Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Karl M*****, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1.) Dkfm. Peter P*****, und
2.) Elisabeth S*****, vertreten durch Dr. Dieter H. Gradwohl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 124.880,99 sA, über den Delegierungsantrag des Klägers in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Wiener Neustadt das Landesgericht Klagenfurt bestimmt.
Text
Begründung:
Mit der beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Klage begehrt der Kläger von den Beklagten zur ungeteilten Hand das Entgelt für Architektenleistungen betreffend eine den Beklagten gehörende Liegenschaft, die im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt gelegen ist.
Das angerufene Gericht erklärte sich für örtlich unzuständig; über Antrag des Klägers überwies es die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Wiener Neustadt, in dessen Sprengel der Erstbeklagte seinen Wohnsitz hat.
In der Folge beantragte der Kläger die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt. Im Hinblick darauf, dass von den Beklagten auch der Umfang der von ihm und seinen Mitarbeitern erbrachten Leistungen bestritten werde, sei er genötigt, durch Namhaftmachung der beim Projekt tätigen Mitarbeiter als Zeugen den Nachweis für den Leistungsumfang zu erbringen. Alle Zeugen hätten ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt. Die Beklagten sprachen sich gegen die Delegierung aus. Die Beweisthemen seien "schriftlich hinreichend dokumentiert". Das Landesgericht Wiener Neustadt befürwortete die Delegierung. Mit Ausnahme des Erstbeklagten wohnten sämtliche zu vernehmende Personen im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt. Durch die beantragte Delegierung würde sich auch im Hinblick auf die Kosten eines allenfalls zu bestellenden Sachverständigen eine Verbilligung des Verfahrens ergeben.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtsprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (stRsp; vgl auch Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 209). Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist in erster Linie der Wohnort der Parteien und der Zeugen maßgebend (EvBl 1956/27; 4 Nd 517/98 uva). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Durchführung des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht gegenüber der Zuständigkeitsordnung der Vorrang gebührt (4 Ob 591/87 mwN; 4 Nd 517/98 uva).Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtsprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (Paragraph 31, Absatz 2, JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (stRsp; vergleiche auch Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 209). Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist in erster Linie der Wohnort der Parteien und der Zeugen maßgebend (EvBl 1956/27; 4 Nd 517/98 uva). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Durchführung des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht gegenüber der Zuständigkeitsordnung der Vorrang gebührt (4 Ob 591/87 mwN; 4 Nd 517/98 uva).
Im vorliegenden Fall haben, wie schon das Landesgericht Wiener Neustadt zutreffend hingewiesen hat, mit Ausnahme des Erstbeklagten sämtliche zu vernehmenden Personen, nämlich der Kläger und 6 namhaft gemachte Zeugen, ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt. Auch ein bereits beantragter allfälliger Ortsaugenschein (gleichermaßen, ob vom Gericht allein oder durch einen zu bestellenden Sachverständigen) wäre dort durchzuführen. Dies spricht alles dafür, die Zuständigkeit an das Landesgericht Klagenfurt zu übertragen. Damit ist nicht nur eine wesentliche Verbilligung des Verfahrens verbunden, sondern die Delegierung stellt auch sicher, dass die Zeugen vor dem erkennenden Gericht vernommen werden können (vgl 4 Nd 517/98).Im vorliegenden Fall haben, wie schon das Landesgericht Wiener Neustadt zutreffend hingewiesen hat, mit Ausnahme des Erstbeklagten sämtliche zu vernehmenden Personen, nämlich der Kläger und 6 namhaft gemachte Zeugen, ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt. Auch ein bereits beantragter allfälliger Ortsaugenschein (gleichermaßen, ob vom Gericht allein oder durch einen zu bestellenden Sachverständigen) wäre dort durchzuführen. Dies spricht alles dafür, die Zuständigkeit an das Landesgericht Klagenfurt zu übertragen. Damit ist nicht nur eine wesentliche Verbilligung des Verfahrens verbunden, sondern die Delegierung stellt auch sicher, dass die Zeugen vor dem erkennenden Gericht vernommen werden können vergleiche 4 Nd 517/98).
Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.
Anmerkung
E71835 7Nc77.03pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070NC00077.03P.0111.000Dokumentnummer
JJT_20040111_OGH0002_0070NC00077_03P0000_000