TE OGH 2004/1/12 1Nc1/04v

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Veröffentlicht am 12.01.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf G*****, vertreten durch Boller Langhammer Schubert, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Gerda K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Millauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 731,69 EUR sA infolge Antrags der beklagten Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Hermagor zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte mit Mahnklage die Zahlung von 731,69 EUR sA. Zum Beweis seines Vorbringens machte er Parteienvernehmung und "Urkunden" geltend.

Die Beklagte erhob Einspruch gegen den vom Bezirksgericht Hermagor antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl, wobei sie zum Beweis ihres Bestreitungsvorbringens die Einsichtnahme in mehrere Urkunden, Parteienvernehmung und die Einvernahme ihres Ehegatten als Zeugen anbot. Vor allem aber beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien gemäß § 31 JN; für diese Delegierung sprächen fünf von ihr aufgezählte Gründe. Das Bezirksgericht Hermagor legte die Akten dem Obersten Gerichtshof gemäß § 51 Abs 2 Geo in Verbindung mit § 31 JN vor. Diese Vorlage erfolgte verfrüht:Die Beklagte erhob Einspruch gegen den vom Bezirksgericht Hermagor antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl, wobei sie zum Beweis ihres Bestreitungsvorbringens die Einsichtnahme in mehrere Urkunden, Parteienvernehmung und die Einvernahme ihres Ehegatten als Zeugen anbot. Vor allem aber beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien gemäß Paragraph 31, JN; für diese Delegierung sprächen fünf von ihr aufgezählte Gründe. Das Bezirksgericht Hermagor legte die Akten dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Geo in Verbindung mit Paragraph 31, JN vor. Diese Vorlage erfolgte verfrüht:

Rechtliche Beurteilung

Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung sind gemäß § 31 Abs 3 JN dem Gerichte, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Nun hat sich weder das Bezirksgericht Hermagor zum Delegierungsantrag geäußert, noch wurde eine Äußerung des Klägers zu diesem Antrag eingeholt. Diese Versäumnisse werden nachzuholen, und der Akt wird hernach neuerlich vorzulegen sein.Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung sind gemäß Paragraph 31, Absatz 3, JN dem Gerichte, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Nun hat sich weder das Bezirksgericht Hermagor zum Delegierungsantrag geäußert, noch wurde eine Äußerung des Klägers zu diesem Antrag eingeholt. Diese Versäumnisse werden nachzuholen, und der Akt wird hernach neuerlich vorzulegen sein.

Anmerkung

E71807 1Nc1.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00001.04V.0112.000

Dokumentnummer

JJT_20040112_OGH0002_0010NC00001_04V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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