TE OGH 2003/12/22 2Ob291/03p

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Veröffentlicht am 22.12.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg S*****, vertreten durch Mag. Walter Dreischütz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) H***** GmbH, *****, 2.) Marcin C*****, beide vertreten durch Dr. Matthias Bacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 5.813,83 sA und Feststellung, über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. August 2003, GZ 35 R 101/03t-51, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 23. Dezember 2002, GZ 11 C 57/02m-26, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes war die erstbeklagte GmbH mit der Schneeräumung und Streuung des Gehsteiges, auf dem der Kläger gestürzt ist, beauftragt (§ 93 Abs 5 StVO). Die Erstbeklagte setzte hiefür "selbständige Subunternehmer" ein: Der Zweitbeklagte Marcin C***** (gegen den die Klage bereits rechtskräftig abgewiesen wurde) war für die maschinelle Reinigung und Streuung (nur) bei Schneefall zuständig, Tomasz J***** für die händische Nacharbeit und Slavomir B***** für die Kontrolle auch an Tagen ohne Schneefall. Fest steht auch, dass trotz entsprechender Wetterprognosen keine ausreichende Kontrolle auf Glatteisbildung erfolgt und eine Streuung an der vereisten Unfallstelle unterblieben ist.Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes war die erstbeklagte GmbH mit der Schneeräumung und Streuung des Gehsteiges, auf dem der Kläger gestürzt ist, beauftragt (Paragraph 93, Absatz 5, StVO). Die Erstbeklagte setzte hiefür "selbständige Subunternehmer" ein: Der Zweitbeklagte Marcin C***** (gegen den die Klage bereits rechtskräftig abgewiesen wurde) war für die maschinelle Reinigung und Streuung (nur) bei Schneefall zuständig, Tomasz J***** für die händische Nacharbeit und Slavomir B***** für die Kontrolle auch an Tagen ohne Schneefall. Fest steht auch, dass trotz entsprechender Wetterprognosen keine ausreichende Kontrolle auf Glatteisbildung erfolgt und eine Streuung an der vereisten Unfallstelle unterblieben ist.

Nun trifft es zwar zu, dass ein Unternehmer, der vertraglich den Winterdienst im Sinne des § 93 Abs 5 StVO übernommen hat, für das Verschulden seiner Gehilfen nur im Rahmen des § 1315 ABGB haftet. Daneben kommt aber auch eine Haftung des Unternehmers für eigenes Organisations- und Überwachungsverschulden sowie für Repräsentanten in Frage (5 Ob 173/02f = ZVR 2003/108 mwN). Das Berufungsgericht hat der Erstbeklagten ein entsprechendes eigenes Organisationsverschulden angelastet und deshalb das Klagebegehren gegenüber der Erstbeklagten als dem Grunde nach berechtigt erkannt.Nun trifft es zwar zu, dass ein Unternehmer, der vertraglich den Winterdienst im Sinne des Paragraph 93, Absatz 5, StVO übernommen hat, für das Verschulden seiner Gehilfen nur im Rahmen des Paragraph 1315, ABGB haftet. Daneben kommt aber auch eine Haftung des Unternehmers für eigenes Organisations- und Überwachungsverschulden sowie für Repräsentanten in Frage (5 Ob 173/02f = ZVR 2003/108 mwN). Das Berufungsgericht hat der Erstbeklagten ein entsprechendes eigenes Organisationsverschulden angelastet und deshalb das Klagebegehren gegenüber der Erstbeklagten als dem Grunde nach berechtigt erkannt.

Zu keinem für die Erstbeklagte günstigeren Ergebnis gelangt man, wenn man auf den von ihr betonten Aufgabenkreis des Slavomir B***** größeres Gewicht legt, der von ihrem Geschäftsführer als ihr Bereichsleiter bezeichnet wurde (AS 199, 201). Werden in einem Unternehmen (einer juristischen oder physischen Person) Leitungsfunktionen von anderen Personen wahrgenommen, so hat der Unternehmer für diese deliktisch einzustehen. Auf das Erfordernis eines Wirkungskreises, der jenem eines Organes annähernd entspricht, kommt es hiebei nicht an. Auch der Bereichsleiter eines Winterdienstunternehmens, dem von der Unternehmensleitung Organisations- und Überwachungsaufgaben übertragen wurden, kann als dessen Repräsentant angesehen werden, für den ohne die Beschränkung

des § 1315 ABGB zu haften ist (vgl 2 Ob 107/98v = JBl 1998, 713; 2 Obdes Paragraph 1315, ABGB zu haften ist vergleiche 2 Ob 107/98v = JBl 1998, 713; 2 Ob

64/98w = WoBl 1999/88; 5 Ob 173/02f = ZVR 2003/108; RIS-Justiz

RS0009113). Die formale Auslagerung von unternehmerischen Leitungsfunktionen auf einen "selbständigen Subunternehmer" steht dem nicht entgegen.

Dies lässt sich bereits aus der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ableiten, weshalb es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht bedurfte. Die Revision war daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden, gemäß § 508 Abs 3 ZPO abgeänderten Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 40, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.Dies lässt sich bereits aus der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ableiten, weshalb es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) nicht bedurfte. Die Revision war daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden, gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO abgeänderten Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraph 40,, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.

Anmerkung

E72003 2Ob291.03p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00291.03P.1222.000

Dokumentnummer

JJT_20031222_OGH0002_0020OB00291_03P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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