TE OGH 2004/1/13 10ObS338/02g

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Veröffentlicht am 13.01.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Günther Schön (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Wilhelm Sturm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei August H*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeiststraße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juli 2002, GZ 8 Rs 176/02i-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. März 2002, GZ 7 Cgs 370/00s-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 24. 4. 1942 geborene Kläger kann auf Grund seines - im Einzelnen näher beschriebenen - körperlichen und geistigen Zustandes leichte und mittelschwere Arbeiten mit den üblichen Arbeitspausen verrichten. Auszuschließen sind Arbeiten mit gebeugter und gebückter Haltung, überwiegendes Bücken sowie Arbeiten unter ständigem besonderen Zeitdruck.

Der Kläger erlernte den Beruf eines Bäckers und übte diesen auch überwiegend aus. Er war von 1966 bis Jänner 2001 ohne Unterbrechung in einem Kleinbetrieb mit einem weiteren Arbeitskollegen beschäftigt. Auch der Arbeitgeber war im Bäckereibetrieb tätig.

Bäcker stellen nach ihrem Berufsbild Brot, Gebäck aller Art und Feingebäck her. Der Bäcker lagert Mehl, wählt Mehlsorten, Backzutaten und Backhilfsmittel aus, er mischt und siebt das Mehl, setzt Sauer- und Germ (Hefe)- Vorteig an und überwacht das Reifen. Er bereitet den Teig, knetet ihn vorwiegend maschinell, wiegt ihn aus, walzt, zieht, rollt oder formt ihn auf andere Art. Vielfach kommt es zu Spezialisierungen als Mischer, Ofenarbeiter und Tafelarbeiter. Im Bereich der Teigmischung werden Mehl, andere Zutaten und Hilfsmittel vorbereitet und gewogen; das Mehl wird gesiebt; das Wasser muss temperiert werden. Die wichtigste und wohl verantwortungsvollste Tätigkeit stellt die Teigführung dar, dh sämtliche Materialien werden vermischt, der Teig wird geknetet und ausgemischt, die Dauer der Teigruhe wird festgesetzt und kontrolliert, der Teig wird zusammengestoßen und aufgearbeitet. Im Bereich der Tafelarbeit wiegt der Bäcker den jeweiligen Teig und formt ihn durch Walzen, Ziehen, Rollen ua (händisch oder maschinell). Für die Ofenarbeit muss der jeweilige Backofen vorgeheizt und auf die richtige Temperatur eingestellt werden; die Backbleche und Backformen (zB Ofenschüssel) werden gereinigt, eingefettet und gestaubt. Das Backgut wird maschinell oder halbmaschinell in den Ofen eingebracht und der Backvorgang überwacht. Nach dem Backvorgang wird das Backgut eventuell dekoriert (zB mit Zucker bestreut, mit Ei bestrichen), geschlichtet und gelagert. Durch Tiefkühlung wird ein längeres Frischhalten erreicht.

Zu den zusätzlichen Tätigkeiten, die in jedem Fall anfallen, zählen das Reinigen, Vorbereiten und Warten der verschiedenen Geräte und Maschinen. Manchmal, vor allem in ländlichen Gebieten, liefert der Bäcker die Backware auch aus.

Die Tätigkeiten unterscheiden sich in Klein- und Großbetrieben (vor allem in Industriebetrieben). Großbetriebe (Brotindustrie) besitzen vollautomatische Backöfen, Semmel- bzw Brotstraßen (dh hintereinander als "Linie" geschaltete Maschinen), sodass die Arbeitsgänge der Teigformung und des Backens maschinell erledigt werden. In gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben hingegen erfolgt der Einsatz des Bäckers als Mischtätigkeit, sodass mit dem Einsatz in allen aufgeführten spezialisierten Bereichen berufstypisch zu rechnen ist. Bäcker in gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben haben zeitweise leichte, überwiegend mittelschwere sowie in Kleinbetrieben gelegentlich schwere körperliche Arbeiten im Stehen und Gehen, ohne Arbeiten in überwiegend gebückter Haltung, ohne Arbeiten in gebückten und gebeugten Zwangshaltungen, ohne Arbeiten, für die ein beidäugiges Sehen erforderlich ist, ohne Arbeiten unter ständig besonderem Zeitdruck, zu den üblichen Arbeitszeiten und -pausen zu verrichten. In großen gewerblichen Betrieben sowie in Industriebetrieben haben Bäcker leichte und nur fallweise mittelschwere körperliche Arbeiten im Stehen und Gehen, ohne Arbeiten in überwiegend gebückter Haltung, ohne Arbeiten in gebückten und gebeugten Zwangshaltungen, ohne Arbeiten, für die ein beidäugiges Sehen erforderlich ist, ohne Arbeiten unter ständig besonderem Zeitdruck zu den üblichen Arbeitszeiten und -pausen zu verrichten. Die angeführten Arbeitsplätze sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl vorhanden.

Der Kläger kann unter Berücksichtigung seines medizinischen Leistungskalküls die von ihm konkret verrichtete Tätigkeit als Bäcker nicht mehr ausüben. Es konnte zwar bei seiner Tätigkeit (als Tafelarbeiter) der Grad der gebeugten Arbeitshaltungen im Allgemeinen variiert werden und es war auch möglich, dass der Kläger bei dieser Arbeit einen oder zwei Schritte nach links oder rechts ging. Der Kläger musste jedoch mehrmals täglich 50 kg schwere Mehlsäcke tragen. Er hatte auch beim Transport des fertigen Backgutes aus der Backstube schwere Lasten zu tragen. Der Kläger half auch beim Beladen des Firmenfahrzeuges; er lieferte die hergestellten Backwaren aber nicht aus. Die ca 70 kg schweren Teigmassen wurden mit Hilfe einer Maschine an den Arbeitsplatz gebracht und dort in kleinere Stücke gebrochen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger ab 1. 8. 2000 die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab. Der Kläger könne zwar die von ihm konkret verrichtete Tätigkeit nicht mehr ausüben, er wäre aber in der Lage, eine Tätigkeit als Bäcker in (anderen) gewerblichen Betrieben und Industriebäckereien auszuüben. Es handle sich dabei um eine für den Kläger zumutbare Änderung seiner Tätigkeit, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG nicht gegeben seien.Der Kläger kann unter Berücksichtigung seines medizinischen Leistungskalküls die von ihm konkret verrichtete Tätigkeit als Bäcker nicht mehr ausüben. Es konnte zwar bei seiner Tätigkeit (als Tafelarbeiter) der Grad der gebeugten Arbeitshaltungen im Allgemeinen variiert werden und es war auch möglich, dass der Kläger bei dieser Arbeit einen oder zwei Schritte nach links oder rechts ging. Der Kläger musste jedoch mehrmals täglich 50 kg schwere Mehlsäcke tragen. Er hatte auch beim Transport des fertigen Backgutes aus der Backstube schwere Lasten zu tragen. Der Kläger half auch beim Beladen des Firmenfahrzeuges; er lieferte die hergestellten Backwaren aber nicht aus. Die ca 70 kg schweren Teigmassen wurden mit Hilfe einer Maschine an den Arbeitsplatz gebracht und dort in kleinere Stücke gebrochen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger ab 1. 8. 2000 die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab. Der Kläger könne zwar die von ihm konkret verrichtete Tätigkeit nicht mehr ausüben, er wäre aber in der Lage, eine Tätigkeit als Bäcker in (anderen) gewerblichen Betrieben und Industriebäckereien auszuüben. Es handle sich dabei um eine für den Kläger zumutbare Änderung seiner Tätigkeit, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht gegeben seien.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Der Kläger müsse sich auf eine Tätigkeit in einer Großbäckerei verweisen lassen, in der die schweren Arbeiten maschinell verrichtet werden. Diese Änderung der Tätigkeit sei dem Kläger zumutbar, da weder vom Erlernen gänzlich neuer Tätigkeiten noch von einer Änderung des arbeitskulturellen Umfeldes ausgegangen werden könne, zumal die vom Kläger zu verrichtende Tätigkeit im Wesentlichen nach wie vor die Tätigkeit eines Bäckers sei.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Die Revision ist nicht berechtigt.

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).

Der Revisionswerber wendet sich in seinem Rechtsmittel gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass er noch in einer Großbäckerei arbeiten könne, und macht geltend, dass dies eine unzumutbare Änderung seiner bisherigen Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG darstellen würde. Die Tätigkeiten eines Bäckers in einem Kleingewerbebetrieb und in einem Großbäckereibetrieb seien völlig unterschiedlich. So bestehe in Großbäckereibetrieben eine arbeitsteilige Arbeitsweise, sodass jeder Mitarbeiter nur einzelne Arbeitsvorgänge verrichte, was mit der Vielzahl der von einem Bäcker erlernten und beherrschten Tätigkeiten und der auch vom Kläger konkret durchgeführten Tätigkeiten überhaupt nicht mehr vergleichbar sei. In Großbetrieben reduziere sich die Tätigkeit auf die Bedienung von Maschinen. Es sei auch offenkundig, dass ein Großbäckereibetrieb, also ein Industriebetrieb, ein anderes arbeitskulturelles Umfeld aufweise als ein Kleinbäckereibetrieb mit einem oder zwei Mitarbeitern, in welchem der Kläger bisher gearbeitet habe. Eine "zumutbare Änderung" der bisher ausgeübten Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG dürfe auch nicht zu einer Aufteilung dieser Tätigkeit in Teiltätigkeitsbereiche oder Segmente führen. Eine Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Bäckers in einem industriellen Großbetrieb sei im Anwendungsbereich des § 255 Abs 4 ASVG nicht zulässig. Soweit konkretere Feststellungen über die Vergleichbarkeit der bisherigen Tätigkeit des Klägers mit dieser genannten Verweisungstätigkeit fehlten, sei das bisherige Verfahren auch mangelhaft geblieben.Der Revisionswerber wendet sich in seinem Rechtsmittel gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass er noch in einer Großbäckerei arbeiten könne, und macht geltend, dass dies eine unzumutbare Änderung seiner bisherigen Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG darstellen würde. Die Tätigkeiten eines Bäckers in einem Kleingewerbebetrieb und in einem Großbäckereibetrieb seien völlig unterschiedlich. So bestehe in Großbäckereibetrieben eine arbeitsteilige Arbeitsweise, sodass jeder Mitarbeiter nur einzelne Arbeitsvorgänge verrichte, was mit der Vielzahl der von einem Bäcker erlernten und beherrschten Tätigkeiten und der auch vom Kläger konkret durchgeführten Tätigkeiten überhaupt nicht mehr vergleichbar sei. In Großbetrieben reduziere sich die Tätigkeit auf die Bedienung von Maschinen. Es sei auch offenkundig, dass ein Großbäckereibetrieb, also ein Industriebetrieb, ein anderes arbeitskulturelles Umfeld aufweise als ein Kleinbäckereibetrieb mit einem oder zwei Mitarbeitern, in welchem der Kläger bisher gearbeitet habe. Eine "zumutbare Änderung" der bisher ausgeübten Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG dürfe auch nicht zu einer Aufteilung dieser Tätigkeit in Teiltätigkeitsbereiche oder Segmente führen. Eine Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Bäckers in einem industriellen Großbetrieb sei im Anwendungsbereich des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht zulässig. Soweit konkretere Feststellungen über die Vergleichbarkeit der bisherigen Tätigkeit des Klägers mit dieser genannten Verweisungstätigkeit fehlten, sei das bisherige Verfahren auch mangelhaft geblieben.

Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Nach der hier maßgebenden Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000, BGBl I 2000/43, gilt als invalid der Versicherte, der das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.Nach der hier maßgebenden Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in der Fassung SVÄG 2000, BGBl römisch eins 2000/43, gilt als invalid der Versicherte, der das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen reichen die körperlichen Anforderungen an einen Bäcker in Kleinbetrieben bis zu fallweise schwerer muskulärer Belastung heran, während in gewerblichen Mittelbetrieben und Betrieben zur industriellen Herstellung von Brot und Gebäckwaren (Großbetriebe) das Leistungskalkül "mittelschwere Arbeiten" nicht überschritten wird. Der Kläger ist daher im Hinblick auf die Ergebnisse seines medizinischen Leistungskalküls ("leichte und mittelschwere Arbeiten ...") zur Verrichtung der Tätigkeiten eines Bäckers nicht nur in Großbetrieben, sondern auch in gewerblichen Mittelbetrieben in der Lage. In diesen gewerblichen Mittelbetrieben erfolgt der Einsatz des Bäckers nach den getroffenen Feststellungen aber noch nicht in spezialisierter Form wie in den Großbetrieben, sondern - in gleicher Weise wie in den gewerblichen Kleinbetrieben - als Mischtätigkeit, wobei berufstypisch mit dem Einsatz in allen aufgeführten spezialisierten Bereichen (Mischer, Tafelarbeiter, Ofenarbeiter) zu rechnen ist. Der Tätigkeitsbereich eines Bäckers in einem gewerblichen Mittelbetrieb entspricht daher im Wesentlichen dem auch vom Kläger bereits bisher ausgeübten umfassenden Tätigkeitsbereich, wobei lediglich die vom Kläger bisher im konkreten Betrieb auch geleisteten schweren Hebe- und Tragearbeiten wegfallen. Es handelt sich dabei zweifellos um eine dem Kläger "zumutbare Änderung der Tätigkeit" im Sinne des § 255 Abs 4 ASVG, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension an den Kläger nach dieser Gesetzesstelle nicht vorliegen.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen reichen die körperlichen Anforderungen an einen Bäcker in Kleinbetrieben bis zu fallweise schwerer muskulärer Belastung heran, während in gewerblichen Mittelbetrieben und Betrieben zur industriellen Herstellung von Brot und Gebäckwaren (Großbetriebe) das Leistungskalkül "mittelschwere Arbeiten" nicht überschritten wird. Der Kläger ist daher im Hinblick auf die Ergebnisse seines medizinischen Leistungskalküls ("leichte und mittelschwere Arbeiten ...") zur Verrichtung der Tätigkeiten eines Bäckers nicht nur in Großbetrieben, sondern auch in gewerblichen Mittelbetrieben in der Lage. In diesen gewerblichen Mittelbetrieben erfolgt der Einsatz des Bäckers nach den getroffenen Feststellungen aber noch nicht in spezialisierter Form wie in den Großbetrieben, sondern - in gleicher Weise wie in den gewerblichen Kleinbetrieben - als Mischtätigkeit, wobei berufstypisch mit dem Einsatz in allen aufgeführten spezialisierten Bereichen (Mischer, Tafelarbeiter, Ofenarbeiter) zu rechnen ist. Der Tätigkeitsbereich eines Bäckers in einem gewerblichen Mittelbetrieb entspricht daher im Wesentlichen dem auch vom Kläger bereits bisher ausgeübten umfassenden Tätigkeitsbereich, wobei lediglich die vom Kläger bisher im konkreten Betrieb auch geleisteten schweren Hebe- und Tragearbeiten wegfallen. Es handelt sich dabei zweifellos um eine dem Kläger "zumutbare Änderung der Tätigkeit" im Sinne des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension an den Kläger nach dieser Gesetzesstelle nicht vorliegen.

Auf die im Berufungsurteil und in der Revision erörterte Frage, ob im Sinne der genannten Bestimmung auch eine Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Bäckers in einem industriellen Großbetrieb zulässig wäre, kommt es daher nicht an. Mit Rücksicht auf den hier vorliegenden Sachverhalt erübrigt sich somit eine Stellungnahme zu dieser Frage.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E71862 10ObS338.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00338.02G.0113.000

Dokumentnummer

JJT_20040113_OGH0002_010OBS00338_02G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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