TE OGH 2004/1/14 13Os164/03

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Veröffentlicht am 14.01.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef A***** wegen des Verbrechens des schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 15. September 2003, GZ 29 Hv 131/03w-108, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef A***** wegen des Verbrechens des schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 15. September 2003, GZ 29 Hv 131/03w-108, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen der zu A/4 und 5 genannten Taten, in der nach § 29 StGB zu A gebildeten Subsumtionseinheit des schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Innsbruck zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen der zu A/4 und 5 genannten Taten, in der nach Paragraph 29, StGB zu A gebildeten Subsumtionseinheit des schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins, StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Innsbruck zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Josef A***** wurde des Verbrechens des schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (A) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 und 3 WaffG (B) schuldig erkannt.Josef A***** wurde des Verbrechens des schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins, StGB (A) und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WaffG (B) schuldig erkannt.

Danach hat er

A. zwischen Juni 1994 und April 2002 in D*****, L*****, A*****, N***** und Dö***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz - in einem Fall durch gewaltsames Entfernen (US 8) zweier Bretter aus einer Verschalung und Einsteigen in ein Gebäude, mithin durch Einbruch (A/2) - namentlich bezeichneten Gewahrsamsträgern im Einzelnen dargelegte Gebrauchs- und Einrichtungsgegenstände im Gesamtwert von mehr als 6.000 Euro weggenommen;

B. während eines ungenannt gebliebenen Tatzeitraums, wenn auch nur fahrlässig, ein Kleinkalibergewehr der Marke Erma, Mod E 36, mit Zielfernrohr und abgesägtem Lauf, mehrere Säbel, zwei Seitengewehre und diverse Munition besessen, obwohl ihm dies aufgrund eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 18. April 1990 gemäß § 12 WaffG verboten war.B. während eines ungenannt gebliebenen Tatzeitraums, wenn auch nur fahrlässig, ein Kleinkalibergewehr der Marke Erma, Mod E 36, mit Zielfernrohr und abgesägtem Lauf, mehrere Säbel, zwei Seitengewehre und diverse Munition besessen, obwohl ihm dies aufgrund eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 18. April 1990 gemäß Paragraph 12, WaffG verboten war.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vermisst zu Recht Feststellungen, welche der Verjährung der zu A/4 genannten Tat(-en) entgegen stünden, hat das Schöffengericht doch eine bereits im Juni 1994 gelegene Tatzeit bei einer Strafdrohung von nicht mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für den dabei verwirklichten einfachen Diebstahl (§ 127 StGB) nicht ausgeschlossen, ohne zugleich Umstände festzustellen, welche die demnach "im Juni" 1995 endende Verjährungsfrist verlängert hätten (§§ 57 Abs 3 letzter Fall, 58, 68 erster Satz StGB). Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils fiel die nächste Tat des Angeklagten nämlich auf die Zeit „zwischen Ende Dezember 1998 und 20. Jänner 1999" (A/2; vgl auch US 6 f) oder aber "zwischen 11. Jänner und 12. März 1999" (A/5; US 8 f). Die angestellten Überlegungen treffen - vom Angeklagten nicht geltend gemacht - auch auf die zu A/5 genannte Tat zu. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass sie vor der zu A/2 Genannten (§ 58 Abs 2 StGB) und die zeitlich nächste Tat nicht erst 2001 begangen wurde.Die aus Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vermisst zu Recht Feststellungen, welche der Verjährung der zu A/4 genannten Tat(-en) entgegen stünden, hat das Schöffengericht doch eine bereits im Juni 1994 gelegene Tatzeit bei einer Strafdrohung von nicht mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für den dabei verwirklichten einfachen Diebstahl (Paragraph 127, StGB) nicht ausgeschlossen, ohne zugleich Umstände festzustellen, welche die demnach "im Juni" 1995 endende Verjährungsfrist verlängert hätten (Paragraphen 57, Absatz 3, letzter Fall, 58, 68 erster Satz StGB). Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils fiel die nächste Tat des Angeklagten nämlich auf die Zeit „zwischen Ende Dezember 1998 und 20. Jänner 1999" (A/2; vergleiche auch US 6 f) oder aber "zwischen 11. Jänner und 12. März 1999" (A/5; US 8 f). Die angestellten Überlegungen treffen - vom Angeklagten nicht geltend gemacht - auch auf die zu A/5 genannte Tat zu. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass sie vor der zu A/2 Genannten (Paragraph 58, Absatz 2, StGB) und die zeitlich nächste Tat nicht erst 2001 begangen wurde.

Die - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) – erfolgte Aufhebung des zu A/4 und 5 ergangenen Schuldspruchs hat die Zerschlagung der auch darauf beruhenden Subsumtionseinheit nach § 29 StGB zur Folge (15 Os 119/03, 14 Os 72/02, 13 Os 91/02), welche im nachfolgenden Rechtsgang neu zu bilden sein wird (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 619 ff, 289 Rz 10).Die - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz, 290 Absatz eins, zweiter Satz StPO) – erfolgte Aufhebung des zu A/4 und 5 ergangenen Schuldspruchs hat die Zerschlagung der auch darauf beruhenden Subsumtionseinheit nach Paragraph 29, StGB zur Folge (15 Os 119/03, 14 Os 72/02, 13 Os 91/02), welche im nachfolgenden Rechtsgang neu zu bilden sein wird (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 619 ff, 289 Rz 10).

Soweit die Rechtsrüge indes Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten (§ 11 StGB) reklamiert, weicht sie von den getroffenen Feststellungen der Tatrichter ab und war daher zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO).Soweit die Rechtsrüge indes Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten (Paragraph 11, StGB) reklamiert, weicht sie von den getroffenen Feststellungen der Tatrichter ab und war daher zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

Die Berufungen sind durch die Kassation des Strafausspruches gegenstandslos.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E71944 13Os164.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00164.03.0114.000

Dokumentnummer

JJT_20040114_OGH0002_0130OS00164_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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