (Rummel aaO vor § 1431 ABGB Rz 5, 7; Honsell/Mader/Schwimann ABGB² VII vor §§ 1431 ff Rz 7; Apathy/Schwimann ABGB² V § 1041 Rz 8 jeweils mwN). Die Feststellung, wer "Leistender" und wer "Leistungsempfänger" ist, ist dabei nach der beabsichtigten Zweckbeziehung zu treffen, die sich aus dem (beabsichtigten) Rechtsgrund der Leitung ergibt. Die Rückabwicklung hat in derselben Zweckbeziehung zu erfolgen, die für die Leistung maßgebend war (Honsell/Mader aaO vor §§ 1431 ff Rz 25; RIS-Justiz RS0033737; SZ 69/89; WoBl 2001/152, ÖBA 2000/870 [Rummel]; zuletzt 5 Ob 148/03f). Es kann nun hier nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin die Geldzuwendungen nach den Feststellungen wegen der Lebensgemeinschaft erbrachte und daher der Erstbeklagte auch im rechtlichen Sinn als Leistungsempfänger anzusehen ist. Ein Eingehen darauf, ob diese Beurteilung nicht schon deshalb zwingend geboten ist, weil hier - etwa zum Unterschied zur Entscheidung 4 Ob 2021/96a = SZ 69/89 - die Klägerin nicht selbst Adaptierungsarbeiten vornahm bzw Aufwendungen auf die Liegenschaft tätigte, sondern dem Erstbeklagten bloß - wenn auch gewidmete - Geldbeträge zur Verfügung stellte - kann daher unterbleiben. Der wesentliche Unterschied des hier zu beurteilenden Sachverhaltes zur Entscheidung SZ 69/89, auf den sich die Revision beruft, liegt darin, dass bei dem der Entscheidung SZ 69/89 zugrunde liegenden Sachverhalt der Kläger in Absprache mit dem Vater seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Eigentümer jener Liegenschaft war, in welcher er dem Kläger und seiner Tochter eine Wohnung zur Verfügung stellte, Arbeitsleistungen zur Adaptierung der Wohnung selbst erbrachte bzw Materialien für die Wohnung anschaffte. Der Kondiktionsanspruch (wegen Zweckverfehlung durch spätere Aufhebung der Lebensgemeinschaft) wurde dort auch gegen den Vater der ehemaligen Lebensgefährtin als Liegenschaftseigentümer mit der Begründung bejaht, dass den Beteiligten bewusst gewesen sei, dass der Kläger mit seinen Arbeiten einen Zubau zum Haus des Beklagten ausgebaut und damit das Vermögen des Beklagten vermehrt habe. Er habe daher die Leistungen dem Beklagten erbracht. Genau darin liegt der Unterschied zum hier zu beurteilenden Fall, in welchem nach den Feststellungen der Klägerin nicht bewusst war, dass nicht der Erstbeklagte selbst, sondern mittlerweile der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte Liegenschaftseigentümer waren. Sowohl vom Horizont der Klägerin als auch ihres ehemaligen Lebensgefährten, des Erstbeklagten, erfolgten daher die Leistungen der Klägerin ausschließlich an den Erstbeklagten. Eine von der Klägerin bewusst vorgenommene Vermehrung des Vermögens de Zweitbeklagten und der Drittbeklagten ist hier gerade nicht feststellbar.Den Vorinstanzen ist jedoch zunächst darin beizupflichten, dass eine Leistungskondiktion der Klägerin, und zwar sowohl analog zu Paragraph 1435, wegen Zweckverfehlung durch Wegfall der Lebensgemeinschaft vergleiche dazu Rummel in Rummel³ Paragraph 1435, ABGB Rz 4; RIS-Justiz RS0033921; RS0033914), sei es nach Paragraph 1431, ABGB, ausscheidet: Leistungskondiktionen dienen noch völlig herrschender Auffassung der Rückgängigmachung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen, die in einer Leistung bestehen. Als Leistung ist die zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens durch bewusste Zuwendung anzusehen (Rummel aaO vor Paragraph 1431, ABGB Rz 5, 7; Honsell/Mader/Schwimann ABGB² römisch VII vor Paragraphen 1431, ff Rz 7; Apathy/Schwimann ABGB² römisch fünf Paragraph 1041, Rz 8 jeweils mwN). Die Feststellung, wer "Leistender" und wer "Leistungsempfänger" ist, ist dabei nach der beabsichtigten Zweckbeziehung zu treffen, die sich aus dem (beabsichtigten) Rechtsgrund der Leitung ergibt. Die Rückabwicklung hat in derselben Zweckbeziehung zu erfolgen, die für die Leistung maßgebend war (Honsell/Mader aaO vor Paragraphen 1431, ff Rz 25; RIS-Justiz RS0033737; SZ 69/89; WoBl 2001/152, ÖBA 2000/870 [Rummel]; zuletzt 5 Ob 148/03f). Es kann nun hier nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin die Geldzuwendungen nach den Feststellungen wegen der Lebensgemeinschaft erbrachte und daher der Erstbeklagte auch im rechtlichen Sinn als Leistungsempfänger anzusehen ist. Ein Eingehen darauf, ob diese Beurteilung nicht schon deshalb zwingend geboten ist, weil hier - etwa zum Unterschied zur Entscheidung 4 Ob 2021/96a = SZ 69/89 - die Klägerin nicht selbst Adaptierungsarbeiten vornahm bzw Aufwendungen auf die Liegenschaft tätigte, sondern dem Erstbeklagten bloß - wenn auch gewidmete - Geldbeträge zur Verfügung stellte - kann daher unterbleiben. Der wesentliche Unterschied des hier zu beurteilenden Sachverhaltes zur Entscheidung SZ 69/89, auf den sich die Revision beruft, liegt darin, dass bei dem der Entscheidung SZ 69/89 zugrunde liegenden Sachverhalt der Kläger in Absprache mit dem Vater seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Eigentümer jener Liegenschaft war, in welcher er dem Kläger und seiner Tochter eine Wohnung zur Verfügung stellte, Arbeitsleistungen zur Adaptierung der Wohnung selbst erbrachte bzw Materialien für die Wohnung anschaffte. Der Kondiktionsanspruch (wegen Zweckverfehlung durch spätere Aufhebung der Lebensgemeinschaft) wurde dort auch gegen den Vater der ehemaligen Lebensgefährtin als Liegenschaftseigentümer mit der Begründung bejaht, dass den Beteiligten bewusst gewesen sei, dass der Kläger mit seinen Arbeiten einen Zubau zum Haus des Beklagten ausgebaut und damit das Vermögen des Beklagten vermehrt habe. Er habe daher die Leistungen dem Beklagten erbracht. Genau darin liegt der Unterschied zum hier zu beurteilenden Fall, in welchem nach den Feststellungen der Klägerin nicht bewusst war, dass nicht der Erstbeklagte selbst, sondern mittlerweile der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte Liegenschaftseigentümer waren. Sowohl vom Horizont der Klägerin als auch ihres ehemaligen Lebensgefährten, des Erstbeklagten, erfolgten daher die Leistungen der Klägerin ausschließlich an den Erstbeklagten. Eine von der Klägerin bewusst vorgenommene Vermehrung des Vermögens de Zweitbeklagten und der Drittbeklagten ist hier gerade nicht feststellbar.

Es verbleibt daher zu prüfen, ob der Klägerin ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB - oder wegen der festgestellten Bestimmung im Übergabsvertrag, wonach sich der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte verpflichteten, den Umbau fertigzustellen - ein Anspruch nach § 1042 ABGB zustehen könnte.Es verbleibt daher zu prüfen, ob der Klägerin ein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB - oder wegen der festgestellten Bestimmung im Übergabsvertrag, wonach sich der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte verpflichteten, den Umbau fertigzustellen - ein Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB zustehen könnte.

Grundsätzlich zutreffend ist, dass nach neuerer Auffassung (vgl die Nachweise bei Rummel aaO § 1041 ABGB Rz 10; siehe auch Apathy aaO § 1041 Rz 9) die von der älteren Rechtsprechung generell vertretene Auffassung von der "Subsidiarität" des Verwendungsanspruches (vgl zB SZ 23/53) im mehrpersonalen Verhältnis nicht uneingeschränkt bejaht werden kann (vgl dazu zB SZ 71/128). Allerdings greift der Anspruch nach § 1041 ABGB nur dann ein, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten besteht bzw nicht etwa aufgrund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch - gegen den Bereicherten oder einen Dritten - erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0028179; Apathy aaO § 1041 Rz 12; Rummel aaO § 1041 ABGB Rz 10). Dieser Rechtssatz gilt nach der Rechtsprechung ausdrücklich auch dann, wenn ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes vertragsähnliches Verhältnis besteht (SZ 47/130; SZ 52/110; 9 ObA 3/93 ua). Kann daher - wie hier die Klägerin - aufgrund des Wegfalls der Lebensgemeinschaft wegen Zweckverfehlung der im Hinblick auf das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen einen Bereicherungsanspruch gegen den (ehemaligen) Lebensgefährten erheben (hier: Kondiktionsanspruch), schließt das Bestehen dieses Bereicherungsanspruches einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB gegen den Sohn bzw die Schwiegertochter des ehemaligen Lebensgefährten aus, auch wenn (was hier nicht feststeht) die an den ehemaligen Lebensgefährten erbrachten Geldleistungen für den Ausbau jenes Hauses verwendet worden sein sollten, das der ehemalige Lebensgefährte ohne Wissen der Klägerin an seinen Sohn bzw seine Schwiegertochter übertragen hatte. Diese Grundsätze haben nach Auffassung des erkennenden Senates auch für den von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten Anspruchsgrund nach § 1042 ABGB zu gelten, demnach der Rechtsprechung - ebenso wie der Anspruch nach § 1041 ABGB - bloß ergänzende Funktion zukommt (RIS-Justiz RS0028050). Dabei ist die Klägerin insbesondere darauf zu verweisen, dass - sollte sie den Zweitbeklagten und die Drittbeklagte tatsächlich von der Durchführung von dem Erstbeklagten geschuldeten Umbauarbeiten befreit haben (was hier nicht feststeht, weil in Wahrheit nicht geklärt wurde, ob die dem Erstbeklagten übergebenen Geldbeträge überhaupt zweckgebunden verwendet wurden) - dadurch ein Bereicherungsanspruch gegenüber dem Erstbeklagten nicht ausgeschlossen ist: Der Erstbeklagte als Leistungsempfänger der Geldzuwendungen kann sich der Leistungskondiktion der Klägerin nicht dadurch entziehen, dass er sich darauf beruft, dass die bereits durch Empfangnahme der Geldbeträge eingetretene Bereicherung nachträglich dadurch weggefallen sei, dass er die Geldbeträge für Investitionen in das Haus seines Sohnes bzw seiner Schwiegertochter verwendete. Damit können sich aber die Zweitbeklagte und die Drittbeklagte umgekehrt nicht darauf berufen, dass sie ihre sich aus dem Übergabsvertrag ergebenden Pflichten deshalb nicht erfüllen müssen, weil die Klägerin die Aufwendungen bereits finanzierte.Grundsätzlich zutreffend ist, dass nach neuerer Auffassung vergleiche die Nachweise bei Rummel aaO Paragraph 1041, ABGB Rz 10; siehe auch Apathy aaO Paragraph 1041, Rz 9) die von der älteren Rechtsprechung generell vertretene Auffassung von der "Subsidiarität" des Verwendungsanspruches vergleiche zB SZ 23/53) im mehrpersonalen Verhältnis nicht uneingeschränkt bejaht werden kann vergleiche dazu zB SZ 71/128). Allerdings greift der Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB nur dann ein, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten besteht bzw nicht etwa aufgrund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch - gegen den Bereicherten oder einen Dritten - erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0028179; Apathy aaO Paragraph 1041, Rz 12; Rummel aaO Paragraph 1041, ABGB Rz 10). Dieser Rechtssatz gilt nach der Rechtsprechung ausdrücklich auch dann, wenn ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes vertragsähnliches Verhältnis besteht (SZ 47/130; SZ 52/110; 9 ObA 3/93 ua). Kann daher - wie hier die Klägerin - aufgrund des Wegfalls der Lebensgemeinschaft wegen Zweckverfehlung der im Hinblick auf das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen einen Bereicherungsanspruch gegen den (ehemaligen) Lebensgefährten erheben (hier: Kondiktionsanspruch), schließt das Bestehen dieses Bereicherungsanspruches einen Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB gegen den Sohn bzw die Schwiegertochter des ehemaligen Lebensgefährten aus, auch wenn (was hier nicht feststeht) die an den ehemaligen Lebensgefährten erbrachten Geldleistungen für den Ausbau jenes Hauses verwendet worden sein sollten, das der ehemalige Lebensgefährte ohne Wissen der Klägerin an seinen Sohn bzw seine Schwiegertochter übertragen hatte. Diese Grundsätze haben nach Auffassung des erkennenden Senates auch für den von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten Anspruchsgrund nach Paragraph 1042, ABGB zu gelten, demnach der Rechtsprechung - ebenso wie der Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB - bloß ergänzende Funktion zukommt (RIS-Justiz RS0028050). Dabei ist die Klägerin insbesondere darauf zu verweisen, dass - sollte sie den Zweitbeklagten und die Drittbeklagte tatsächlich von der Durchführung von dem Erstbeklagten geschuldeten Umbauarbeiten befreit haben (was hier nicht feststeht, weil in Wahrheit nicht geklärt wurde, ob die dem Erstbeklagten übergebenen Geldbeträge überhaupt zweckgebunden verwendet wurden) - dadurch ein Bereicherungsanspruch gegenüber dem Erstbeklagten nicht ausgeschlossen ist: Der Erstbeklagte als Leistungsempfänger der Geldzuwendungen kann sich der Leistungskondiktion der Klägerin nicht dadurch entziehen, dass er sich darauf beruft, dass die bereits durch Empfangnahme der Geldbeträge eingetretene Bereicherung nachträglich dadurch weggefallen sei, dass er die Geldbeträge für Investitionen in das Haus seines Sohnes bzw seiner Schwiegertochter verwendete. Damit können sich aber die Zweitbeklagte und die Drittbeklagte umgekehrt nicht darauf berufen, dass sie ihre sich aus dem Übergabsvertrag ergebenden Pflichten deshalb nicht erfüllen müssen, weil die Klägerin die Aufwendungen bereits finanzierte.

Daraus folgt zusammengefasst, dass der Umstand, dass die Klägerin die Leistungen im Hinblick auf die mit dem Erstbeklagten bestehende Lebensgemeinschaft erbrachte, diese Leistungen nur von dem nach der Zweckbeziehung zu ermittelnden Leistungsempfänger, nämlich dem Erstbeklagten, zurückfordern kann.

Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Textnummer

E71927

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00129.03H.1219.000

Im RIS seit

18.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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