TE OGH 2004/1/13 8Bs291/03

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.01.2004
beobachten
merken

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Bergmayr als Vorsitzenden, Dr. Starlinger und Dr. A. Henhofer, im Beisein der Schriftführerin VB Schmickl, in der Medienrechtssache des Antragstellers J***** gegen den Antragsgegner L***** wegen Zahlung einer Entschädigung nach § 7 Abs 1 MedienG über die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 1. Oktober 2003, 24 Hv 101/03p-11, nach der in Anwesenheit der Sachwalterin des Antragstellers Mag. B***** F***** und ihres Rechtsvertreters Mag. Koller-Mitterweißacher sowie des Rechtsvertreters des Antragsgegners Dr. Wolfgang Graziani durchgeführten Berufungsverhandlung am 13. Jänner 2004 zu Recht erkannt:Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Bergmayr als Vorsitzenden, Dr. Starlinger und Dr. A. Henhofer, im Beisein der Schriftführerin VB Schmickl, in der Medienrechtssache des Antragstellers J***** gegen den Antragsgegner L***** wegen Zahlung einer Entschädigung nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG über die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 1. Oktober 2003, 24 Hv 101/03p-11, nach der in Anwesenheit der Sachwalterin des Antragstellers Mag. B***** F***** und ihres Rechtsvertreters Mag. Koller-Mitterweißacher sowie des Rechtsvertreters des Antragsgegners Dr. Wolfgang Graziani durchgeführten Berufungsverhandlung am 13. Jänner 2004 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Antragsgegner auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Antragsgegner auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung wurde festgestellt, dass durch den Artikel mit der Überschrift "Pflege und Begleitung von Patienten im appalischen Syndrom" auf Seite 14 und 15 des Mediums "Lebens Wert - Informationen der Hospizvereine OÖ" vom Frühjahr-Sommer 2003 der höchstpersönliche Lebensbereich iSd § 7 Abs 1 MedienG des J***** B***** verletzt wurde, und der Antragsgegner L***** H***** zur Leistung eines Entschädigungsbetrages von EUR 1.000,-- an den Antragsteller J***** B***** (binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils) gemäß § 7 Abs 1 MedienG verpflichtet.Mit der angefochtenen Entscheidung wurde festgestellt, dass durch den Artikel mit der Überschrift "Pflege und Begleitung von Patienten im appalischen Syndrom" auf Seite 14 und 15 des Mediums "Lebens Wert - Informationen der Hospizvereine OÖ" vom Frühjahr-Sommer 2003 der höchstpersönliche Lebensbereich iSd Paragraph 7, Absatz eins, MedienG des J***** B***** verletzt wurde, und der Antragsgegner L***** H***** zur Leistung eines Entschädigungsbetrages von EUR 1.000,-- an den Antragsteller J***** B***** (binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils) gemäß Paragraph 7, Absatz eins, MedienG verpflichtet.

Nach den wesentlichen Feststellungen leidet J***** B***** an einem appalischen Syndrom. Sein Körper (Herz-Kreislaufsystem) funktioniert zwar noch, aber die Großhirnrinde ist bereits abgestorben. Über seinen Zustand schrieben zwei Krankenschwestern einen Artikel, welcher in der Zeitschrift "Lebens Wert - Information über die Hospizvereine OÖ" im Frühjahr 2003 veröffentlicht und verbreitet wurde. In dem mit "Bericht: Palliativstation - Pflege und Begleitung von Patienten im appalischen Syndrom; Hospiz St. Louise, Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern Linz" betitelten Artikel, in welchem auch drei den Antragsteller wiedergebende Fotos enthalten sind, wird zunächst insbesondere der Begriff "appalisches Syndrom" erklärt und darauf hingewiesen, dass die Patienten hochgradig pflegebedürftig, manchmal auch intensiv pflegebedürftig seien und über keinerlei körperliche Selbstbestimmung verfügten. In der Folge wird anhand eines "Herrn B" der mögliche Tagesablauf eines solchen Patienten beschrieben. Der Artikel schließt mit der Frage: "Wird durch Menschen wie Herrn B. nicht spürbar, dass das Leben unter allen Umständen Sinn hat und die Würde des Menschen niemals verloren gehen kann!?". Soweit in dem Artikel von einem "Herrn B." die Rede ist, sind in ihn auch Passagen verwoben, die nicht den Antragsteller, sondern einen ähnlichen Fall eines schon verstorbenen Patienten betreffen. Die Zeitschrift "Lebens Wert" in der Ausgabe vom Frühjahr 2003 hat eine Auflage von 3.059 Stück und wurde gratis an verschiedene Ärzte, Krankenhäuser und Interessenten der Hospizbewegung OÖ verteilt. Die Sachwalterin Mag. B***** F***** wurde zu keinem Zeitpunkt darum gefragt, ob sie ihre Zustimmung zu diesem Artikel gibt. Die auf die Aufhebung dieser Entscheidung und die kostenpflichtige Abweisung des Antrags des Antragstellers gerichtete Berufung des Antragsgegners ist nicht berechtigt.

Für den Zuspruch einer Entschädigung (für die erlittene Kränkung) ist Voraussetzung, dass in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt wird, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Dass es sich bei der Zeitschrift "Lebens Wert" um ein Medium (iSd § 1 Abs 1 MedienG) handelt, wird vom Erstgericht zutreffend dargelegt und in der Berufung auch nicht in Frage gestellt.Für den Zuspruch einer Entschädigung (für die erlittene Kränkung) ist Voraussetzung, dass in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt wird, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Dass es sich bei der Zeitschrift "Lebens Wert" um ein Medium (iSd Paragraph eins, Absatz eins, MedienG) handelt, wird vom Erstgericht zutreffend dargelegt und in der Berufung auch nicht in Frage gestellt.

Ähnliches gilt dafür, dass der Artikel den höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen betrifft, zählt zu diesem doch insbesondere die Gesundheitssphäre, im Besonderen der Gesundheitszustand ((jedenfalls) soweit es sich nicht um geringfügige Krankheiten handelt; JAB 1981 6, Hartmann/Rieder MedienG § 7 RN 2, Berka Das Recht der Massenmedien S. 242). Insbesondere steht der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales der Umstand nicht entgegen, dass der Antragsteller (permanent) in einem öffentlichen Krankenhaus betreut wird (Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG § 7 RN 10 und 11).Ähnliches gilt dafür, dass der Artikel den höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen betrifft, zählt zu diesem doch insbesondere die Gesundheitssphäre, im Besonderen der Gesundheitszustand ((jedenfalls) soweit es sich nicht um geringfügige Krankheiten handelt; JAB 1981 6, Hartmann/Rieder MedienG Paragraph 7, RN 2, Berka Das Recht der Massenmedien S. 242). Insbesondere steht der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales der Umstand nicht entgegen, dass der Antragsteller (permanent) in einem öffentlichen Krankenhaus betreut wird (Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG Paragraph 7, RN 10 und 11).

Rechtliche Beurteilung

In seiner nominell auf die §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 StPO gestützten Rechtsrüge wendet sich der Berufungswerber gegen die vom Erstgericht vorgenommene Würdigung des Artikels als den Antragsteller bloßstellend (iSd § 7 Abs 1 MedienG). Einzuräumen ist der Berufung, dass das diesbezügliche Vorbringen in Lehrmeinungen ihre Stütze findet. So geht es nach Hanusch (Kommentar zum MedienG § 7 RN 6) beim "Bloßstellen" immer um die Schaffung einer negativen Voreingenommenheit der Öffentlichkeit, gegen die der Betroffene nur schwer ankämpfen kann. Auch Brandstätter-Schmid (MedienG § 7 RN 12) sprechen davon, die Bloßstellung schaffe immer eine negative Voreingenommenheit der Öffentlichkeit bzw. sei zur Schaffung einer solchen geeignet, positive Nachrichten könnten daher nicht bloßstellend wirken. Wenngleich ein Bloßstellen eine erfolgte Ansehensminderung oder konkrete wirtschaftliche Nachteile nicht voraussetze, beinhalte es die Möglichkeit (Eignung), das Ansehen oder die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen zu gefährden. Diese (einschränkende) Interpretation des Begriffes "Bloßstellen" durch den Rechtsmittelwerber wird vom Berufungsgericht nicht geteilt. Nach dem JAB 1981 (6) geht es in § 7 MedienG nicht um eine gegenüber der üblen Nachrede weniger gewichtige Ehrenbeleidigung, sondern um die Verletzung von Persönlichkeitswerten, die in der Preisgabe intimster Angelegenheiten gelegen ist. Derjenige, über den z.B. berichtet wird, er habe ein debiles Kind, werde dadurch im Werturteil der Umwelt kaum Schaden nehmen können. Andererseits könnten die psychischen Schäden, die eine solche Berichterstattung bei ihm und seiner Familie auslösen kann, außerordentlich schwerwiegend sein. Der JA gab daher in § 7 dem Begriff der Bloßstellung, der dieses Anliegen besser verdeutlicht, gegenüber der von der RV gewählten Formulierung - nach dieser war eine Ansehensminderung als Anspruchsvoraussetzung vorgesehen (EB zur RV 1979 30) - den Vorzug. Somit zeigt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Anspruch nach § 7 MedienG in den "nicht ehrenrührigen Bereich" vorverlagert werden sollte (Zöchbauer Grundfragen des Medienstrafrechts S. 127). Würde man die Ansicht vertreten, dass die Tathandlung des Bloßstellens nur dann verwirklicht sei, wenn das Ansehen des Betroffenen untergraben oder zumindest erschüttert werde, so würde der Unterschied des § 7 zu § 6 MedienG weitgehend nivelliert. Bei ehrenrührigem Inhalt besteht ohnedies die Möglichkeit, nach der letztgenannten Bestimmung eine Entschädigung zu begehren (Zöchbauer ebendort). Bloßstellen kann demnach auch eine Veröffentlichung privater Angelegenheiten sein, die weder subjektiv noch objektiv die Gefahr einer negativen, abwertenden Einschätzung durch die Umwelt nach sich zieht (Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley a.a.O. § 7 RN 17, Zöchbauer Grundfragen des Medienstrafrechts S. 127). Bloßstellen bedeutet also ein (auch wertfreies) "nackt und hilflos machen" (vgl. Hartmann-Rieder MedienG Vorbem zum 3. Abschnitt Anm II).In seiner nominell auf die Paragraphen 489, Absatz eins,, 281 Absatz eins, Ziffer 9, StPO gestützten Rechtsrüge wendet sich der Berufungswerber gegen die vom Erstgericht vorgenommene Würdigung des Artikels als den Antragsteller bloßstellend (iSd Paragraph 7, Absatz eins, MedienG). Einzuräumen ist der Berufung, dass das diesbezügliche Vorbringen in Lehrmeinungen ihre Stütze findet. So geht es nach Hanusch (Kommentar zum MedienG Paragraph 7, RN 6) beim "Bloßstellen" immer um die Schaffung einer negativen Voreingenommenheit der Öffentlichkeit, gegen die der Betroffene nur schwer ankämpfen kann. Auch Brandstätter-Schmid (MedienG Paragraph 7, RN 12) sprechen davon, die Bloßstellung schaffe immer eine negative Voreingenommenheit der Öffentlichkeit bzw. sei zur Schaffung einer solchen geeignet, positive Nachrichten könnten daher nicht bloßstellend wirken. Wenngleich ein Bloßstellen eine erfolgte Ansehensminderung oder konkrete wirtschaftliche Nachteile nicht voraussetze, beinhalte es die Möglichkeit (Eignung), das Ansehen oder die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen zu gefährden. Diese (einschränkende) Interpretation des Begriffes "Bloßstellen" durch den Rechtsmittelwerber wird vom Berufungsgericht nicht geteilt. Nach dem JAB 1981 (6) geht es in Paragraph 7, MedienG nicht um eine gegenüber der üblen Nachrede weniger gewichtige Ehrenbeleidigung, sondern um die Verletzung von Persönlichkeitswerten, die in der Preisgabe intimster Angelegenheiten gelegen ist. Derjenige, über den z.B. berichtet wird, er habe ein debiles Kind, werde dadurch im Werturteil der Umwelt kaum Schaden nehmen können. Andererseits könnten die psychischen Schäden, die eine solche Berichterstattung bei ihm und seiner Familie auslösen kann, außerordentlich schwerwiegend sein. Der JA gab daher in Paragraph 7, dem Begriff der Bloßstellung, der dieses Anliegen besser verdeutlicht, gegenüber der von der RV gewählten Formulierung - nach dieser war eine Ansehensminderung als Anspruchsvoraussetzung vorgesehen (EB zur RV 1979 30) - den Vorzug. Somit zeigt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Anspruch nach Paragraph 7, MedienG in den "nicht ehrenrührigen Bereich" vorverlagert werden sollte (Zöchbauer Grundfragen des Medienstrafrechts S. 127). Würde man die Ansicht vertreten, dass die Tathandlung des Bloßstellens nur dann verwirklicht sei, wenn das Ansehen des Betroffenen untergraben oder zumindest erschüttert werde, so würde der Unterschied des Paragraph 7, zu Paragraph 6, MedienG weitgehend nivelliert. Bei ehrenrührigem Inhalt besteht ohnedies die Möglichkeit, nach der letztgenannten Bestimmung eine Entschädigung zu begehren (Zöchbauer ebendort). Bloßstellen kann demnach auch eine Veröffentlichung privater Angelegenheiten sein, die weder subjektiv noch objektiv die Gefahr einer negativen, abwertenden Einschätzung durch die Umwelt nach sich zieht (Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley a.a.O. Paragraph 7, RN 17, Zöchbauer Grundfragen des Medienstrafrechts S. 127). Bloßstellen bedeutet also ein (auch wertfreies) "nackt und hilflos machen" vergleiche Hartmann-Rieder MedienG Vorbem zum 3. Abschnitt Anmerkung römisch II).

Entgegen der Berufung ist für ihren Standpunkt aus der Entscheidung MR 1986 H3 13 nichts zu gewinnen, wurde in dieser doch ein Entschädigungsanspruch nicht mit dem Argument verneint, dass das Ansehen des Betroffenen nicht untergraben oder zumindest erschüttert und auch seine wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet worden sei, sondern mit dem Hinweis darauf, dass schon vor der Veröffentlichung (einer Angelegenheit des Intimbereiches über diese) vor einem ordentlichen Gericht bei nicht ausgeschlossener Öffentlichkeit verhandelt (und diese erörtert) wurde und demnach die Angelegenheit ihren höchstpersönlichen Charakter bereits verloren hatte. Nicht nachvollziehbar ist, was für den Antragsgegner aus seinem Hinweis auf Berichterstattungen in Tageszeitungen über die Opfer von Verkehrsunfällen zu gewinnen sein soll. Insbesondere kann weder ausgeschlossen werden, dass die Betroffenen den Veröffentlichungen zugestimmt haben, noch, dass (auch) in diesen Artikeln der (vom MedienG gesteckte) Rahmen des Zulässigen überschritten wurde. Ausgehend von dem dargestellten Verständnis des Begriffes "Bloßstellen" kommt dem verfahrensgegenständlichen Artikel zweifellos eine Eignung iSd § 7 Abs 1 MedienG zu, wird doch der Gesundheitszustand des Antragstellers, im Besonderen durch beispielhafte Wiedergabe eines Tagesablaufes, ausführlich und detailreich geschildert.Entgegen der Berufung ist für ihren Standpunkt aus der Entscheidung MR 1986 H3 13 nichts zu gewinnen, wurde in dieser doch ein Entschädigungsanspruch nicht mit dem Argument verneint, dass das Ansehen des Betroffenen nicht untergraben oder zumindest erschüttert und auch seine wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet worden sei, sondern mit dem Hinweis darauf, dass schon vor der Veröffentlichung (einer Angelegenheit des Intimbereiches über diese) vor einem ordentlichen Gericht bei nicht ausgeschlossener Öffentlichkeit verhandelt (und diese erörtert) wurde und demnach die Angelegenheit ihren höchstpersönlichen Charakter bereits verloren hatte. Nicht nachvollziehbar ist, was für den Antragsgegner aus seinem Hinweis auf Berichterstattungen in Tageszeitungen über die Opfer von Verkehrsunfällen zu gewinnen sein soll. Insbesondere kann weder ausgeschlossen werden, dass die Betroffenen den Veröffentlichungen zugestimmt haben, noch, dass (auch) in diesen Artikeln der (vom MedienG gesteckte) Rahmen des Zulässigen überschritten wurde. Ausgehend von dem dargestellten Verständnis des Begriffes "Bloßstellen" kommt dem verfahrensgegenständlichen Artikel zweifellos eine Eignung iSd Paragraph 7, Absatz eins, MedienG zu, wird doch der Gesundheitszustand des Antragstellers, im Besonderen durch beispielhafte Wiedergabe eines Tagesablaufes, ausführlich und detailreich geschildert.

Soweit die Berufung (in Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels) die Feststellung begehrt, der Zustand des Antragstellers sei irreversibel und eine "Rückkehr" aus medizinischer Sicht nicht zu erwarten, spricht sie einen nicht entscheidungswesentlichen Umstand an. So hebt das Erstgericht (unter Bezugnahme auf Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley a.a.O. § 7 RN 18) zutreffend hervor, dass (angesichts des Abstellens des Gesetzes auf die Eignung zur Bloßstellung) ein objektiver Maßstab anzulegen ist und es dementsprechend ohne Bedeutung bleiben muss, ob der Antragsteller in der Lage ist, die Bloßstellung wahrzunehmen oder nicht. Entscheidend ist, dass dem (durch eine Sachwalterin vertretenen) Antragsteller durch den verfahrensgegenständlichen Artikel die Chance der Selbstbestimmung über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild genommen wurde (Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley aaO § 7 RN 19).Soweit die Berufung (in Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels) die Feststellung begehrt, der Zustand des Antragstellers sei irreversibel und eine "Rückkehr" aus medizinischer Sicht nicht zu erwarten, spricht sie einen nicht entscheidungswesentlichen Umstand an. So hebt das Erstgericht (unter Bezugnahme auf Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley a.a.O. Paragraph 7, RN 18) zutreffend hervor, dass (angesichts des Abstellens des Gesetzes auf die Eignung zur Bloßstellung) ein objektiver Maßstab anzulegen ist und es dementsprechend ohne Bedeutung bleiben muss, ob der Antragsteller in der Lage ist, die Bloßstellung wahrzunehmen oder nicht. Entscheidend ist, dass dem (durch eine Sachwalterin vertretenen) Antragsteller durch den verfahrensgegenständlichen Artikel die Chance der Selbstbestimmung über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild genommen wurde (Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley aaO Paragraph 7, RN 19).

Wenngleich die Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere des Artikel 8, staatsgerichtet sind und eine unmittelbar Drittwirkung allgemein verneint wird, ergibt sich die dargestellte Interpretation des Begriffes "Bloßstellen" auch vor dem Hintergrund der zuletzt genannten Verfassungsbestimmung. Denn die Vertragsstaaten haben für die sinngemäße innerstaatliche Verwirklichung gewisser Konventionsgarantien, insbesondere des Artikel 8, auch im Verhältnis von Privatpersonen unter sich (mittelbare Drittwirkung) zu sorgen (Wildhaber-Breitenmoser in Golsong ua EMRK Artikel 8 RN 89ff, Frowein-Peukert EKMR Artikel 1 RN 12). (Nur) durch die obige Deutung des Bloßstellens vermag die Bestimmung des § 7 MedienG das aus Artikel 8 ableitbare Recht einer Person, Details aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich - der Justizausschuss ging ausdrücklich davon aus, dass sich dieser Begriff mit dem des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8 EMRK deckt (JAB 1981 6); siehe dazu auch Hanusch Kommentar zum MedienG § 7 RN 3, Berka ebendort sowie (differenzierter) Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley aaO § 7 RN 6f - (den Wertungen) der Gesellschaft zu entziehen, sicherzustellen. Dem Berufungsvorbringen, die Rechtsansicht des Erstgerichtes laufe darauf hinaus, jegliche Erörterung des höchstpersönlichen Lebensbereiches zum Anlass für einen Zuspruch nach § 7 MedienG zu nehmen, dies sei mit dem zusätzlichen Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit einer "Bloßstellung in der Öffentlichkeit" nicht in Einklang zu bringen, ist (mit Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley a.a.O. § 7 RN 8) zu entgegnen, dass diese beiden Tatbestandsmerkmale nach der Art eines beweglichen Systems zusammenwirken. Ein genüssliches Ausbreiten privater Details oder die umfassende Enthüllung eines Lebens- oder Charakterbildes kann eine bloßstellende Erörterung des höchstpersönlichen Lebensbereiches sein, und zwar auch dann, wenn die bloße Weitergabe einer einzelnen Sachinformation aus diesem Bereich nicht unter § 7 gefallen wäre. In Anbetracht der im Artikel enthaltenen umfänglichen und detailreichen Schilderung eines Tagesablaufes des Antragstellers werden in diesem höchstpersönliche Angelegenheiten in bloßstellender Weise wiedergegeben. Entgegen der Berufung handelt es sich bei der (in § 7 Abs 1 MedienG enthaltenen) Wendung, der Betroffene habe einen Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung, um kein über die Eignung des Artikels, den Betroffenen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, hinausgehendes (zusätzliches) Tatbestandsmerkmal (Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley a.a.O. vor §§ 6 bis 8a RN 51). Damit muss der Hinweis des Berufungswerbers auf den permanenten Zustand, in welchem sich der Antragsteller befindet (Wachkoma), und der daraus gezogene Schluss, der Antragsteller könne durch einen Bericht wie den gegenständlichen keine "Kränkung" erfahren, ins Leere gehen. Zutreffend verweist das Erstgericht in diesem Zusammenhang, dass gerade Personen, welche sich in einem jenem des Antragstellers vergleichbaren Zustand befinden, (gemessen an Durchschnittspersonen) keinesfalls eines geringeren Schutzes (iSd Mediengesetzes) bedürfen. Damit zeigt gerade der vorliegende Fall, dass die von der Berufung vertretene Rechtsansicht zu einem Wertungswiderspruch führen würde. Wenn die Berufung unter Bezugnahme auf § 50 Z 4 MedienG vorbringt, das Medium, in welchem der gegenständliche Artikel erschienen ist, sei als "Vereinszeitung" aus dem Anwendungsbereich der Entschädigungstatbestände der §§ 6ff MedienG ausgenommen, ist ihr zu entgegnen, dass aus dem gegenständlichen Artikel erhellt, dass das Druckwerk "Lebens Wert" nicht bloß als Unterstützung im Vereinsleben dient, sondern darin auch Meinungsbildung betrieben wird - siehe dazu auch die erstgerichtliche Feststellung, wonach diese Zeitschrift in der Ausgabe vom Frühjahr 2003 eine Auflage von 3.059 Stück aufgewiesen hat und gratis an verschiedene Ärzte, Krankenhäuser und Interessenten der Hospizbewegung OÖ verteilt worden ist -, sodass es nicht mehr unter diese Hilfsmittel fällt (Foregger-Litzka MedienG3 § 50 Anm III letzter Absatz; Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley a.a.O. § 50 RN 18).Wenngleich die Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere des Artikel 8, staatsgerichtet sind und eine unmittelbar Drittwirkung allgemein verneint wird, ergibt sich die dargestellte Interpretation des Begriffes "Bloßstellen" auch vor dem Hintergrund der zuletzt genannten Verfassungsbestimmung. Denn die Vertragsstaaten haben für die sinngemäße innerstaatliche Verwirklichung gewisser Konventionsgarantien, insbesondere des Artikel 8, auch im Verhältnis von Privatpersonen unter sich (mittelbare Drittwirkung) zu sorgen (Wildhaber-Breitenmoser in Golsong ua EMRK Artikel 8 RN 89ff, Frowein-Peukert EKMR Artikel 1 RN 12). (Nur) durch die obige Deutung des Bloßstellens vermag die Bestimmung des Paragraph 7, MedienG das aus Artikel 8 ableitbare Recht einer Person, Details aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich - der Justizausschuss ging ausdrücklich davon aus, dass sich dieser Begriff mit dem des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8 EMRK deckt (JAB 1981 6); siehe dazu auch Hanusch Kommentar zum MedienG Paragraph 7, RN 3, Berka ebendort sowie (differenzierter) Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley aaO Paragraph 7, RN 6f - (den Wertungen) der Gesellschaft zu entziehen, sicherzustellen. Dem Berufungsvorbringen, die Rechtsansicht des Erstgerichtes laufe darauf hinaus, jegliche Erörterung des höchstpersönlichen Lebensbereiches zum Anlass für einen Zuspruch nach Paragraph 7, MedienG zu nehmen, dies sei mit dem zusätzlichen Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit einer "Bloßstellung in der Öffentlichkeit" nicht in Einklang zu bringen, ist (mit Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley a.a.O. Paragraph 7, RN 8) zu entgegnen, dass diese beiden Tatbestandsmerkmale nach der Art eines beweglichen Systems zusammenwirken. Ein genüssliches Ausbreiten privater Details oder die umfassende Enthüllung eines Lebens- oder Charakterbildes kann eine bloßstellende Erörterung des höchstpersönlichen Lebensbereiches sein, und zwar auch dann, wenn die bloße Weitergabe einer einzelnen Sachinformation aus diesem Bereich nicht unter Paragraph 7, gefallen wäre. In Anbetracht der im Artikel enthaltenen umfänglichen und detailreichen Schilderung eines Tagesablaufes des Antragstellers werden in diesem höchstpersönliche Angelegenheiten in bloßstellender Weise wiedergegeben. Entgegen der Berufung handelt es sich bei der (in Paragraph 7, Absatz eins, MedienG enthaltenen) Wendung, der Betroffene habe einen Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung, um kein über die Eignung des Artikels, den Betroffenen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, hinausgehendes (zusätzliches) Tatbestandsmerkmal (Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley a.a.O. vor Paragraphen 6 bis 8a RN 51). Damit muss der Hinweis des Berufungswerbers auf den permanenten Zustand, in welchem sich der Antragsteller befindet (Wachkoma), und der daraus gezogene Schluss, der Antragsteller könne durch einen Bericht wie den gegenständlichen keine "Kränkung" erfahren, ins Leere gehen. Zutreffend verweist das Erstgericht in diesem Zusammenhang, dass gerade Personen, welche sich in einem jenem des Antragstellers vergleichbaren Zustand befinden, (gemessen an Durchschnittspersonen) keinesfalls eines geringeren Schutzes (iSd Mediengesetzes) bedürfen. Damit zeigt gerade der vorliegende Fall, dass die von der Berufung vertretene Rechtsansicht zu einem Wertungswiderspruch führen würde. Wenn die Berufung unter Bezugnahme auf Paragraph 50, Ziffer 4, MedienG vorbringt, das Medium, in welchem der gegenständliche Artikel erschienen ist, sei als "Vereinszeitung" aus dem Anwendungsbereich der Entschädigungstatbestände der Paragraphen 6 f, f, MedienG ausgenommen, ist ihr zu entgegnen, dass aus dem gegenständlichen Artikel erhellt, dass das Druckwerk "Lebens Wert" nicht bloß als Unterstützung im Vereinsleben dient, sondern darin auch Meinungsbildung betrieben wird - siehe dazu auch die erstgerichtliche Feststellung, wonach diese Zeitschrift in der Ausgabe vom Frühjahr 2003 eine Auflage von 3.059 Stück aufgewiesen hat und gratis an verschiedene Ärzte, Krankenhäuser und Interessenten der Hospizbewegung OÖ verteilt worden ist -, sodass es nicht mehr unter diese Hilfsmittel fällt (Foregger-Litzka MedienG3 Paragraph 50, Anmerkung römisch III letzter Absatz; Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley a.a.O. Paragraph 50, RN 18).

Die Höhe des Entschädigungsbetrages darf nach dem Gesetz EUR 14.535,-- (§ 7 Abs 1 2. Satz MedienG) nicht übersteigen. Gemessen an dieser Obergrenze handelt es sich beim vom Erstgericht zugesprochenen Betrag ohnehin nur um einen sehr geringen, der den Besonderheiten des Falles - hervorgehoben sei neben der Art des Mediums und seiner Verbreitung der in keiner Weise zynische oder den Betroffenen verächtlich machende Inhalt des Artikels, kommt in diesem doch vielmehr dessen Intention, das menschliche Leben unter allen Umstände als sinnhaft anzusehen und die Würde des Menschen, welche niemals verloren gehen könne, hervorzuheben, nicht nur (explizit) im Schlusssatz zum Ausdruck, sondern in der gesamten Schilderung des Tagesablaufes einer an einem appalischen Syndrom leidenden Person - Rechnung trägt. Soweit der Berufungswerber auch in diesem Zusammenhang auf die mangelnde Fähigkeit des Antragstellers, vom Inhalt des Berichtes Kenntnis zu nehmen verweist, gelten die obigen Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal des Bloßstellens und zum Begriff der erlittenen Kränkung sinngemäß (siehe dazu auch Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley aaO vor §§ 6 bis 8 RN 51).Die Höhe des Entschädigungsbetrages darf nach dem Gesetz EUR 14.535,-- (Paragraph 7, Absatz eins, 2. Satz MedienG) nicht übersteigen. Gemessen an dieser Obergrenze handelt es sich beim vom Erstgericht zugesprochenen Betrag ohnehin nur um einen sehr geringen, der den Besonderheiten des Falles - hervorgehoben sei neben der Art des Mediums und seiner Verbreitung der in keiner Weise zynische oder den Betroffenen verächtlich machende Inhalt des Artikels, kommt in diesem doch vielmehr dessen Intention, das menschliche Leben unter allen Umstände als sinnhaft anzusehen und die Würde des Menschen, welche niemals verloren gehen könne, hervorzuheben, nicht nur (explizit) im Schlusssatz zum Ausdruck, sondern in der gesamten Schilderung des Tagesablaufes einer an einem appalischen Syndrom leidenden Person - Rechnung trägt. Soweit der Berufungswerber auch in diesem Zusammenhang auf die mangelnde Fähigkeit des Antragstellers, vom Inhalt des Berichtes Kenntnis zu nehmen verweist, gelten die obigen Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal des Bloßstellens und zum Begriff der erlittenen Kränkung sinngemäß (siehe dazu auch Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley aaO vor Paragraphen 6 bis 8 RN 51).

Oberlandesgericht Linz, Abt. 8,

Anmerkung

EL00076 8Bs291.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2004:0080BS00291.03.0113.000

Dokumentnummer

JJT_20040113_OLG0459_0080BS00291_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten