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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des I, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Februar 2007, Zl. 316.196/2-III/4/06, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem zitierten Bescheid wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm den §§ 73 Abs. 2 und 75 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. August 2006 ab.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 1. August 2006 einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gestellt habe, der von der Behörde erster Instanz gemäß § 73 Abs. 2 NAG "(korrekterweise) zurückgewiesen" worden sei.
Der Beschwerdeführer sei am 18. Februar 1997 illegal in Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der am 3. September 2002 "zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden wurde". Die asylrechtlichen Verfahren seiner Ehefrau sowie seines Sohnes seien ebenfalls rechtskräftig negativ beendet worden. Am 4. März 2003 sei eine Tochter in St. Pölten zur Welt gekommen und halte sich seit ihrer Geburt unrechtmäßig in Österreich auf. Auf Grund (nicht näher genannter) rechtskräftiger Verurteilungen des Beschwerdeführers habe die Bundespolizeidirektion St. Pölten ein bis 1. April 2008 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen. (Die Beschwerde gegen das in zweiter Instanz bestätigte Aufenthaltsverbot wurde mit hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zlen. 2003/21/0156, 0206, abgewiesen.)
In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde auf § 72 NAG, demzufolge die Behörde im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses, ausgenommen bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen könne. Gemäß § 75 NAG bedürfe die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. Eine Antragstellung gemäß § 73 Abs. 2 NAG sei nicht zulässig, weil lediglich von Amts wegen aus humanitären Gründen eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden könne. Seitens der belangten Behörde sei eine Überprüfung im Sinn des § 72 NAG von Amts wegen durchgeführt worden. Auch wenn der Beschwerdeführer nach seiner Behauptung einer Erwerbstätigkeit nachgehe und seine beiden Kinder in Österreich zur Welt gekommen seien, sei im vorliegenden Fall kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt gegeben. Auf Grund der nunmehrigen Rechtslage, wonach eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nur von Amts wegen zu erteilen sei, sei die Berufung gemäß den §§ 73 Abs. 2 iVm 75 NAG abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gegeben seien und die Behörden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten humanitären Gründe nicht näher hinterfragt und es allenfalls unterlassen hätten, ihn anzuleiten.
Dieses auf die inhaltlichen Voraussetzungen einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen bezogene Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Gemäß § 73 Abs. 2 NAG kann aus humanitären Gründen (§ 72 leg. cit.) von Amts wegen unter weiteren näher genannten Voraussetzungen eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden. Da somit dieser Aufenthaltstitel ebenso wie eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen nach § 72 Abs. 1 NAG oder auch eine Inlandsantragstellung nach § 74 NAG lediglich von Amts wegen erteilt bzw. gewährt werden kann, ist die Stellung eines förmlichen Antrages nicht zulässig und es ist ein entsprechender Antrag mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht, § 72 NAG Z 7, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0293, unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0153).
Im Übrigen stünde die Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes (auch) einem Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen entgegen.
Somit lässt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 22. Mai 2007
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210131.X00Im RIS seit
08.08.2007