TE OGH 2004/1/13 10ObS283/03w

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Veröffentlicht am 13.01.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner R*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. November 2003, GZ 8 Rs 98/03y-13, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat dem am 11. 2. 1945 geborenen Kläger mit Bescheid vom 7. 1. 1998 eine befristete Erwerbsunfähigkeitspension für den Zeitraum vom 1. 10. 1997 bis 30. 11. 1998 zuerkannt. Mit Bescheid vom 20. 6. 2000 hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Weitergewährung über den 30. 11. 1998 hinaus abgelehnt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. 12. 2001, 31 Cgs 274/00a-18, hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die dagegen erhobene Leistungsklage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der noch nicht 57-jährige Kläger eine Reihe von Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne, weshalb er nicht als erwerbsunfähig anzusehen sei. Am 24. 3. 2003 brachte der Kläger eine "Feststellungsklage" mit der Begründung ein, dass die seinerzeitige Klage auf Berufsunfähigkeitspension (Verlängerung) ab 1. 12. 1999 vom Landesgericht Graz nicht ordnungsgemäß geprüft worden sei, wodurch ihm ein Schaden entstanden sei. Damals seien alle rechtlichen und ärztlichen Voraussetzungen für eine Pensionsgewährung vorgelegen. Er beantrage nunmehr die Wiedereinsetzung des Stichtages 1. 12. 1999. Das Erstgericht hat die Klage a limine zurückgewiesen. Das Begehren auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension ab 1. 12. 1999 sei bereits mit Urteil vom 12. 12. 2001 rechtskräftig entschieden worden; einer neuerlichen Klage stehe die Rechtskraft dieses Urteils entgegen. Überdies sei auch der Rechtsweg unzulässig, da kein bekämpfbarer Bescheid vorliege.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Mit seiner nunmehrigen Klage verfolge der Kläger den selben Anspruch, den er bereits im Verfahren 31 Cgs 274/00 erfolglos geltend gemacht habe. Überdies liege in Bezug auf den "alten" Stichtag kein bekämpfbarer Bescheid mehr vor, sodass dem Kläger gemäß § 73 ASGG der Rechtsweg nicht offen stehe. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Mit seiner nunmehrigen Klage verfolge der Kläger den selben Anspruch, den er bereits im Verfahren 31 Cgs 274/00 erfolglos geltend gemacht habe. Überdies liege in Bezug auf den "alten" Stichtag kein bekämpfbarer Bescheid mehr vor, sodass dem Kläger gemäß Paragraph 73, ASGG der Rechtsweg nicht offen stehe. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers. In der Zulassungsbeschwerde bringt er vor, dass die angefochtene Entscheidung von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Bindungswirkung eines Urteils iSd § 411 Abs 1 ZPO abweiche. Er habe seinerzeit eine Leistung begehrt und mache nunmehr eine Feststellung geltend, hinsichtlich derer er ein rechtliches Interesse habe. Einer Feststellungsklage stehe auch der Grundsatz der sukzessiven Kompetenz nicht entgegen, da eine Sukzessivzuständigkeit nur für eine Leistungsklage vorgesehen sei.Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers. In der Zulassungsbeschwerde bringt er vor, dass die angefochtene Entscheidung von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Bindungswirkung eines Urteils iSd Paragraph 411, Absatz eins, ZPO abweiche. Er habe seinerzeit eine Leistung begehrt und mache nunmehr eine Feststellung geltend, hinsichtlich derer er ein rechtliches Interesse habe. Einer Feststellungsklage stehe auch der Grundsatz der sukzessiven Kompetenz nicht entgegen, da eine Sukzessivzuständigkeit nur für eine Leistungsklage vorgesehen sei.

Damit zeigt der Kläger aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf, von der die Entscheidung des Falles abhängt. In einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 ASGG sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs 1 Z 5 ASGG darf (vorbehaltlich des hier nicht maßgeblichen § 68 ASGG) vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat oder den Bescheid nicht innerhalb von drei bzw sechs Monaten erlassen hat (§ 67 Abs 1 ASGG). Die Klage muss, wenn Leistungen der Pensionsversicherung begehrt werden, innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides erhoben werden.Damit zeigt der Kläger aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf, von der die Entscheidung des Falles abhängt. In einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 und 6 bis 8 ASGG sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, ASGG darf (vorbehaltlich des hier nicht maßgeblichen Paragraph 68, ASGG) vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat oder den Bescheid nicht innerhalb von drei bzw sechs Monaten erlassen hat (Paragraph 67, Absatz eins, ASGG). Die Klage muss, wenn Leistungen der Pensionsversicherung begehrt werden, innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides erhoben werden.

Der Kläger hat auch tatsächlich den Bescheid der beklagten Partei vom 20. 6. 2000 rechtzeitig mit (Leistungs-)Klage bekämpft; dadurch ist der Bescheid außer Kraft getreten (§ 71 Abs 1 ASGG). Er kann daher iSd § 67 Abs 1 ASGG nicht mehr den Gegenstand einer neuerlichen Leistungsklage bilden.Der Kläger hat auch tatsächlich den Bescheid der beklagten Partei vom 20. 6. 2000 rechtzeitig mit (Leistungs-)Klage bekämpft; dadurch ist der Bescheid außer Kraft getreten (Paragraph 71, Absatz eins, ASGG). Er kann daher iSd Paragraph 67, Absatz eins, ASGG nicht mehr den Gegenstand einer neuerlichen Leistungsklage bilden.

Dem Kläger ist aber auch eine Feststellungsklage gegen diesen Bescheid verwehrt. Abgesehen vom Erfordernis der Einhaltung der Dreimonatsfrist können die Sozialgerichte nach dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz nur dann über ein Feststellungsbegehren entscheiden, wenn die Bestimmungen über das Verfahren vor den Versicherungsträgern eine entsprechende Feststellungsentscheidung in Leistungssachen vorsehen (SSV-NF 8/94 = SZ 67/164 mwN; SSV-NF 10/28 = SZ 69/79; SSV-NF 11/85; RIS-Justiz RS0085830). Ist dies - wie hier - nicht der Fall, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen des § 228 ZPO mehr. Es kann daher auch auf sich beruhen, ob ein Feststellungsbegehren nicht schon deshalb unzulässig wäre, weil der Kläger mit einem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis vollständig klären könnte (SSV-NF 4/131).Dem Kläger ist aber auch eine Feststellungsklage gegen diesen Bescheid verwehrt. Abgesehen vom Erfordernis der Einhaltung der Dreimonatsfrist können die Sozialgerichte nach dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz nur dann über ein Feststellungsbegehren entscheiden, wenn die Bestimmungen über das Verfahren vor den Versicherungsträgern eine entsprechende Feststellungsentscheidung in Leistungssachen vorsehen (SSV-NF 8/94 = SZ 67/164 mwN; SSV-NF 10/28 = SZ 69/79; SSV-NF 11/85; RIS-Justiz RS0085830). Ist dies - wie hier - nicht der Fall, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO mehr. Es kann daher auch auf sich beruhen, ob ein Feststellungsbegehren nicht schon deshalb unzulässig wäre, weil der Kläger mit einem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis vollständig klären könnte (SSV-NF 4/131).

Anmerkung

E72035 10ObS283.03w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00283.03W.0113.000

Dokumentnummer

JJT_20040113_OGH0002_010OBS00283_03W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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