Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Abdul Latif E***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. September 2003, GZ 31 Hv 40/03g-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Abdul Latif E***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. September 2003, GZ 31 Hv 40/03g-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurückverwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Abdul Latif E***** wurde "des Verbrechens" der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.Abdul Latif E***** wurde "des Verbrechens" der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in der Nacht zum 9. September 2002 (vgl aber US 4) in Wien Sidonia L***** "sowohl durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem er ihr mitteilte, dass er zur afghanischen Mafia gehöre, als auch mit Gewalt, insbesondere indem er sie festhielt, ihr die Beine auseinanderdrückte, sich auf sie legte, ihr den Mund zuhielt und gewaltsam am Körper abgriff, zur mehrmaligen Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich Einführen seiner Finger in ihre Scheide sowie zur Duldung des Beischlafs genötigt."Danach hat er in der Nacht zum 9. September 2002 vergleiche aber US 4) in Wien Sidonia L***** "sowohl durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem er ihr mitteilte, dass er zur afghanischen Mafia gehöre, als auch mit Gewalt, insbesondere indem er sie festhielt, ihr die Beine auseinanderdrückte, sich auf sie legte, ihr den Mund zuhielt und gewaltsam am Körper abgriff, zur mehrmaligen Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich Einführen seiner Finger in ihre Scheide sowie zur Duldung des Beischlafs genötigt."
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich eine aus Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich eine aus Ziffer 3,, 4, 5, 5a, 9 Litera b,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - Berechtigung zukommt.
Deutlich genug macht sie nämlich einen Feststellungsmangel zur Frage einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Berauschung geltend (Z 9 lit b und 10). Die von den Tatrichtern für glaubwürdig erachtete Sidonia L***** hatte bei ihrer polizeilichen Einvernahme den Angeklagten als "total betrunken" bezeichnet, ergänzt, dieser habe "zuvor auch zwei Tabletten genommen" und davon berichtet, dass E***** manchmal eingeschlafen und gleich wieder munter geworden sei sowie "immer ein Selbstgespräch" geführt habe (S 23 f; s auch S 67 f). Da der Protokollshinweis, wonach der "wesentliche" bzw "bisherige Akteninhalt" verlesen wurde (S 199, 205) erkennen lässt, dass die Aussage in der Hauptverhandlung vorgeführt wurde (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600), waren in der Tat klärende Feststellungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers (§ 11 StGB) indiziert, sodass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist (§ 285e erster Satz StPO).Deutlich genug macht sie nämlich einen Feststellungsmangel zur Frage einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Berauschung geltend (Ziffer 9, Litera b und 10). Die von den Tatrichtern für glaubwürdig erachtete Sidonia L***** hatte bei ihrer polizeilichen Einvernahme den Angeklagten als "total betrunken" bezeichnet, ergänzt, dieser habe "zuvor auch zwei Tabletten genommen" und davon berichtet, dass E***** manchmal eingeschlafen und gleich wieder munter geworden sei sowie "immer ein Selbstgespräch" geführt habe (S 23 f; s auch S 67 f). Da der Protokollshinweis, wonach der "wesentliche" bzw "bisherige Akteninhalt" verlesen wurde (S 199, 205) erkennen lässt, dass die Aussage in der Hauptverhandlung vorgeführt wurde (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600), waren in der Tat klärende Feststellungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Paragraph 11, StGB) indiziert, sodass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist (Paragraph 285 e, erster Satz StPO).
Anmerkung
E72048 13Os174.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00174.03.0114.000Dokumentnummer
JJT_20040114_OGH0002_0130OS00174_0300000_000