TE OGH 2003/12/22 2Ob83/01x

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Veröffentlicht am 22.12.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edmund B*****, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Günther D*****, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer und Dr. Peter Lindinger, Rechtsanwälte in Linz wegen EUR 7.580,58 und Feststellung (Streitwert EUR 2.180,19), infolge Revision und Rekurses der beklagten Partei gegen das Urteil sowie den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2000, GZ 3 R 215/00h-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28. August 2000, GZ 30 Cg 144/99a-11, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision und der Rekurs werden zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger kam am 8. 2. 1999 gegen 06 Uhr 30 am Firmengelände der Mobilkom Austria AG in 4***** zu Sturz. Der Beklagte war von der Mobilkom beauftragt gewesen, im Winter 1998/1999, die Schneeräumung und Streuung vor dem Objekt ***** in L***** durchzuführen. Der Kläger begehrt Zahlung von S 104.311 (Schmerzengeld, Verdienstentgang, Ersatz unfallsbedingter Fahrtkosten) sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle Spät und Dauerfolgen aus dem Vorfall vom 8. 2. 1999. Er sei am Wege zu seiner "Dienststelle" unmittelbar vor der Eingangstür auf dem mit einer dünnen Neuschneeschicht bedeckten Glatteis ausgerutscht, weil der Eingangsbereich weder geräumt noch gestreut gewesen sei, obwohl der Beklagte beauftragt gewesen sei, das gesamte Firmengelände zu räumen bzw zu streuen. Wesentlicher Punkt des dem Beklagten von der Mobilkom erteilten Auftrages sei gewesen, dass der Eingang zum Kundenbereich und zum Personalbereich ordnungsgemäß geräumt und gestreut sein müsse. Es habe keine Streuung stattgefunden, obwohl Eingangsbereiche bekanntermaßen besonders rasch vereisten. Es wäre notwendig gewesen, den Eingangsbereich händisch zu streuen. Die Aussparung ganzer Bereiche von der Räumung bzw Streuung durch den Beklagten stelle eine besondere Sorgfaltswidrigkeit dar. Im Winter 1998/1999 habe es wiederholte Probleme mit den Räumarbeiten gegeben, wovon der Beklagte jeweils in Kenntnis gesetzt worden sei.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens; er habe sich zur Schneeräumung und Streuung eines Mitarbeiters bzw. Subunternehmers bedient, der am Vorfallstag um 05.15 Uhr eine Schneeräumung und Splittstreuung durchgeführt habe. Am Vorfallstag habe Schneefall und eine Temperatur von -2 Grad Celsius geherrscht; es sei nur eine Splittstreuung zulässig gewesen. Die Räumung und Streuung im Bereich der Glasüberdachung des Eingangsbereiches sei nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten gefallen. Da der Kläger "Angestellter der Mobilkom" sei, die den Beklagten beauftragt habe, genieße er auch das Haftungsprivileg des § 333 ASVG, weshalb Schmerzengeld nicht zustehe.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens; er habe sich zur Schneeräumung und Streuung eines Mitarbeiters bzw. Subunternehmers bedient, der am Vorfallstag um 05.15 Uhr eine Schneeräumung und Splittstreuung durchgeführt habe. Am Vorfallstag habe Schneefall und eine Temperatur von -2 Grad Celsius geherrscht; es sei nur eine Splittstreuung zulässig gewesen. Die Räumung und Streuung im Bereich der Glasüberdachung des Eingangsbereiches sei nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten gefallen. Da der Kläger "Angestellter der Mobilkom" sei, die den Beklagten beauftragt habe, genieße er auch das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG, weshalb Schmerzengeld nicht zustehe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren nach Einschränkung der Verhandlung auf den Grund der geltend gemachten Ansprüche ab.

Es ging von nachstehenden - wesentlichen - Feststellungen aus:

Der Beklagte schloss mit der Mobilkom für die Saison 1998/1999 einen Werkvertrag ab, worin er sich zur Schneeräumung und Glättebeseitigung inklusive Streuung von Splitt für das komplette Firmengelände in L*****, verpflichtete. Der Beklagte bediente sich dazu eines Gehilfen bzw Subunternehmers. Am 8. 2. 1999 gegen 04.00 Uhr führte der Zeuge L***** im Auftrag des Beklagten die Räumung und Streuung auf dem Gelände durch. Der Kläger betrat um ca 06.30 Uhr desselben Tages das Firmengelände und überquerte es mehrere Meter in Richtung Eingang. Trotz der zuvor getätigten Streuung war der zumindest teilweise vereiste, teilweise mit einer äußerst dünnen Schneedecke überzogene Boden des Firmenareals stellenweise sehr rutschig. Dies führte letztlich unmittelbar vor dem Eingangsbereich ca 2 m vor dessen Glasüberdachung zum Sturz des Klägers, der sich dabei einen Trümmerbruch des körpernahen Oberarmdrittels zuzog und sich deswegen vom 8. 2. bis 28. 3. 1999 im Krankenstand befand.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass der Unternehmer, der die Aufgaben des Wegehalters übernommen habe, nach allgemeinen Schadenersatzregeln hafte, und daher für seine Gehilfen nur in den engen Grenzen des § 1315 ABGB einzustehen habe. Es sei kein Vorbringen erstattet worden, der Beklagte habe sich einer untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, weshalb seine Haftung für die geltend gemachten Ansprüche ausscheide.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass der Unternehmer, der die Aufgaben des Wegehalters übernommen habe, nach allgemeinen Schadenersatzregeln hafte, und daher für seine Gehilfen nur in den engen Grenzen des Paragraph 1315, ABGB einzustehen habe. Es sei kein Vorbringen erstattet worden, der Beklagte habe sich einer untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, weshalb seine Haftung für die geltend gemachten Ansprüche ausscheide.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht gab seiner Berufung Folge, erkannte das Leistungsbegehren dem Grunde nach als zu Recht bestehend und hob die angefochtene Entscheidung im Umfang der Abweisung des Feststellungsbegehrens sowie der Kostenentscheidung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen das (der Klage dem Grunde nach stattgebende) Teilzwischenurteil und der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig seien.

Es erachtete das Klagebegehren schon aus rechtlichen Erwägungen für berechtigt, weshalb ein Eingehen auf die Beweis- und Tatsachenrüge des Klägers unterbleiben könne.

Gemäß § 1319a ABGB hafte der für den ordentlichen Zustand eines Weges Verantwortliche für den durch den mangelhaften Zustand eines Weges an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzten Menschen, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hätten. § 1319a ABGB begründe eine deliktische Haftung und enthalte einerseits ein Haftungsprivileg (Haftung nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung) andererseits eine Haftungsverschärfung in Form einer Erweiterung der Besorgungsgehilfenhaftung. Der Halter dürfe seine Pflichten in Analogie zu § 93 Abs 5 StVO auf andere übertragen. Würden die Aufgaben des Wegehalters durch jemanden besorgt, der wie ein selbständiger Unternehmer einen eigenen Organisations- und Verantwortungsbereich begründe, gehöre er nicht mehr zu den Leuten des Wegehalters, weshalb letzterer nur mehr für etwaiges Auswahl- oder Überwachungsverschulden einzustehen habe. In Lehre und Rechtsprechung werde die Frage uneinheitlich beantwortet, ob der mit Halterpflichten betraute Unternehmer nach § 1319a ABGB oder nach den allgemeinen Schadenersatzregeln, also selbst für eigene leichte Fahrlässigkeit, für Gehilfen allerdings nur nach § 1315 ABGB hafte. Eine nähere Erörterung könne aber unterbleiben, weil § 1319a ABGB durch Vertragsrecht verdrängt und der Halter eines Weges bei Verletzung vorvertraglicher Pflichten ohne die in § 1319a ABGB normierte Beschränkung, also schon bei leichter Fahrlässigkeit ersatzpflichtig werde (RS0023459; Harrer in Schwimann ABGB² Rz 27 zu § 1319a mwN; Reischauer in Rummel ABGB² Rz 26 zu § 1319a). Der Kläger sei nach dem übereinstimmenden Vorbringen Dienstnehmer der Mobilkom gewesen und sei auf dem Weg zu seiner Dienststelle auf dem Firmengelände verunglückt. Der Dienstgeber habe nach der ihn treffenden Fürsorgepflicht unter anderem bezüglich der beigestellten Räume dafür Sorge zu tragen, dass Leben und Gesundheit der Dienstnehmer, soweit möglich, geschützt werden. Unter dem Begriff der beizustellenden oder beigestellten Räume sei auch der Zugang zu Diensträumen zu verstehen. Die Mobilkom habe daher ein eigenes Interesse am Schutz ihrer Dienstnehmer gehabt, was auch für den Beklagten erkennbar gewesen sei. Es sei allgemein anerkannt, dass Schutz und Sorgfaltspflichten nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestünden, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet würden und der Interessensphäre einer Partei angehörten. Begünstigte Personen seien Dritte, die der Vertragspartner durch Zuwendung der Hauptleistung erkennbar begünstigen wolle, oder an deren Schutz er selbst ein unmittelbares eigenes Interesse habe. Der begünstigte Personenkreis sei auf Grund objektiver Vertragsauslegung zu bestimmen. Durch den zwischen der Mobilkom und dem Beklagten geschlossenen Werkvertrag, der den Beklagten zur Schneeräumung und Splittstreuung am gesamten Firmengelände verpflichtet habe, hätten nicht nur die Repräsentanten sondern auch Dienstnehmer und Kunden der Mobilkom geschützt werden sollen. Der Kläger könne somit direkt gegen den Beklagten vertragliche Schadenersatzansprüche wegen einer allfälligen Verletzung der Streupflicht geltend machen. Da der dem Kläger zugefügte Schaden im Schutzbereich des zwischen dem Beklagten und der Mobilkom geschlossenen Vertrages liege, hafte der Beklagte dem Kläger nach § 1313a ABGB für ein allfälliges Verschulden seines Erfüllungsgehilfen.Gemäß Paragraph 1319 a, ABGB hafte der für den ordentlichen Zustand eines Weges Verantwortliche für den durch den mangelhaften Zustand eines Weges an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzten Menschen, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hätten. Paragraph 1319 a, ABGB begründe eine deliktische Haftung und enthalte einerseits ein Haftungsprivileg (Haftung nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung) andererseits eine Haftungsverschärfung in Form einer Erweiterung der Besorgungsgehilfenhaftung. Der Halter dürfe seine Pflichten in Analogie zu Paragraph 93, Absatz 5, StVO auf andere übertragen. Würden die Aufgaben des Wegehalters durch jemanden besorgt, der wie ein selbständiger Unternehmer einen eigenen Organisations- und Verantwortungsbereich begründe, gehöre er nicht mehr zu den Leuten des Wegehalters, weshalb letzterer nur mehr für etwaiges Auswahl- oder Überwachungsverschulden einzustehen habe. In Lehre und Rechtsprechung werde die Frage uneinheitlich beantwortet, ob der mit Halterpflichten betraute Unternehmer nach Paragraph 1319 a, ABGB oder nach den allgemeinen Schadenersatzregeln, also selbst für eigene leichte Fahrlässigkeit, für Gehilfen allerdings nur nach Paragraph 1315, ABGB hafte. Eine nähere Erörterung könne aber unterbleiben, weil Paragraph 1319 a, ABGB durch Vertragsrecht verdrängt und der Halter eines Weges bei Verletzung vorvertraglicher Pflichten ohne die in Paragraph 1319 a, ABGB normierte Beschränkung, also schon bei leichter Fahrlässigkeit ersatzpflichtig werde (RS0023459; Harrer in Schwimann ABGB² Rz 27 zu Paragraph 1319 a, mwN; Reischauer in Rummel ABGB² Rz 26 zu Paragraph 1319 a,). Der Kläger sei nach dem übereinstimmenden Vorbringen Dienstnehmer der Mobilkom gewesen und sei auf dem Weg zu seiner Dienststelle auf dem Firmengelände verunglückt. Der Dienstgeber habe nach der ihn treffenden Fürsorgepflicht unter anderem bezüglich der beigestellten Räume dafür Sorge zu tragen, dass Leben und Gesundheit der Dienstnehmer, soweit möglich, geschützt werden. Unter dem Begriff der beizustellenden oder beigestellten Räume sei auch der Zugang zu Diensträumen zu verstehen. Die Mobilkom habe daher ein eigenes Interesse am Schutz ihrer Dienstnehmer gehabt, was auch für den Beklagten erkennbar gewesen sei. Es sei allgemein anerkannt, dass Schutz und Sorgfaltspflichten nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestünden, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet würden und der Interessensphäre einer Partei angehörten. Begünstigte Personen seien Dritte, die der Vertragspartner durch Zuwendung der Hauptleistung erkennbar begünstigen wolle, oder an deren Schutz er selbst ein unmittelbares eigenes Interesse habe. Der begünstigte Personenkreis sei auf Grund objektiver Vertragsauslegung zu bestimmen. Durch den zwischen der Mobilkom und dem Beklagten geschlossenen Werkvertrag, der den Beklagten zur Schneeräumung und Splittstreuung am gesamten Firmengelände verpflichtet habe, hätten nicht nur die Repräsentanten sondern auch Dienstnehmer und Kunden der Mobilkom geschützt werden sollen. Der Kläger könne somit direkt gegen den Beklagten vertragliche Schadenersatzansprüche wegen einer allfälligen Verletzung der Streupflicht geltend machen. Da der dem Kläger zugefügte Schaden im Schutzbereich des zwischen dem Beklagten und der Mobilkom geschlossenen Vertrages liege, hafte der Beklagte dem Kläger nach Paragraph 1313 a, ABGB für ein allfälliges Verschulden seines Erfüllungsgehilfen.

Schließlich komme dem Beklagten das Haftungsprivileg des § 333 ASVG nicht zu. Diese Sonderregelung schließe für ihren Geltungsbereich die Anwendung aller anderen ersatzrechtlichen Rechtsnormen in Bezug auf Personenschäden aus. Die Haftungsbefreiung komme nach § 1 leg cit in erster Linie dem Dienstgeber zu, der einem Versicherten infolge eines Arbeitsunfalles einen Personenschaden zugefügt habe; daneben kämen nach § 333 Abs 4 ASVG auch gleichgestellte Personen in den Genuss der Haftungsbefreiung. Stünden aber zwei Unternehmer als Vertragskontrahenten gegenüber, sei die Haftung des einen Unternehmers bei der Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen Unternehmers nicht durch § 333 Abs 1 ASVG ausgeschlossen, solange keine Eingliederung des später Verletzten in den Aufgabenbereich des anderen Unternehmers vorliege, dem eine Weisungs- und Aufsichtsbefugnis zukommen müsse. Bestünden die Berührungspunkte nur darin, dass die vom beauftragten Unternehmen durchzuführenden Arbeiten im Betriebsgelände des anderen Unternehmens auszuführen seien, komme dem beauftragten Unternehmer das Haftungsprivileg des § 333 ASVG nicht zu Gute (Neumayr in Schwimann ABGB² Rz 46 zu § 333 ASVG).Schließlich komme dem Beklagten das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG nicht zu. Diese Sonderregelung schließe für ihren Geltungsbereich die Anwendung aller anderen ersatzrechtlichen Rechtsnormen in Bezug auf Personenschäden aus. Die Haftungsbefreiung komme nach Paragraph eins, leg cit in erster Linie dem Dienstgeber zu, der einem Versicherten infolge eines Arbeitsunfalles einen Personenschaden zugefügt habe; daneben kämen nach Paragraph 333, Absatz 4, ASVG auch gleichgestellte Personen in den Genuss der Haftungsbefreiung. Stünden aber zwei Unternehmer als Vertragskontrahenten gegenüber, sei die Haftung des einen Unternehmers bei der Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen Unternehmers nicht durch Paragraph 333, Absatz eins, ASVG ausgeschlossen, solange keine Eingliederung des später Verletzten in den Aufgabenbereich des anderen Unternehmers vorliege, dem eine Weisungs- und Aufsichtsbefugnis zukommen müsse. Bestünden die Berührungspunkte nur darin, dass die vom beauftragten Unternehmen durchzuführenden Arbeiten im Betriebsgelände des anderen Unternehmens auszuführen seien, komme dem beauftragten Unternehmer das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG nicht zu Gute (Neumayr in Schwimann ABGB² Rz 46 zu Paragraph 333, ASVG).

Nach den diesbezüglich unbekämpften Feststellungen sei der Kläger unmittelbar vor dem Eingangsbereich zu Sturz gekommen, weil der Boden des Firmenareals trotz einer ca zweieinhalb Stunden zuvor getätigten Streuung stellenweise vereist, mit einer äußerst dünnen Schneedecke überzogen und stellenweise rutschig gewesen sei. Da sich der Beklagte vertraglich zur Schneeräumung und Splittstreuung auf dem gesamten Firmengelände verpflichtet habe, hätte ihn gemäß § 1298 ABGB die Beweislast getroffen, dass weder ihn noch seinen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden an der im Zeitpunkt des Sturzes unwirksamen Streuung getroffen habe. Da nicht behauptet worden sei, die Vereisungen hätten sich erst nach der Streuung gebildet, sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Bereich der späteren Sturzstelle trotz vorhandener Vereisung nicht wirksam gestreut worden sei. Der Beklagte habe für das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen einzustehen. Die ordentliche Revision und der Rekurs seien zulässig, weil jüngere höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob dem vom Dienstgeber des geschädigten mit der Räumung und Streuung der Zugänge zu den Diensträumlichkeiten beauftragten Unternehmer gegenüber dem geschädigten Dienstnehmer seines Auftraggebers das Haftungsprivileg des § 333 ASVG zukomme.Nach den diesbezüglich unbekämpften Feststellungen sei der Kläger unmittelbar vor dem Eingangsbereich zu Sturz gekommen, weil der Boden des Firmenareals trotz einer ca zweieinhalb Stunden zuvor getätigten Streuung stellenweise vereist, mit einer äußerst dünnen Schneedecke überzogen und stellenweise rutschig gewesen sei. Da sich der Beklagte vertraglich zur Schneeräumung und Splittstreuung auf dem gesamten Firmengelände verpflichtet habe, hätte ihn gemäß Paragraph 1298, ABGB die Beweislast getroffen, dass weder ihn noch seinen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden an der im Zeitpunkt des Sturzes unwirksamen Streuung getroffen habe. Da nicht behauptet worden sei, die Vereisungen hätten sich erst nach der Streuung gebildet, sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Bereich der späteren Sturzstelle trotz vorhandener Vereisung nicht wirksam gestreut worden sei. Der Beklagte habe für das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen einzustehen. Die ordentliche Revision und der Rekurs seien zulässig, weil jüngere höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob dem vom Dienstgeber des geschädigten mit der Räumung und Streuung der Zugänge zu den Diensträumlichkeiten beauftragten Unternehmer gegenüber dem geschädigten Dienstnehmer seines Auftraggebers das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG zukomme.

Der Beklagte beantragt in seiner Revision bzw seinem Rekurs die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils.

Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel der Gegenseite als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision und der Rekurs sind mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft. Er liegt nicht vor, was nicht weiters zu begründen ist (§ 510 Abs letzter Satz ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft. Er liegt nicht vor, was nicht weiters zu begründen ist (Paragraph 510, Abs letzter Satz ZPO).

Nur am Rande sei bemerkt, dass der Beklagte der ausdrücklichen Behauptung des Klägers, er sei Dienstnehmer der Telekom gewesen und habe sich auf dem Weg zu seiner Dienststelle befunden, nicht substantiiert bestritten, sondern vielmehr aus diesem Vorbringen die Behauptung abgeleitet hat, ihm komme das Haftungsprivileg des § 333 ASVG zu, weil er als "Erfüllungsgehilfe" für die Mobilkom tätig gewesen sei (SS ON 4 S5). Allein aus diesem Vorbringen ist ableitbar, dass die Behauptung des Klägers, selbst Dienstnehmer der Mobilkom gewesen zu sein, in Wahrheit nicht ernstlich bestritten wurde. Es mag zutreffen, dass sich der Kläger im Verfahren erster Instanz primär auf eine Verletzung der vertraglich übernommenen Streupflicht durch den Beklagten gestützt hat und das Vorliegen eines zwischen der Mobilkom und dem Beklagten geschlossenen Vertrages mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter nicht weiters ausdrücklich behauptet hat. Dies schadet nicht, weil das Berufungsgericht den in diesem Punkt unbestrittenen Sachverhalt in jeder Richtung rechtlich überprüfen konnte.Nur am Rande sei bemerkt, dass der Beklagte der ausdrücklichen Behauptung des Klägers, er sei Dienstnehmer der Telekom gewesen und habe sich auf dem Weg zu seiner Dienststelle befunden, nicht substantiiert bestritten, sondern vielmehr aus diesem Vorbringen die Behauptung abgeleitet hat, ihm komme das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG zu, weil er als "Erfüllungsgehilfe" für die Mobilkom tätig gewesen sei (SS ON 4 S5). Allein aus diesem Vorbringen ist ableitbar, dass die Behauptung des Klägers, selbst Dienstnehmer der Mobilkom gewesen zu sein, in Wahrheit nicht ernstlich bestritten wurde. Es mag zutreffen, dass sich der Kläger im Verfahren erster Instanz primär auf eine Verletzung der vertraglich übernommenen Streupflicht durch den Beklagten gestützt hat und das Vorliegen eines zwischen der Mobilkom und dem Beklagten geschlossenen Vertrages mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter nicht weiters ausdrücklich behauptet hat. Dies schadet nicht, weil das Berufungsgericht den in diesem Punkt unbestrittenen Sachverhalt in jeder Richtung rechtlich überprüfen konnte.

Im Übrigen wird auch im Revisionsverfahren nicht mehr ernstlich bestritten, dass der Kläger als Bediensteter des Vertragspartners des Beklagten in den Schutzbereich des zwischen ihm und dem Arbeitgeber des Klägers geschlossenen Vertrages einzubeziehen ist (vgl RIS-Justiz RS0037785).Im Übrigen wird auch im Revisionsverfahren nicht mehr ernstlich bestritten, dass der Kläger als Bediensteter des Vertragspartners des Beklagten in den Schutzbereich des zwischen ihm und dem Arbeitgeber des Klägers geschlossenen Vertrages einzubeziehen ist vergleiche RIS-Justiz RS0037785).

Der Revisionswerber erachtet sich aber dadurch beschwert, dass eine Verletzung der vertraglich übernommenen Verpflichtungen auch unter Inanspruchnahme des § 1298 ABGB gar nicht festgestellt worden sei, weshalb auch eine Haftung für seinen Erfüllungsgehilfen ausscheide. Das Berufungsgericht hat allerdings auf Grund der in diesem Punkt unbekämpften Feststellungen auf Grund der Lebenserfahrung den Schluss gezogen, dass der spätere Sturzbereich trotz der zuvor vorgenommenen Streuung nur unzureichend bestreut und daher bereits aus diesem Grund die vertraglich übernommene Streupflicht nicht zur Gänze erfüllt war. Letztlich entspricht die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Lehre. Danach ist die Haftung des einen Unternehmers bei der Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen Unternehmers nicht durch § 333 ASVG ausgeschlossen, solange keine Eingliederung des später Verletzten in den Aufgabenbereich des anderen Unternehmers vorliegt, dem eine Weisungs- und Aufsichtsbefugnis zukommen muss (ZVR 1969/34 uva in RIS-Justiz RS0085266; Neumayr in Schwimann ABGB² Rz 46 zu § 333 ASVG mwN). Es muss nicht weiters erörtert werden, dass hier weder eine Eingliederung des Klägers in den Betrieb des Beklagten vorliegt noch dass dieser dem Kläger gegenüber weisungsbefugt war. Soweit weitere Feststellungen für nötig erachtet werden, kann dem vom Obersten Gerichtshof nicht entgegengetreten werden. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Revisionswerber erachtet sich aber dadurch beschwert, dass eine Verletzung der vertraglich übernommenen Verpflichtungen auch unter Inanspruchnahme des Paragraph 1298, ABGB gar nicht festgestellt worden sei, weshalb auch eine Haftung für seinen Erfüllungsgehilfen ausscheide. Das Berufungsgericht hat allerdings auf Grund der in diesem Punkt unbekämpften Feststellungen auf Grund der Lebenserfahrung den Schluss gezogen, dass der spätere Sturzbereich trotz der zuvor vorgenommenen Streuung nur unzureichend bestreut und daher bereits aus diesem Grund die vertraglich übernommene Streupflicht nicht zur Gänze erfüllt war. Letztlich entspricht die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Lehre. Danach ist die Haftung des einen Unternehmers bei der Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen Unternehmers nicht durch Paragraph 333, ASVG ausgeschlossen, solange keine Eingliederung des später Verletzten in den Aufgabenbereich des anderen Unternehmers vorliegt, dem eine Weisungs- und Aufsichtsbefugnis zukommen muss (ZVR 1969/34 uva in RIS-Justiz RS0085266; Neumayr in Schwimann ABGB² Rz 46 zu Paragraph 333, ASVG mwN). Es muss nicht weiters erörtert werden, dass hier weder eine Eingliederung des Klägers in den Betrieb des Beklagten vorliegt noch dass dieser dem Kläger gegenüber weisungsbefugt war. Soweit weitere Feststellungen für nötig erachtet werden, kann dem vom Obersten Gerichtshof nicht entgegengetreten werden. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E71782 2Ob83.01x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00083.01X.1222.000

Dokumentnummer

JJT_20031222_OGH0002_0020OB00083_01X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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