TE OGH 2004/1/13 10ObS274/03x

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Veröffentlicht am 13.01.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Michael F*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Hermann Sperk, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Josefstädter Straße 80, 1081 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Oktober 2003, GZ 10 Rs 150/03g-31, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 16. 12. 2003 die außerordentliche Revision des Klägers gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsbeantwortung der beklagten Partei ist erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision, nämlich am 29. 12. 2003, beim Obersten Gerichtshof eingelangt und deshalb wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen.Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 16. 12. 2003 die außerordentliche Revision des Klägers gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsbeantwortung der beklagten Partei ist erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision, nämlich am 29. 12. 2003, beim Obersten Gerichtshof eingelangt und deshalb wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen.

Anmerkung

E71915 10ObS274.03x-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00274.03X.0113.000

Dokumentnummer

JJT_20040113_OGH0002_010OBS00274_03X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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